Full text : Deutsches Erbrecht (500)

§  169.  Beschränkung  der  Erbenhaftung  durch  Nachlaßverwaltung  usw.  489
recht  an  den  Nachlaßgegenständen  nach  §  273  Abs.  2.  Im  Fall  eines
Nachlaßkonkurses  spricht  KO  §  223  dem  Erben  das  Zurückbehaltungsrecht ¬
  wegen  Aufwendungen  ab.  Dafür  gewährt  dem  Erben  §  224  Ziff.  1
KO  wegen  dieser  Aufwendungen  die  Rechte  eines  Massegläubigers.  Vergütung ¬
  für  seine  Tätigkeit  hat  der  Erbe  auch  dann  nicht  zu  fordern,  wenn
für  ihn  nach  Tilgung  der  Nachlaßschulden  nichts  übrig  bleibt.
V.  Die  Nachlaßgläubiger  müssen  die  vor  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung ¬
  oder  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  durch  den  Erben
bewirkte  Befriedigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  als  für  Rechnung  des
Nachlasses  erfolgt  gelten  lassen,  wenn  der  Erbe  den  Umständen
nach  annehmen  durfte,  daß  der  Nachlaß  zur  Berichtigung  aller
Nachlaßverbindlichkeiten  ausreiche,  §  1979.6.7
VI.  Die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  hat,  swie  oben  unter
I.  gesagt,  eine  Sonderung  von  Nachlaß  und  Erbenvermögen  zur  Folge
und  hat  daher]  noch  folgende  Wirkungen.
1.  Die  infolge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit ¬
  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse
gelten  als  nicht  erloschen,  §  1976.  Forderungen  insbesondere,  welche
zwischen  Erblasser  und  Erben  bestanden,  leben  wieder  auf,  ihre  Sicherung
durch  Bürgschaft  oder  Pfand  gilt  als  fortbestehend.
2.  Auch  gegenüber  vollzogenen  Aufrechnungen  wirkt  die  Anordnung ¬
  der  Nachlaßverwaltung.
Es  gilt  dies  zwar  nicht  für  Aufrechnungen,  die  vom  Erben  ausgegangen ¬
  sind;  sie  erhalten  sich  wie  andere  Verfügungen  des  Erben  über
Nachlaßgegenstände."
Hat  aber  der  Gläubiger  ohne  Zustimmung  des  Erben  aufgerechnet,
sei  es  mit  einer  Nachlaßforderung  gegen  eine  nicht  zum  Nachlasse  gehörende ¬
  Forderung  des  Erben,  sei  es  mit  einer  ihm  gegen  den  Erben
zustehenden  Forderung  gegen  eine  Nachlaßforderung,  so  gilt  die  Aufrechnung ¬
  als  nicht  erfolgt,  §  19977.
6)  Diese  Annahme  kann  sehr  wohl  begründet  sein,  wenn  der  Erbe  das
Vorhandensein  unbekannter  Nachlaßverbindlichkeiten  von  geringem  Betrag
annehmen  konnte;  §  1980  Abs.  2  wird  man  daher  nicht  anzuwenden  haben.
Auf  den  Nachlaßverwalter  findet  die  Vorschrift  des  §  1979  entsprechende ¬
  Anwendung,  §  1985  Abs.  2.
8)  Doch  kann  der  Erbe  nach  Maßgabe  des  §  1979  aus  dem  Nachlaß
Ersatz  erlangen;  oder  es  kann  KO  §  225  Abs.  2  eintreten.
9)  Auf  die  Vorschrift  des  §  1976  kann  sich  auch  der  unbeschränkt  haftende
Erbe  berufen,  während  §  1977  nur  für  den  beschränkt  haftenden  Erben  anwendbar ¬
  ist,  §  2013  BGB.
            
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