§ 172. Die Inventarfrist. Das Nachlaßinventar. Seine Bekräftigung. 497
3. Die Inventarfrist kann jedem Erben, auch einem Miterben,
einem Nacherben gestellt werden.s
Ist sie einem einzelnen Miterben gestellt, so kommt das von
ihm formgerecht und fristgemäß gelegte Inventar allen Miterben zugute;
verstößt er gegen die Inventarpflicht, so schadet dies nur ihm, nicht aber
den Miterben, gegenüber denen der Antrag nicht gestellt ist."
Ist eine Ehefrau Erbin, und gehört die Erbschaft zu ihrem ein
gebrachten Gut oder zum ehelichen Gesamtgut, so ist die Bestimmung
der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie dem Mann und der Frau
gegenüber erfolgte. Sie endigt auch gegenüber der Frau nicht, ehe sie
deren Manne gegenüber verstrich, § 2008 Abs. 1 Satz 1 und 2. Die
Errichtung des Inventars durch den Mann kommt der Frau zu statten,
daselbst Satz 3."
Der Mann kann überhaupt die Mittel, durch welche die Beschrän
kung der Haftung seiner Frau auf den Nachlaß herbeigeführt wird, un
abhängig von der Frau in Vollzug setzen,“ also namentlich Anordnung
einer Nachlaßverwaltung, Eröffnung des Nachlaßkonkurses, Aufgebot
der Nachlaßgläubiger betreiben.
Diese Rechtssätze greifen dagegen nicht ein, wenn unter den Gatten
Gütertrennung besteht oder die Erbschaft Vorbehaltsgut der Frau ist.
In den Fällen einer allgemeinen Gütergemeinschaft oder einer Fahrnis
gemeinschaft, zu welcher die Erbschaft der Frau gehört, gelten sie auch
nach Beendigung der Gemeinschaft, § 2008 Abs. 2, weil der Mann über
die Dauer der Gemeinschaft hinaus für solche Verbindlichkeiten der Frau
einsteht, welche einmal Gesamtgutsverbindlichkeiten wurden.
3) Die Bestimmung einer Inventarfrist wird nicht dadurch ausge
schlossen, daß über das Erbrecht Streit besteht. Keineswegs kann der als Erbe
vom Nachlaßgläubiger Bezeichnete die Aussetzung der Fristbestimmung bis
zur rechtskraftigen Entscheidung über das Erbrecht verlangen, Obst. L6
München in OLG 6 S. 70.
4) Kommt auch ein nach Ablauf der ihm gesteckten Frist vom Miterben
gelegtes Inventar seinen Miterben zugute, wenn diesen eine Frist noch nicht
gesteckt war oder wenn sie noch nicht abgelaufen war? Dies ist wohl zu
verneinen. [Wenn der Erbe in vorschriftsmäßiger Form ein Inventar er
richtet hat, so darf ihm, seinen Miterben oder den Ehemännern der als
Erben beteiligten Ehefrauen zur Errichtung eines Inventars nicht nochmals
eine Frist bestimmt werden, außer wenn die Voraussetzungen des § 2005
Abs. 2 vorliegen, KG in RJA 8, 185, Recht 07, 513, Jahrb. d. KG 34 A
92, 95.
5) [Krug, Nachlaßinventar und ehelicher Güterstand in Iherings
Jahrb. 49 S. 121 ff.
6) Planck=Ritgen zu § 2008. [Vgl. hierzu auch Hachenburg, Vorträge
S. 403 ff.
Dernburg, Bürgerl. Recht. V. Bd. 3. Aufl.