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Der Erbe und die Nachlaßgläubiger.
rein sachliche, auf den Nachlaß beschränkte übergeht, daß sich der
Erbe die Beschränkbarkeit seiner Haftung auf den Nachlaß, auch ehe sie
eingetreten ist, vorbehalten kann, daß hiernach für das praktische Leben
in den meisten Fällen, in welchen sie dem Erben wichtig wird, die Ausnahme ¬
zur Regel wird. In diesem Sinne mag die Bemerkung der Denkschrift ¬
des Bundesrats S. 384 zutreffen: daß die Bestimmungen, wonach
der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet, zunächst nur eine Haftung ¬
mit dem Nachlaß im Auge haben, daß es übrigens seine Sache sei,
diese Beschränkung geltend zu machen.
III. Die Einsicht in die Grundgedanken des BGB bezüglich der
Erbenhaftung wird erschwert durch eine nicht ausreichende Gliederung
dieses Rechtsstoffs im Gesetzbuch und durch seine nicht zutreffende Wortanwendung. ¬
Das BGB gliedert den zweiten Titel „Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten,, in I. „Nachlaßverbindlichkeiten", II. „Aufgebot ¬
der Nachlaßgläubiger“, III. „Beschränkung der Haftung des Erben“,
IV. „Inventarerrichtung — Unbeschränkte Haftung des Erben“, V. „Aufschiebende ¬
Einreden“. Aber das Aufgebot, welches unter II. behandelt
wird, führt doch zweifelsohne eine Beschränkung der Haftung gegenüber ¬
ausgeschlossenen Forderungen herbei, während die Beschränkung der
Haftung nach der Überschrift erst unter III. geregelt werden soll. Ferner
ist die Bezeichnung IV. „Unbeschränkte Haftung“, die sich an die Verstöße ¬
gegen die Inventarpflicht knüpft, nach dem Inhalte der Vorschriften
vielmehr eine „unbeschränkbare“ oder „schlechthin unbeschränkte“
Haftung.“ Die überschrift ist um deswillen bedenklich, weil sie die
Vorstellung zu erwecken geeignet ist, als ob die Haftung nur in den
Fällen unter IV. eine unbeschränkte, in allen anderen Fällen aber eine
beschränkte, also namentlich auch schon unmittelbar nach dem Erbfall
eine beschränkte wäre, was, wie gesagt, keineswegs der Fall ist.
Das BGB behandelt bei der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten ¬
nur diejenige des „Alleinerben“. Die Haftung der Miterben ¬
regelt es erst im vierten Titel „Von der Mehrheit der Erben“.
Wir müssen uns dem im wesentlichen in unserer Darstellung anschließen.
Doch dürfen wir uns dadurch den Blick auf die innere Zusammengehörigkeit ¬
der Vorschriften nicht verdunkeln lassen.
9) So auch Cosack Bd. 2 § 380 I Anm.; Strohal 2. Aufl. S. 412. Dagegen ¬
freilich Binder II S. 67.