Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Der  Erbe  und  die  Nachlaßgläubiger.
An  die  dem  Nachlaßgerichte  von  Person  und  Wohnort  bekannten
Nachlaßgläubiger  geschieht  die  Zustellung  des  Aufgebots  besonders,  anderen ¬
  Nachlaßgläubigern  öffentlich  nach  3P0  §  948.
Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Wochen  betragen,  372
§  950,  und  soll  (nach  3P0  §  994  Abs.  1)  höchstens  auf  sechs  Monate
bemessen  werden.  Da  der  Tod  ihres  Schuldners  den  Nachlaßgläubigern
meist  bald  zur  Kunde  kommen  wird  und  eine  lange  Aufgebotsfrist  erhebliche ¬
  Nachteile  für  die  Gläubiger  im  Gefolge  hat,  so  wird  der  Richter
gut  tun,  es  in  der  Regel  bei  der  Mindestfrist  zu  belassen.
V.  Nicht  betroffen  sind  durch  das  Aufgebotsverfahren:
1.  Aussonderungs=  und  Absonderungsberechtigte“  8  bezüglich ¬
  des  Gegenstandes  ihres  besonderen  Rechtes  nach  konkursrechtlichen
Grundsätzen;
2.  Pflichtteilsrechte,  Vermächtnisse  und  Auflagen,  §  1972.0
VI.  Die  Wirkung  der  Ausschließung  ist  keineswegs  Vernichtung ¬
  der  ausgeschlossenen  Forderung.  Es  tritt  nur  die  Folge  ein,  daß
der  Erbe  den  ausgeschlossenen  Gläubigern  nur  mit  dem  Reste  des
Nachlasses  haftet,  welcher  ihm  nach  Berichtigung  der  nichtausgeschlossenen ¬
  Nachlaßforderungen  verbleibt.
Dies  bestimmte  die  AGO  in  einfacher  und  ungekünstelter  Fassung,
und  als  man  aus  der  AGO  das  Aufgebot  der  Gläubiger  in  spätere  Gesetze ¬
  übernahm,  wollte  man  an  diesem  Grundsatze  gewiß  nichts  ändern.
Insbesondere  ist  dies  auch  nicht  durch  BGB  §  1973  geschehen.“  Nur
ist  dessen  Fassung  wenig  deutlich  und  vieldeutig.  Dies  erklärt  sich  wohl
aus  der  Geschichte  der  Redaktion.  Nach  dem  ersten  Entwurf  §  2127  sollte
der  Erbe  den  ausgeschlossenen  Nachlaßgläubigern  nicht  mit  dem  übrig
gebliebenen  Nachlasse  selbst,  vielmehr  mit  dessen  Wert  haften;  die
zweite  Kommission  verwarf  dies.  Man  sagte,  der  Erbe  solle  den  ausgeschlossenen ¬
  Gläubigern  nicht  „pro  viribus“,  vielmehr  „cum  viribus
7)  Es  gilt  dies  auch  für  obligatorische  Ansprüche,  z.  B.  aus  einer  Leihe,
die  ein  Absonderungsrecht  im  Konkurse  gewähren.
8)  Richtiger  Ansicht  nach  wird  aus  verwandtem  Grunde  nicht  betroffen
das  Recht  des  Nachlaßgläubigers  zur  Aufrechnung  einer  ihm  zustehenden
Forderung  gegenüber  einer  Schuld  an  den  Nachlaß,  welche  ihm  vor  Ablauf
des  Aufgebotstermins  zustand,  Strohal  2.  Aufl.  S.  452.  Anders  Planck  zu
§  1973;  Cosack  Bd.  2  §  380  4.  Aufl.  S.  660.
9)  Wohl  aber  wird  ihre  Forderung  auf  den  etwaigen  Ausfall  von  den
Wirkungen  des  Aufgebots  getroffen.
10)  Dies  nach  den  Beschlüssen  der  zweiten  Kommission,  Prot.  Bd.  5
774,  um  deswillen,  weil  der  Erbe  von  ihrem  Vorhandensein  durch  die
Verkündigung  der  Verfügung  von  Todes  wegen  gewöhnlich  Kenntnis  erhält.
11)  [über  den  §  1973  Kretzschmar  in  Seuff.  Bl.  f.  RA  1908  S.  777  ff.)
            
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