138 CHRISTOPHOR. FRIDER. GEIGER
die Streitigkeiten und Unruhen zu stillen, desgleichen -
damit Fremde erlauchter Familien
Mißhelligkeiten und Angelegenheiten zu entscheiden -
und in Richtigkeit zu bringen abgehalten
werden mögten, gestalt denn zu dem Ende
Herzog Julius von Braunschweig in seinem
Testament die Austräge verordnet hat. Die
Art und Weise, desgleichen die Form und Erweiterung -
der Gerichtbarkeit des Austrägalgerichts -
bestimmen theils die Gesetze, theils die
Verträge und Testamente, dahero verschieden. | |
Gattungen der Austräge, wie nicht minder
mancherley Einrichtungen der Austrägalgerichte -
vorkommen, massen solche entweder auf ewig
und beständig, oder nur auf eine gewisse Zeit
beliebet worden sind. Gemeiniglich pflegte
man bey dergleichen Gerichten einen gemeinsamen -
Obmann zu erwehlen, welcher mit den
Beysitzern beyder strittigen Partheyen die Mißhelligkeiten -
und Streitigkeiten erörterte. Diesem -
wurde auch wohl noch ein Ober Obmann
auf den Fall zur Seite gesetzt, wenn auf beyden
Seiten etwa die Stimmen gleich ausfielen, damit -
selbiger den Ausschlag der Sache geben
konnte, wie davon §. 6. Beyspiele beygebracht
werden. Wie aber das Austrägal Gericht
anzuordnen, wenn die Partheyen einander an
Würden nicht gleich gewesen, besaget §. 7.
Den Austrägen wurde eine zwiefache Art die
Sache zu entscheiden vorgeschrieben, nemlich
zur Minne und Gütlichkeit, oder zu Recht,
wenn die Güte nicht verfangen wollte. Kayser
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