Full text: Deutsches Erbrecht

§ 172. Die Inventarfrist. Das Nachlaßinventar. Seine Bekräftigung. 497 
3. Die Inventarfrist kann jedem Erben, auch einem Miterben, 
einem Nacherben gestellt werden.s 
Ist sie einem einzelnen Miterben gestellt, so kommt das von 
ihm formgerecht und fristgemäß gelegte Inventar allen Miterben zugute; 
verstößt er gegen die Inventarpflicht, so schadet dies nur ihm, nicht aber 
den Miterben, gegenüber denen der Antrag nicht gestellt ist." 
Ist eine Ehefrau Erbin, und gehört die Erbschaft zu ihrem ein 
gebrachten Gut oder zum ehelichen Gesamtgut, so ist die Bestimmung 
der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie dem Mann und der Frau 
gegenüber erfolgte. Sie endigt auch gegenüber der Frau nicht, ehe sie 
deren Manne gegenüber verstrich, § 2008 Abs. 1 Satz 1 und 2. Die 
Errichtung des Inventars durch den Mann kommt der Frau zu statten, 
daselbst Satz 3." 
Der Mann kann überhaupt die Mittel, durch welche die Beschrän 
kung der Haftung seiner Frau auf den Nachlaß herbeigeführt wird, un 
abhängig von der Frau in Vollzug setzen,“ also namentlich Anordnung 
einer Nachlaßverwaltung, Eröffnung des Nachlaßkonkurses, Aufgebot 
der Nachlaßgläubiger betreiben. 
Diese Rechtssätze greifen dagegen nicht ein, wenn unter den Gatten 
Gütertrennung besteht oder die Erbschaft Vorbehaltsgut der Frau ist. 
In den Fällen einer allgemeinen Gütergemeinschaft oder einer Fahrnis 
gemeinschaft, zu welcher die Erbschaft der Frau gehört, gelten sie auch 
nach Beendigung der Gemeinschaft, § 2008 Abs. 2, weil der Mann über 
die Dauer der Gemeinschaft hinaus für solche Verbindlichkeiten der Frau 
einsteht, welche einmal Gesamtgutsverbindlichkeiten wurden. 
3) Die Bestimmung einer Inventarfrist wird nicht dadurch ausge 
schlossen, daß über das Erbrecht Streit besteht. Keineswegs kann der als Erbe 
vom Nachlaßgläubiger Bezeichnete die Aussetzung der Fristbestimmung bis 
zur rechtskraftigen Entscheidung über das Erbrecht verlangen, Obst. L6 
München in OLG 6 S. 70. 
4) Kommt auch ein nach Ablauf der ihm gesteckten Frist vom Miterben 
gelegtes Inventar seinen Miterben zugute, wenn diesen eine Frist noch nicht 
gesteckt war oder wenn sie noch nicht abgelaufen war? Dies ist wohl zu 
verneinen. [Wenn der Erbe in vorschriftsmäßiger Form ein Inventar er 
richtet hat, so darf ihm, seinen Miterben oder den Ehemännern der als 
Erben beteiligten Ehefrauen zur Errichtung eines Inventars nicht nochmals 
eine Frist bestimmt werden, außer wenn die Voraussetzungen des § 2005 
Abs. 2 vorliegen, KG in RJA 8, 185, Recht 07, 513, Jahrb. d. KG 34 A 
92, 95. 
5) [Krug, Nachlaßinventar und ehelicher Güterstand in Iherings 
Jahrb. 49 S. 121 ff. 
6) Planck=Ritgen zu § 2008. [Vgl. hierzu auch Hachenburg, Vorträge 
S. 403 ff. 
Dernburg, Bürgerl. Recht. V. Bd. 3. Aufl.
	        
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