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Der Erbe und die Nachlaßgläubiger.
An die dem Nachlaßgerichte von Person und Wohnort bekannten
Nachlaßgläubiger geschieht die Zustellung des Aufgebots besonders, anderen ¬
Nachlaßgläubigern öffentlich nach 3P0 § 948.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen, 372
§ 950, und soll (nach 3P0 § 994 Abs. 1) höchstens auf sechs Monate
bemessen werden. Da der Tod ihres Schuldners den Nachlaßgläubigern
meist bald zur Kunde kommen wird und eine lange Aufgebotsfrist erhebliche ¬
Nachteile für die Gläubiger im Gefolge hat, so wird der Richter
gut tun, es in der Regel bei der Mindestfrist zu belassen.
V. Nicht betroffen sind durch das Aufgebotsverfahren:
1. Aussonderungs= und Absonderungsberechtigte“ 8 bezüglich ¬
des Gegenstandes ihres besonderen Rechtes nach konkursrechtlichen
Grundsätzen;
2. Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen, § 1972.0
VI. Die Wirkung der Ausschließung ist keineswegs Vernichtung ¬
der ausgeschlossenen Forderung. Es tritt nur die Folge ein, daß
der Erbe den ausgeschlossenen Gläubigern nur mit dem Reste des
Nachlasses haftet, welcher ihm nach Berichtigung der nichtausgeschlossenen ¬
Nachlaßforderungen verbleibt.
Dies bestimmte die AGO in einfacher und ungekünstelter Fassung,
und als man aus der AGO das Aufgebot der Gläubiger in spätere Gesetze ¬
übernahm, wollte man an diesem Grundsatze gewiß nichts ändern.
Insbesondere ist dies auch nicht durch BGB § 1973 geschehen.“ Nur
ist dessen Fassung wenig deutlich und vieldeutig. Dies erklärt sich wohl
aus der Geschichte der Redaktion. Nach dem ersten Entwurf § 2127 sollte
der Erbe den ausgeschlossenen Nachlaßgläubigern nicht mit dem übrig
gebliebenen Nachlasse selbst, vielmehr mit dessen Wert haften; die
zweite Kommission verwarf dies. Man sagte, der Erbe solle den ausgeschlossenen ¬
Gläubigern nicht „pro viribus“, vielmehr „cum viribus
7) Es gilt dies auch für obligatorische Ansprüche, z. B. aus einer Leihe,
die ein Absonderungsrecht im Konkurse gewähren.
8) Richtiger Ansicht nach wird aus verwandtem Grunde nicht betroffen
das Recht des Nachlaßgläubigers zur Aufrechnung einer ihm zustehenden
Forderung gegenüber einer Schuld an den Nachlaß, welche ihm vor Ablauf
des Aufgebotstermins zustand, Strohal 2. Aufl. S. 452. Anders Planck zu
§ 1973; Cosack Bd. 2 § 380 4. Aufl. S. 660.
9) Wohl aber wird ihre Forderung auf den etwaigen Ausfall von den
Wirkungen des Aufgebots getroffen.
10) Dies nach den Beschlüssen der zweiten Kommission, Prot. Bd. 5
774, um deswillen, weil der Erbe von ihrem Vorhandensein durch die
Verkündigung der Verfügung von Todes wegen gewöhnlich Kenntnis erhält.
11) [über den § 1973 Kretzschmar in Seuff. Bl. f. RA 1908 S. 777 ff.)