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§ 166. Aufgebot der Nachlaßgläubiger nach BGB.
hereditatis“ haften. So kam man auf den Ausdruck, der Erbe habe die
noch vorhandenen Nachlaßgegenstände „herauszugeben", also nicht deren
Wertbetrag. Vgl. Prot. Bd. 5 S. 782.
So entstand der jetzige § 1973, im Absatz 1: „Der Erbe kann die
Befriedigung eines ausgeschlossenen Nachlaßgläubigers insoweit ver
weigern, als der Nachlaß durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen
Gläubiger erschöpft wird", und im Absatz 2: „Einen Überschuß hat der
Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangs
vollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht
fertigten Bereicherung herauszugeben.“
Bei der Zwangsvollstreckung wird aber nicht herausgegeben, sondern
genommen.“2 An eine Herausgabe, wie sie z. B. der Verkäufer der ver
kauften Ware dem Käufer schuldet, ist nicht zu denken. [Es ist einfach
gemeint, daß der Erbe die Zwangsvollstreckung in die Nachlaßsachen
duldet und dem abholenden Gerichtsvollzieher die Sachen vorweist.] 1s
Denn der leitende Gedanke ist der alte geblieben; daß der Erbe den aus
geschlossenen Gläubigern so haftet, daß sie die Zwangsvollstreckung auf
den nach Befriedigung der nichtausgeschlossenen Gläubiger verbleibenden
Nachlaßrest betreiben können.“
Der § 1973 unterstellt, daß der ausgeschlossene Nachlaßgläubiger,
wie wenn er nicht ausgeschlossen wäre, gegen den Erben schlechthin
auf dessen Verurteilung klagen kann und daß, wenn er in dieser
uneingeschränkten Art klagt, der Erbe durch Einrede die Verurteilung
bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in den Nachlaßrest herbei
führt.“ Es ist aber nicht zu bezweifeln, daß der Nachlaßgläubiger auch von
12) Vgl. namentlich Hellwig, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts I S. 228 ff.
Anm. 24 und 49.
13) [Richtig sagt] Strohal, der Erbe werde die Besitznahme durch den
Gerichtsvollzieher in der Weise zu erleichtern haben, daß er die betreffenden
Sachen bezeichnet und übergibt; doch fügt er selbst hinzu: „Von wesentlicher
Bedeutung ist die übergabe an den Gerichtsvollzieher nicht, denn erforder
lichenfalls greift er selbst zu.
14) Die Kenntnis des Erben von dem Dasein einer Forderung zur Zeit
des Aufgebots hindert zwar an und für sich die Ausschließung jener Forderung
nicht, Küntzel bei Gruchot Bd. 41 S. 834. Da indessen der Erbe dem Antrag
auf Erlassung des Aufgebots ein Verzeichnis der ihm bekannten Gläubiger
beizufügen hat, 3P0 § 992, und da ihm das Gericht nach ZPO § 952 Abs. 3
die eidesstattliche Versicherung abnehmen kann, daß ihm weitere Forderungen
nicht bekannt waren, so kann sich aus der Kenntnis einer ausgeschlossenen
Forderung eine Anfechtung des Ausschlußurteils betreffs dieser Forderung
ergeben, 3PO § 957 Abs. 2 Ziff. 6, § 580 Ziff. 1; Planck zu § 1973 Ziff. 2.
15) Dies kann nur so geschehen, daß der Nachlaßgläubiger eine Geld
forderung geltend macht; geht daher sein Anspruch auf andere Werte, so muß
er Abschätzung in Geld fordern.