Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Der  Erbe  und  die  Nachlaßgläubiger.
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Lage  selbst  verschulden,  nicht  wegen  seiner  bisherigen  Verwaltung,  wie
in  anderen  Fällen  beschränkter  Haftung  nach  §§  1987  ff.,  verantwortlich.
Im  einzelnen  ist  noch  hervorzuheben:
1.  Da  der  Erbe  schlechthin  mit  seiner  Bereicherung  aus  dem  Nachlasse ¬
  haftet,  so  gilt  dies  auch  für  die  aus  dem  Nachlasse  gezogenen
Nutzungen.
2.  Ferner  hat  der  Erbe  mit  dem  zu  haften,  was  er  auf  Grund
eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechts  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung, ¬
  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Nachlaßgegenstandes  erlangt ¬
  hat.
3.  Dagegen  haftet  er  nicht  etwa  auf  Wertersatz,  wenn  ihm  infolge
des  Abhandenkommens  oder  der  Veräußerung  von  Nachlaßgegenständen
eine  Bereicherung  nicht  erwuchs.
4.  Verwendungen,  welche  der  Erbe  zur  Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten, ¬
  z.  B.  für  Bestattung  des  Erblassers  aus  seinem
eigenen  Vermögen  gemacht  hat,  kann  er  auf  den  ihm  verbleibenden  Nachlaßrest ¬
  abrechnen.23.  24.
IX.  Der  Erbe  kann  die  Vollstreckung  in  die  noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände ¬
  durch  Zahlung  ihres  Wertes  abwenden,  §  1973  Abs.  2
Satz  2.  Der  Wert  ist  unseres  Erachtens  nach  der  Zeit  der  Pfändung
zu  bemessen.
X.  Ist  durch  das  Ausschlußurteil  der  Kreis  der  vollberechtigten
Nachlaßgläubiger  bestimmt,  so  ist  ein  Doppeltes  möglich.  Es  kann  sich
einmal  ergeben,  daß  die  Summe  der  vollberechtigten  Nachlaßforderungen
den  Wert  des  Nachlasses,  welchen  der  Erbe  in  Händen  hat,  nicht  übersteigt. ¬
  Dann  ist  es  seine  Sache,  diese  Forderungen  zu  befriedigen,  sei
es  aus  eigenem  Vermögen,  sei  es  aus  dem  Nachlaß.  An  der  Vermögensvereinigung ¬
  wird  dann  nicht  gerührt.  Es  kann  sich  aber  auch
ergeben,  daß  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  die  sämtlichen  vollberechtigten
Nachlaßgläubiger  zu  befriedigen,  daß  der  Nachlaß  also  überschuldet  ist.
23)  Soweit  der  Erbe  Verwendungen  gemacht,  insbesondere  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  getilgt  hat,  ist  ein  Nachlaßrest  nicht  da;  insoweit  ist  also
der  Erbe  nicht  zu  verurteilen.  Dies  zeigt  sich  vor  allem,  wenn  der  Nachlaßrest ¬
  in  Geld  besteht;  besteht  er  in  anderen  Gegenständen,  so  hat  der  Erbe
nur  ein  Zurückbehaltungsrecht,  Planck  zu  §  1973.  Strohal  2.  Aufl.  S.  450
nimmt  an,  daß  der  Erbe  die  Pfändung  der  Nachlaßgegenstände  zu  dulden
habe  und  daß  dann  aus  deren  Erlös  im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  die
Verwendungen  des  Erben  an  erster  Stelle  zu  berichtigen  seien.
24)  Von  der  Rechtshängigkeit  an  kann  sich  dies  alles  ändern  nach  §818
Abs.  4.
            
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