Full text: Deutsches Erbrecht

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§ 166. Aufgebot der Nachlaßgläubiger nach BGB. 
hereditatis“ haften. So kam man auf den Ausdruck, der Erbe habe die 
noch vorhandenen Nachlaßgegenstände „herauszugeben", also nicht deren 
Wertbetrag. Vgl. Prot. Bd. 5 S. 782. 
So entstand der jetzige § 1973, im Absatz 1: „Der Erbe kann die 
Befriedigung eines ausgeschlossenen Nachlaßgläubigers insoweit ver 
weigern, als der Nachlaß durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen 
Gläubiger erschöpft wird", und im Absatz 2: „Einen Überschuß hat der 
Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangs 
vollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht 
fertigten Bereicherung herauszugeben.“ 
Bei der Zwangsvollstreckung wird aber nicht herausgegeben, sondern 
genommen.“2 An eine Herausgabe, wie sie z. B. der Verkäufer der ver 
kauften Ware dem Käufer schuldet, ist nicht zu denken. [Es ist einfach 
gemeint, daß der Erbe die Zwangsvollstreckung in die Nachlaßsachen 
duldet und dem abholenden Gerichtsvollzieher die Sachen vorweist.] 1s 
Denn der leitende Gedanke ist der alte geblieben; daß der Erbe den aus 
geschlossenen Gläubigern so haftet, daß sie die Zwangsvollstreckung auf 
den nach Befriedigung der nichtausgeschlossenen Gläubiger verbleibenden 
Nachlaßrest betreiben können.“ 
Der § 1973 unterstellt, daß der ausgeschlossene Nachlaßgläubiger, 
wie wenn er nicht ausgeschlossen wäre, gegen den Erben schlechthin 
auf dessen Verurteilung klagen kann und daß, wenn er in dieser 
uneingeschränkten Art klagt, der Erbe durch Einrede die Verurteilung 
bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in den Nachlaßrest herbei 
führt.“ Es ist aber nicht zu bezweifeln, daß der Nachlaßgläubiger auch von 
12) Vgl. namentlich Hellwig, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts I S. 228 ff. 
Anm. 24 und 49. 
13) [Richtig sagt] Strohal, der Erbe werde die Besitznahme durch den 
Gerichtsvollzieher in der Weise zu erleichtern haben, daß er die betreffenden 
Sachen bezeichnet und übergibt; doch fügt er selbst hinzu: „Von wesentlicher 
Bedeutung ist die übergabe an den Gerichtsvollzieher nicht, denn erforder 
lichenfalls greift er selbst zu. 
14) Die Kenntnis des Erben von dem Dasein einer Forderung zur Zeit 
des Aufgebots hindert zwar an und für sich die Ausschließung jener Forderung 
nicht, Küntzel bei Gruchot Bd. 41 S. 834. Da indessen der Erbe dem Antrag 
auf Erlassung des Aufgebots ein Verzeichnis der ihm bekannten Gläubiger 
beizufügen hat, 3P0 § 992, und da ihm das Gericht nach ZPO § 952 Abs. 3 
die eidesstattliche Versicherung abnehmen kann, daß ihm weitere Forderungen 
nicht bekannt waren, so kann sich aus der Kenntnis einer ausgeschlossenen 
Forderung eine Anfechtung des Ausschlußurteils betreffs dieser Forderung 
ergeben, 3PO § 957 Abs. 2 Ziff. 6, § 580 Ziff. 1; Planck zu § 1973 Ziff. 2. 
15) Dies kann nur so geschehen, daß der Nachlaßgläubiger eine Geld 
forderung geltend macht; geht daher sein Anspruch auf andere Werte, so muß 
er Abschätzung in Geld fordern.
	        
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