fullscreen : Deutsches Erbrecht (500)

§  171.  Die  Bedeutung  des  Erbschaftsinventars  im  allgemeinen.  495
Nachlaßgläubiger  können  die  Beseitigung  solcher  Maßregeln  nicht
verlangen.
[Ist  der  Nachlaß  „überschuldet",  beruht  diese  Überschuldung
aber  auf  Vermächtnissen  und  Auflagen,  so  steht  dem  Erben  diesen
Gläubigern  gegenüber  die  Unzulänglichkeitseinrede  ebenso  offen  wie  in
dem  bisher  erörterten  Falle  des  „ärmlichen  Nachlasses"  allen  Gläubigern ¬
  gegenüber.  Er  kann  also  die  Tilgung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen ¬
  verweigern,  wenn  nur  überhaupt  eigentliche  Nachlaßforderungen  vorhanden ¬
  sind.  Die  Folge  davon  ist,  daß,  wenn  der  Erbe  Vermächtnisse
mit  Mitteln  des  Nachlasses  bezahlt,  ohne  vorher  die  vorgehenden  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  zu  tilgen,  ihn  die  Nachlaßgläubiger  so  behandeln
können,  als  ob  er  gar  nichts  aus  dem  Nachlasse  weggegeben  hätte.“  Es
trifft  den  Erben  also  auch  die  Verpflichtung,  die  vorhandenen  Nachlaßgegenstände ¬
  an  die  Vermächtnisnehmer  herauszugeben,  doch  steht  ihm  hier
offen,  die  Herausgabe  durch  Zahlung  des  Wertes  der  Nachlaßgegenstände
abzuwenden,  §  1992.)
V.  Das  Erbschaftsinventar  und  die  endgültig  unbeschränkte  Haftung
des  Erben.
§  171.  Die  Bedeutung  des  Erbschaftsinventars  im  allgemeinen.
I.  Seit  Justinian  hatte  die  Errichtung  eines  Erbschaftsinventars
in  gehöriger  Form  und  innerhalb  gesetzlicher  Frist  die  Aufgabe,  die
Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  auf  den  Betrag  des  Nachlasses
herbeizuführen."
Diese  Rolle  hat  das  Erbschaftsinventar  im  BGB  ausgespielt.?
Die  positive  Wirkung  eines  rechtzeitigen  formgerechten  Inventars
ist  hier  eine  im  Verhältnis  zwischen  dem  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern ¬
  eintretende  Vermutung,  daß  zur  Zeit  des  Erbfalls
weitere  Nachlaßgegenstände  als  die  angegebenen  nicht  vorhanden ¬
  gewesen  seien,  §2009.
Deshalb  liegt  seine  Errichtung  vor  allem  im  Interesse  des  Erben,
deshalb  auch  wird  an  die  Spitze  der  Lehre  im  BGB  der  Satz  gestellt,
17)  [Das  Verhältnis  der  Nachlaßgläubiger  zu  Vermächtnisnehmern,  die
vor  den  Gläubigern  durch  den  Erben  aus  dem  Nachlaß  befriedigt  wurden,
wird  eingehend  erörtert  vom  RG  in  Seuff.  Archiv  63,  370,  Gruchot  52,  1082.
Jur.  Woch.  08,  487,  Recht  08  II  541.)
1)  Oben  §  163  II.
2)  Vgl.  oben  §  164.
            
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