Inhaltsverzeichnis : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 25 (1873))

Von Schwarze.

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lichen Prozesse, nach Erledigung des früheren Verfahrens, betreffs
der Nova, auf Grund deren die Erneuerung der Untersuchung
verlangt wird, die Prüfung, ob und inwieweit diese Nova ge-
genüber den Ergebnissen der früheren Untersuchung ein von der
damals ertheilten Entscheidung abweichendes Urtheil zu rechtfertigen
vermögen, besondere Schwierigkeiten nicht verursachen. Die Erheb-
lichkeit des Novum ist, ohne Unterschied des Verfahrens, davon be-
dingt, ob und inwieweit es mit den Ergebnissen der früheren Un-
tersuchung und mit der Basis des früheren Erkenntnisses dergestalt
in Widerspruch tritt, daß anzunehmen, daß die frühere Entscheid-
ung anders gelautet haben würde, wenn dem Richter das jetzige
Novum bereits mit Vorgelegen hätte *). Diese Frage nach der
Erheblichkeit des Novi ist in dem schriftlichen Verfahren meisten-
theils ohne Schwierigkeit zu beantworten, da die Entscheidungs-
gründe des früheren Urtheils eine feste Grundlage zur Vergleichung des
früheren Beweismaterials und des Novi enthalten. Das in ihnen
abgeurtheilte Material ist in gleicher Sicherheit und Vollständigkeit
auch bei der neuen Prüfung, gleichviel, wann sie vorgenommen
wird, vorhanden. Anders liegt die Sache im mündlichen Ver-
fahren, in welchem eine gleiche Fixirung des durch das Erkenntniß
consumirten Beweismaterials unmöglich ist.
Hierzu kommt, wie bereits bemerkt ist, daß die Gesetzgebung
und besonders die Praxis mehr und mehr die Richter von der
Verpflichtung zur Ertheilung ausführlicher Entscheidungsgründe be-
freit und mit Angabe der Conclusionen sich begnügt, welche die
Richter aus dem vorgeführten Beweismateriale geschöpft haben, ohne
daß sie genöthigt sind, die maßgebenden Beweismomente in den
Entscheidungsgründen selbst ausführlich zu verlautbaren.
Es fehlt daher in dem mündlichen Verfahren ebensowohl die
vollständige Fixirung des Beweismaterials in den Acten, als die
vollständige Angabe der durch das Erkenntniß consumirten Beweis-
thatsachen.
Diese Erschwerungen treten in dem Schwurgerichtsverfahren
noch erheblicher hervor. Die Allgemeinheit der an die Geschwornen

’) Vgl. Walther, a. a. O. S. 126.

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