Der Erbe und die Nachlaßgläubiger.
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Lage selbst verschulden, nicht wegen seiner bisherigen Verwaltung, wie
in anderen Fällen beschränkter Haftung nach §§ 1987 ff., verantwortlich.
Im einzelnen ist noch hervorzuheben:
1. Da der Erbe schlechthin mit seiner Bereicherung aus dem Nachlasse ¬
haftet, so gilt dies auch für die aus dem Nachlasse gezogenen
Nutzungen.
2. Ferner hat der Erbe mit dem zu haften, was er auf Grund
eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, ¬
Beschädigung oder Entziehung eines Nachlaßgegenstandes erlangt ¬
hat.
3. Dagegen haftet er nicht etwa auf Wertersatz, wenn ihm infolge
des Abhandenkommens oder der Veräußerung von Nachlaßgegenständen
eine Bereicherung nicht erwuchs.
4. Verwendungen, welche der Erbe zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten, ¬
z. B. für Bestattung des Erblassers aus seinem
eigenen Vermögen gemacht hat, kann er auf den ihm verbleibenden Nachlaßrest ¬
abrechnen.23. 24.
IX. Der Erbe kann die Vollstreckung in die noch vorhandenen Nachlaßgegenstände ¬
durch Zahlung ihres Wertes abwenden, § 1973 Abs. 2
Satz 2. Der Wert ist unseres Erachtens nach der Zeit der Pfändung
zu bemessen.
X. Ist durch das Ausschlußurteil der Kreis der vollberechtigten
Nachlaßgläubiger bestimmt, so ist ein Doppeltes möglich. Es kann sich
einmal ergeben, daß die Summe der vollberechtigten Nachlaßforderungen
den Wert des Nachlasses, welchen der Erbe in Händen hat, nicht übersteigt. ¬
Dann ist es seine Sache, diese Forderungen zu befriedigen, sei
es aus eigenem Vermögen, sei es aus dem Nachlaß. An der Vermögensvereinigung ¬
wird dann nicht gerührt. Es kann sich aber auch
ergeben, daß der Nachlaß nicht ausreicht, die sämtlichen vollberechtigten
Nachlaßgläubiger zu befriedigen, daß der Nachlaß also überschuldet ist.
23) Soweit der Erbe Verwendungen gemacht, insbesondere Nachlaßverbindlichkeiten ¬
getilgt hat, ist ein Nachlaßrest nicht da; insoweit ist also
der Erbe nicht zu verurteilen. Dies zeigt sich vor allem, wenn der Nachlaßrest ¬
in Geld besteht; besteht er in anderen Gegenständen, so hat der Erbe
nur ein Zurückbehaltungsrecht, Planck zu § 1973. Strohal 2. Aufl. S. 450
nimmt an, daß der Erbe die Pfändung der Nachlaßgegenstände zu dulden
habe und daß dann aus deren Erlös im Falle der Zwangsvollstreckung die
Verwendungen des Erben an erster Stelle zu berichtigen seien.
24) Von der Rechtshängigkeit an kann sich dies alles ändern nach §818
Abs. 4.