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§ 165. Alteres Aufgebotsverfahren.
der Gläubiger daher eine Verurteilung des Erben nur verlangen „bei
Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die Nachlaßgegenstände“.13
VII. Aus den entwickelten Grundsätzen ergibt sich, daß der Erbe,
welcher behauptet, nicht persönlich zu haften, sondern bloß mit dem
Nachlasse, die Tatsachen anführen und beweisen muß, welche diese
Behauptung begründen.
Erwidert der Nachlaßgläubiger, daß der Erbe auch für den Fall
des Vorhandenseins jener Tatsachen unbeschränkbar haftet, namentlich
wegen Verletzung seiner Inventarpflichten, so liegt dem Gläubiger
dieser Beweis ob.“
II. Das Aufgebotsverfahren und die Verschweigung.
§ 165. Alteres Aufgebotsverfahren.
I. Als Justinian die Neuerung traf, durch welche er die bisher
unbeschränkte Haftung des Erben in eine durch Errichtung eines Inventars ¬
auf den Betrag des Nachlasses beschränkbare umwandelte, verstattete ¬
er dem Inventarerben, die Nachlaßgläubiger zu befriedigen, ¬
wie sie sich meldeten, so daß dieser Erbe, nachdem er den
Nachlaß hierdurch erschöpft hatte, anderen Nachlaßgläubigern nicht mehr
haftete.
In vielen Gebieten Deutschlands aber nahm man an, daß der
Benefizialerbe die Erbschaftsgläubiger nach deren gesetzlicher Rangordnung ¬
aus dem Nachlasse zu befriedigen habe. Insbesondere forderte
dies das ALR I 9 §§ 452 ff. unter eigener Verantwortung des Erben.
Damit aber der Erbe „nicht hierdurch Schaden leide und wisse,
wieweit und an welche Gläubiger er mit Sicherheit Zahlung leisten
könne", gewährte man ihm die Befugnis, die Eröffnung eines Liquidationsprozesses ¬
und öffentliche Vorladung der Gläubiger zu beantragen.
So namentlich in Preußen.
In der Regel blieb während des Verfahrens der Erbe in dem
Besitz und der Verwaltung des Nachlasses. Die Aufforderung an die
Nachlaßgläubiger zur Meldung ihrer Ansprüche geschah unter der Androhung, ¬
daß die ausbleibenden Gläubiger mit ihren Forderungen nur
[RG 59, 301, Jur. Woch. 05, 83, Seuff. Arch. 60, 475.
14) Vgl. unten § 166. Auch für diesen Fall ist unserer Ansicht nach
3PO § 780 nicht bestimmt.
1) AGO für die preußischen Staaten I 51 § 58 ff.