Full text : Allerneueste Nachrichten von Juristischen Büchern, Academischen Abhandlungen, Deductionen und Verordnungen grosser Herren (Bd. 10 = Th. 73-80 (1755))

138  CHRISTOPHOR.  FRIDER.  GEIGER
die  Streitigkeiten  und  Unruhen  zu  stillen,  desgleichen -
  damit  Fremde  erlauchter  Familien
Mißhelligkeiten  und  Angelegenheiten  zu  entscheiden -
  und  in  Richtigkeit  zu  bringen  abgehalten
werden  mögten,  gestalt  denn  zu  dem  Ende
Herzog  Julius  von  Braunschweig  in  seinem
Testament  die  Austräge  verordnet  hat.  Die
Art  und  Weise,  desgleichen  die  Form  und  Erweiterung -
  der  Gerichtbarkeit  des  Austrägalgerichts -
  bestimmen  theils  die  Gesetze,  theils  die
Verträge  und  Testamente,  dahero  verschieden.  |  |
Gattungen  der  Austräge,  wie  nicht  minder
mancherley  Einrichtungen  der  Austrägalgerichte -
  vorkommen,  massen  solche  entweder  auf  ewig
und  beständig,  oder  nur  auf  eine  gewisse  Zeit
beliebet  worden  sind.  Gemeiniglich  pflegte
man  bey  dergleichen  Gerichten  einen  gemeinsamen -
  Obmann  zu  erwehlen,  welcher  mit  den
Beysitzern  beyder  strittigen  Partheyen  die  Mißhelligkeiten -
  und  Streitigkeiten  erörterte.  Diesem -
  wurde  auch  wohl  noch  ein  Ober  Obmann
auf  den  Fall  zur  Seite  gesetzt,  wenn  auf  beyden
Seiten  etwa  die  Stimmen  gleich  ausfielen,  damit -
  selbiger  den  Ausschlag  der  Sache  geben
konnte,  wie  davon  §.  6.  Beyspiele  beygebracht
werden.  Wie  aber  das  Austrägal  Gericht
anzuordnen,  wenn  die  Partheyen  einander  an
Würden  nicht  gleich  gewesen,  besaget  §.  7.
Den  Austrägen  wurde  eine  zwiefache  Art  die
Sache  zu  entscheiden  vorgeschrieben,  nemlich
zur  Minne  und  Gütlichkeit,  oder  zu  Recht,
wenn  die  Güte  nicht  verfangen  wollte.  Kayser
Maxi=Vortage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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