Inhaltsverzeichnis : Oesterreichische Privatrechts-Praxis (2)

254  II.  Buch.  Allg.  Grunds.  II.  Th.  Jnstruction.
die  Verpflichtung,  die  Ansprüche  des  Klägers  zu  bestreiten. =
  Man  kann  gegen  ihn  verfahren,  ohne  daß  seine
Entlassung  zulässig  wäre,  welche  er,  nach  einer  schlechten =
  Vertheidigung  vielleicht  nur  suchen  wüͤrde,  um  die
Sache  in  die  laͤnge  zu  ziehen,  und  sich  der  Verurtheilung
in  die  Kosten  zu  entziehen.
Wenn  der  Hauptverklagte  auch  aus  dem  Rechtsstreite ¬
  entlassen  ist,  so  kann  er  doch  zur  Erhaltung  seiner
Gerechtsame,  dem  an  seine  Stelle  Getretenen  Beystand
leisten.  (P.  O.  Art.  181.  1133.1)  166).  Hierzu  kann  er  aus
mehrern  Grüͤnden  bewogen  werden.  1.  Er  hat  ein  persönliches =
  Jnteresse  die  Abweisung  der  Hauptklage  zu  bewirken, =
  und  das  zu  ergänzen,  was  etwa  von  dem  Gewährsmanne =
  in  der  Vertheidigung  vernachlässigt  wird.
Ob  gleich  der  letzte  auf  jeden  Fall,  zum  Schadensersatz
verpflichtet  ist,  so  ist  es  doch  begreiflich  besser,  von  der
Hauptklage  gleich  entbunden  zu  werden,  als  einen  vielleicht ¬
  weitlaͤuftigen  Entschaͤdigungsanspruch  formiren  zu
muͤssen;  abgesehen  davon,  daß  vielleicht  der  Gewaͤhrsmann ¬
  nicht  einmahl  zahlfaͤhig  ist.  2.  Seine  Forderungen ¬
  an  den  Gewaͤhrsmann  bestimmen  zu  lassen,  wenn
der  Klaͤger  obsiegen  sollte.
Der  Hauptkläger  kann,  zur  Aufrechterhaltung  der
ihm  zustehenden  Rechte,  verlangen,  daß  der  Hauptverklagte ¬
  serner  an  dem  Proc-sse  Theil  nehme.  Drey  Bewegungsgründe ¬
  köͤnnen  es  hauptsaͤchlich  seyn,  welche  ihn
dazu  bestimmen:
168)  RoDIaA  ad  Art.  9.  k.  8.  der  Ord.  von  1667.
            
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