Object : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 13 (1892))

13. Litteratur:

13.1. Max Conrat (Cohn), Geschichte der Quellen und Litteratur des römischen Rechts im früheren Mittelalter I. Bd.

Litteratur

Max Conrat (Cohn), Geschichte der Quellen und Littera-
tur des römischen Rechts im früheren Mittelalter. 1. Band.
Savigny zerlegt in der Vorrede zu seiner Geschichte des römischen
Rechts im Mittelalter die Rechtsgeschichte des Mittelalters in zwei
Haupttheile. Der erste umfasst die sechs Jahrhunderte vor Irnerius,
der zweite enthält die vier Jahrhunderte seit dem Auftreten dieses
Glossators. Von dem ersten Zeiträume sagt der Begründer der mittel-
alterlichen Rechtsgeschichte, dass darin zwar die Fortdauer des römi-
schen Rechts in grosser Vollständigkeit nachgewiesen werden könne, dass
aber von wissenschaftlicher Thätigkeit nur geringe Spuren Vorkommen.
Seitdem wurden von verschiedenen Gelehrteh Forschungen über diesen
Zeitraum angestellt. Nicht bloss wurden die Savigny bereits bekannten
Quellen aufs Neue untersucht und beleuchtet, sondern es wurden auch
durch glückliche Funde neue Quellen erschlossen. Insbesondere Fitting
gebührt das Verdienst, durch zahlreiche Arbeiten neues Leben und
frischen Zug in diese Forschungen gebracht zu haben. Nach ihm hat
Gon rat sieh mit einer Reihe von Veröffentlichungen erfolgreich an diesen
Forschungen betheiligt. Gleich zwei Pionieren, die auf einem von dem
Schutt der Jahrhunderte überdeckten Gebiete ihre Schächte und Gänge
eintreiben, stiessen die Beiden mehrfach aufeinander, bald sich friedlich
die Hände reichend, bald sich in harter Fehde bekämpfend. Neuerdings
haben italienische Juristen werthvolle Beiträge zur Geschichte jener
Zeit geliefert.
Dank diesen Arbeiten kann es heute als ausgemacht gelten, dass
Savignys oben erwähnte Ansicht in einem Puncte der Gor rectu r bedarf:
die Renaissance des römischen Rechts in Italien begann nicht erst mit
Irnerius, sondern bereits einige, vielleicht drei, vier, fünf Jahrzehnte
vor dessen Auftreten. Will man überhaupt an der Zweitheilung der
mittelalterlichen Rechtsgeschichte festhalten, so muss man zwischen die
zwei Perioden eine Zeit des Uebergangs einschalten, in der bereits An-
sätze zu der in der Glossatorenzeit entfalteten Bltithe wahrnehmbar
sind, dagegen gehen die Ansichten der Schriftsteller immer moch weit

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