Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Die  gesetzliche  Erbfolge,
VI.  Die  Unwürdigkeit  des  Erben  ist  kein  Hindernis  für  seinen
Erbschaftserwerb.  Ist  der  Erbe  aber  rechtskräftig  für  unwürdig  erklärt,
so  gilt  der  Anfall  an  ihn  als  nicht  erfolgt,  §  2344  Abs.  1.  Das  Verhältnis ¬
  wird  so  behandelt,  als  wenn  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht
gelebt  hätte.  Erbe  wird,  und  zwar  vom  Erbfall  an,  wer  unter  dieser
Unterstellung  damals  die  Erbschaft  erlangt  hätte,  beziehungsweise  sein
Rechtsnachfolger,  §  2344  Abs.  2.
Es  ist  also  keineswegs  notwendig,  daß  der  obsiegende  Anfechtungskläger ¬
  die  Erbschaft  erlangt,  §  2341.  Möglicherweise  hat  er  für  einen
anderen  den  Erbunwürdigen  weggeräumt.
VII,  Anfechtbar  ist  auch  die  einem  Erbunwürdigen  zugedachte
Nacherbfolge.  Die  Anfechtung  ist  zulässig,  sobald  die  Erbschaft  dem
Vorerben  angefallen  ist,  §  2340.  Doch  die  Frist  für  die  Anfechtungsklage ¬
  läuft  erst  vom  Falle  der  Nacherbfolge.  Denn  die  Verstattung
früherer  Anfechtung  ist  eine  Vergünstigung,  welche  für  den  Anfechtungsberechtigten ¬
  nicht  zwingend  ist.!2
VIII.  Aus  den  Gründen  der  Erbunwürdigkeit  sind  auch  Vermächtnisse ¬
  und  Pflichtteilsansprüche  anfechtbar,  §  2345.  Ihre
Anfechtung  erfolgt  aber  nicht  notwendig  durch  Anfechtungsklage,  vielmehr ¬
  genügt  einfache  Anfechtungserklärung  gegenüber  dem  Vermächtnisnehmer ¬
  oder  Pflichtteilsberechtigten;  die  Fristen  sind  dieselben  wie  für
die  Anfechtungsklagen.  Diese  Anfechtung  kann  auch  durch  Einrede  gegenüber ¬
  der  Klage  des  Vermächtnisnehmers  oder  Pflichtteilsberechtigten  geschehen. ¬
  Das  Einrederecht  geht  durch  Fristablauf  nicht  verloren.
Erstes  Hauptstück.
Die  erbrechtlichen  Berufungen  und  das  Pflichtteilsrecht.
Erster  Abschnitt.
Die  gesetzliche  Erbfolge.
§  12.  Die  gesetzliche  Erbfolge  im  allgemeinen.
Die  gesetzliche  Erbfolge  beruht  nach  BGB  wie  nach  älteren
Rechten
1.  auf  Verwandtschaft,
2.  außerdem  auf  der  Ehe.
12)  Planck  zu  §  2340  Ziff.  4  am  Schluß  und  dort  Angef.,  insbesondere
Motive  Bd.  5  S.  521.
            
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