Volltext : Wachtel, Jakob: Kommentar zum Eisenbahnhaftpflichtgesetze vom 5. März 1869, RGBl. Nr. 27 sowie zum Ausdehnungsgesetze vom 12. Juli 1902, RGBl. Nr. 147

112  Organes -
  der  Unternehmung,  sowie  die  Verantwortlichkeit  der
Unternehmung  für  dasselbe  nachzuweisen.
Unsere  Gerichte  stehen  in  dieser  Frage  allerdings  auf
einem  anderen  Standpunkte,  indem  sie  glauben,  daß  dem
HaftpflG.  der  Charakter  einer  Zwangsvorschrift  innewohne,
so  daß  beim  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  desselben  der
Ersatzanspruch  nur  nach  demselben  beurteilt  werden  kann.
Allein  diese  Auffassung  datiert  noch  aus  der  Zeit,  in
welcher  die  richtige  Ansicht  über  das  Wesen  dieser  Klage  als
einer  neuen  und  selbständigen  sich  noch  nicht  durchgerungen
hatte,  und  man  noch  dafür  hielt,  daß  das  HaftpflG.  bloß
rein  prozessuale  Erleichterungen  dem  Kläger  schaffen  wollte,
dessen  Klage  auf  Grundlage  des  HaftpflG.'s  somit  eine  gewöhnliche ¬
  Schadenersatzklage  sei,  bei  welcher  nur  die  Beweislast ¬
  zu  Gunsten  des  Klagenden  eine  Umänderung  erfährt,  und
daß  es  somit  nicht  angehe,  dem  Belieben  des  Klägers  zu  überlassen, ¬
  von  diesem  Spezialgesetze  und  insbesondere  von  der  öffentlich=rechtlichen ¬
  Zuständigkeitsnorm  desselben  Umgang  zu  nehmen.
Wie  schon  bemerkt,  hat  der  OGH.  die  dieser  Rechtsansicht ¬
  zu  Grunde  liegende  irrtümliche  Auffassung  des  Wesens
der  Haftpflichtklage  bereits  fallen  gelassen,  wobei  wahrscheinlich ¬
  auch  die  Erwägung  mitgewirkt  haben  mag,  daß  es
entschieden  nicht  zulässig  sei,  ein  Gesetz,  welches  ganz  unbestreitbarermaßen ¬
  bloß  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Klasse
von  Personen  erlassen  worden  ist,  derart  zu  interpretieren,
daß  dasselbe  ebendiese  Personen  in  eine  ungünstigere  Rechtslage ¬
  bringe,  als  diese  vor  Erlassung  des  Gesetzes  gewesen  ist.
über  die  weiteren  prozessualen  Fragen,  so  darüber,  ob
der  Kläger  nach  einmal  getroffener  Wahl  seinen  Anspruch
auf  Grund  des  anderen  Rechtstitels  noch  immer  geltend  zu
machen  berechtigt  sei,  ob  Klageänderung  im  Zuge  des  Prozesses ¬
  zulässig  sei,  sowie  über  die  Rechtswirkung  einer  res
judicata  in  dem  einen  Prozesse  auf  den  anderen  siehe  im
Abschnitte  XVIII.
§  3.  Scheinbare  Ausnahme  von  der  Vorschrift  „es
wird  stets  vermutet.
Die  Rechtsvermutung  des  §  1  tritt  —  wie  das  Wört
ausnahmslos  in  allen
„stets"  zum  Ausdrucke  bringt
            
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