Die gesetzliche Erbfolge,
VI. Die Unwürdigkeit des Erben ist kein Hindernis für seinen
Erbschaftserwerb. Ist der Erbe aber rechtskräftig für unwürdig erklärt,
so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt, § 2344 Abs. 1. Das Verhältnis ¬
wird so behandelt, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht
gelebt hätte. Erbe wird, und zwar vom Erbfall an, wer unter dieser
Unterstellung damals die Erbschaft erlangt hätte, beziehungsweise sein
Rechtsnachfolger, § 2344 Abs. 2.
Es ist also keineswegs notwendig, daß der obsiegende Anfechtungskläger ¬
die Erbschaft erlangt, § 2341. Möglicherweise hat er für einen
anderen den Erbunwürdigen weggeräumt.
VII, Anfechtbar ist auch die einem Erbunwürdigen zugedachte
Nacherbfolge. Die Anfechtung ist zulässig, sobald die Erbschaft dem
Vorerben angefallen ist, § 2340. Doch die Frist für die Anfechtungsklage ¬
läuft erst vom Falle der Nacherbfolge. Denn die Verstattung
früherer Anfechtung ist eine Vergünstigung, welche für den Anfechtungsberechtigten ¬
nicht zwingend ist.!2
VIII. Aus den Gründen der Erbunwürdigkeit sind auch Vermächtnisse ¬
und Pflichtteilsansprüche anfechtbar, § 2345. Ihre
Anfechtung erfolgt aber nicht notwendig durch Anfechtungsklage, vielmehr ¬
genügt einfache Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer ¬
oder Pflichtteilsberechtigten; die Fristen sind dieselben wie für
die Anfechtungsklagen. Diese Anfechtung kann auch durch Einrede gegenüber ¬
der Klage des Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten geschehen. ¬
Das Einrederecht geht durch Fristablauf nicht verloren.
Erstes Hauptstück.
Die erbrechtlichen Berufungen und das Pflichtteilsrecht.
Erster Abschnitt.
Die gesetzliche Erbfolge.
§ 12. Die gesetzliche Erbfolge im allgemeinen.
Die gesetzliche Erbfolge beruht nach BGB wie nach älteren
Rechten
1. auf Verwandtschaft,
2. außerdem auf der Ehe.
12) Planck zu § 2340 Ziff. 4 am Schluß und dort Angef., insbesondere
Motive Bd. 5 S. 521.