112 Organes -
der Unternehmung, sowie die Verantwortlichkeit der
Unternehmung für dasselbe nachzuweisen.
Unsere Gerichte stehen in dieser Frage allerdings auf
einem anderen Standpunkte, indem sie glauben, daß dem
HaftpflG. der Charakter einer Zwangsvorschrift innewohne,
so daß beim Vorhandensein der Voraussetzungen desselben der
Ersatzanspruch nur nach demselben beurteilt werden kann.
Allein diese Auffassung datiert noch aus der Zeit, in
welcher die richtige Ansicht über das Wesen dieser Klage als
einer neuen und selbständigen sich noch nicht durchgerungen
hatte, und man noch dafür hielt, daß das HaftpflG. bloß
rein prozessuale Erleichterungen dem Kläger schaffen wollte,
dessen Klage auf Grundlage des HaftpflG.'s somit eine gewöhnliche ¬
Schadenersatzklage sei, bei welcher nur die Beweislast ¬
zu Gunsten des Klagenden eine Umänderung erfährt, und
daß es somit nicht angehe, dem Belieben des Klägers zu überlassen, ¬
von diesem Spezialgesetze und insbesondere von der öffentlich=rechtlichen ¬
Zuständigkeitsnorm desselben Umgang zu nehmen.
Wie schon bemerkt, hat der OGH. die dieser Rechtsansicht ¬
zu Grunde liegende irrtümliche Auffassung des Wesens
der Haftpflichtklage bereits fallen gelassen, wobei wahrscheinlich ¬
auch die Erwägung mitgewirkt haben mag, daß es
entschieden nicht zulässig sei, ein Gesetz, welches ganz unbestreitbarermaßen ¬
bloß zu Gunsten einer bestimmten Klasse
von Personen erlassen worden ist, derart zu interpretieren,
daß dasselbe ebendiese Personen in eine ungünstigere Rechtslage ¬
bringe, als diese vor Erlassung des Gesetzes gewesen ist.
über die weiteren prozessualen Fragen, so darüber, ob
der Kläger nach einmal getroffener Wahl seinen Anspruch
auf Grund des anderen Rechtstitels noch immer geltend zu
machen berechtigt sei, ob Klageänderung im Zuge des Prozesses ¬
zulässig sei, sowie über die Rechtswirkung einer res
judicata in dem einen Prozesse auf den anderen siehe im
Abschnitte XVIII.
§ 3. Scheinbare Ausnahme von der Vorschrift „es
wird stets vermutet.
Die Rechtsvermutung des § 1 tritt — wie das Wört
ausnahmslos in allen
„stets" zum Ausdrucke bringt