Inhaltsverzeichnis : Deutsches Erbrecht (500)

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§  165.  Alteres  Aufgebotsverfahren.
der  Gläubiger  daher  eine  Verurteilung  des  Erben  nur  verlangen  „bei
Vermeidung  der  Zwangsvollstreckung  in  die  Nachlaßgegenstände“.13
VII.  Aus  den  entwickelten  Grundsätzen  ergibt  sich,  daß  der  Erbe,
welcher  behauptet,  nicht  persönlich  zu  haften,  sondern  bloß  mit  dem
Nachlasse,  die  Tatsachen  anführen  und  beweisen  muß,  welche  diese
Behauptung  begründen.
Erwidert  der  Nachlaßgläubiger,  daß  der  Erbe  auch  für  den  Fall
des  Vorhandenseins  jener  Tatsachen  unbeschränkbar  haftet,  namentlich
wegen  Verletzung  seiner  Inventarpflichten,  so  liegt  dem  Gläubiger
dieser  Beweis  ob.“
II.  Das  Aufgebotsverfahren  und  die  Verschweigung.
§  165.  Alteres  Aufgebotsverfahren.
I.  Als  Justinian  die  Neuerung  traf,  durch  welche  er  die  bisher
unbeschränkte  Haftung  des  Erben  in  eine  durch  Errichtung  eines  Inventars ¬
  auf  den  Betrag  des  Nachlasses  beschränkbare  umwandelte,  verstattete ¬
  er  dem  Inventarerben,  die  Nachlaßgläubiger  zu  befriedigen, ¬
  wie  sie  sich  meldeten,  so  daß  dieser  Erbe,  nachdem  er  den
Nachlaß  hierdurch  erschöpft  hatte,  anderen  Nachlaßgläubigern  nicht  mehr
haftete.
In  vielen  Gebieten  Deutschlands  aber  nahm  man  an,  daß  der
Benefizialerbe  die  Erbschaftsgläubiger  nach  deren  gesetzlicher  Rangordnung ¬
  aus  dem  Nachlasse  zu  befriedigen  habe.  Insbesondere  forderte
dies  das  ALR  I  9  §§  452  ff.  unter  eigener  Verantwortung  des  Erben.
Damit  aber  der  Erbe  „nicht  hierdurch  Schaden  leide  und  wisse,
wieweit  und  an  welche  Gläubiger  er  mit  Sicherheit  Zahlung  leisten
könne",  gewährte  man  ihm  die  Befugnis,  die  Eröffnung  eines  Liquidationsprozesses ¬
  und  öffentliche  Vorladung  der  Gläubiger  zu  beantragen.
So  namentlich  in  Preußen.
In  der  Regel  blieb  während  des  Verfahrens  der  Erbe  in  dem
Besitz  und  der  Verwaltung  des  Nachlasses.  Die  Aufforderung  an  die
Nachlaßgläubiger  zur  Meldung  ihrer  Ansprüche  geschah  unter  der  Androhung, ¬
  daß  die  ausbleibenden  Gläubiger  mit  ihren  Forderungen  nur
[RG  59,  301,  Jur.  Woch.  05,  83,  Seuff.  Arch.  60,  475.
14)  Vgl.  unten  §  166.  Auch  für  diesen  Fall  ist  unserer  Ansicht  nach
3PO  §  780  nicht  bestimmt.
1)  AGO  für  die  preußischen  Staaten  I  51  §  58  ff.
            
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