§ 169. Beschränkung der Erbenhaftung durch Nachlaßverwaltung usw. 489
recht an den Nachlaßgegenständen nach § 273 Abs. 2. Im Fall eines
Nachlaßkonkurses spricht KO § 223 dem Erben das Zurückbehaltungsrecht ¬
wegen Aufwendungen ab. Dafür gewährt dem Erben § 224 Ziff. 1
KO wegen dieser Aufwendungen die Rechte eines Massegläubigers. Vergütung ¬
für seine Tätigkeit hat der Erbe auch dann nicht zu fordern, wenn
für ihn nach Tilgung der Nachlaßschulden nichts übrig bleibt.
V. Die Nachlaßgläubiger müssen die vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung ¬
oder Eröffnung des Nachlaßkonkurses durch den Erben
bewirkte Befriedigung einer Nachlaßverbindlichkeit als für Rechnung des
Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen
nach annehmen durfte, daß der Nachlaß zur Berichtigung aller
Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche, § 1979.6.7
VI. Die Anordnung der Nachlaßverwaltung hat, swie oben unter
I. gesagt, eine Sonderung von Nachlaß und Erbenvermögen zur Folge
und hat daher] noch folgende Wirkungen.
1. Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit ¬
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
gelten als nicht erloschen, § 1976. Forderungen insbesondere, welche
zwischen Erblasser und Erben bestanden, leben wieder auf, ihre Sicherung
durch Bürgschaft oder Pfand gilt als fortbestehend.
2. Auch gegenüber vollzogenen Aufrechnungen wirkt die Anordnung ¬
der Nachlaßverwaltung.
Es gilt dies zwar nicht für Aufrechnungen, die vom Erben ausgegangen ¬
sind; sie erhalten sich wie andere Verfügungen des Erben über
Nachlaßgegenstände."
Hat aber der Gläubiger ohne Zustimmung des Erben aufgerechnet,
sei es mit einer Nachlaßforderung gegen eine nicht zum Nachlasse gehörende ¬
Forderung des Erben, sei es mit einer ihm gegen den Erben
zustehenden Forderung gegen eine Nachlaßforderung, so gilt die Aufrechnung ¬
als nicht erfolgt, § 19977.
6) Diese Annahme kann sehr wohl begründet sein, wenn der Erbe das
Vorhandensein unbekannter Nachlaßverbindlichkeiten von geringem Betrag
annehmen konnte; § 1980 Abs. 2 wird man daher nicht anzuwenden haben.
Auf den Nachlaßverwalter findet die Vorschrift des § 1979 entsprechende ¬
Anwendung, § 1985 Abs. 2.
8) Doch kann der Erbe nach Maßgabe des § 1979 aus dem Nachlaß
Ersatz erlangen; oder es kann KO § 225 Abs. 2 eintreten.
9) Auf die Vorschrift des § 1976 kann sich auch der unbeschränkt haftende
Erbe berufen, während § 1977 nur für den beschränkt haftenden Erben anwendbar ¬
ist, § 2013 BGB.