Inhaltsverzeichnis : Gierke, Otto von: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht

500  XIV.  Von  Vergebung  der
behauptet,  weil  bey  Schließung  der  Concordaten =
  die  Absicht  nicht  dahin  ging,  vt  conditio
Ordinariorum  ecclesiae  germanicae  fat  deterior -
  illisue  plus  decerperetur,  quam  pontifices ¬
  consueuerunt  per  regulas  cancellariae ¬
  detrahere  aliarum  prouinciarum  episcopis =
  vel  ordinariis,  vielmehr  sollten  der  Deutschen =
  Kirche  und  den  ordinariis  collatoribus
in  derselben  mehrere  Rechte  und  Vortheile  angedeihen, =
  in  welcher  Hinsicht  selbst  der  Papst
Nicolaus  V.  in  der  über  die  Concordaten  ausgestellten =
  Bestätigungs=Bulle  sagt:  man  habe
die  Concordata  bey  angestellter  genauer  Prüsung =
  rationabilia  et  salubria  tam  eccleside
quam  rationi  germanicae  befunden  b);
Worte  die  ohne  Sinn  und  Wahrheit  seyn  wuͤrden, ¬
  wenn  den  Ordinariis  collatoribus  deutscher =
  Pfründen  nicht  einmahl  die  Freyheit  verblieben =
  seyn  sollte,  welche  nach  den  regulis  cancellariae ¬
  bey  unbesetzten  päpstlichen  Stuhle
sonst  überall  anerkannt  wird.  Weil  also  von
dem  Falle  der  paͤpstlichen  Sedisvacanz  in  den
Concordaten  überall  nichts  erwäͤhnt  wird,  so  ist
vernuͤnftiger  Weise  anzunehmen,  daß  man  es
in  diesem  Puncte  bey  dem  gemeinen  Kirchenrechte ¬
  habe  lassen  wollen,  und  solches  von  den
paciscirenden  Theilen  stillschweigend  beybehalten
sep.  Accedit  et  fauor  publicus  ecclesiarum
pro  acceleranda  beneficiorum  collatione,
a  facris  canonibus  mirum  in  modum  conimenda¬ ¬

            
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