Inhaltsverzeichnis : Deutsches Erbrecht (500)

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Der  Erbe  und  die  Nachlaßgläubiger.
rein  sachliche,  auf  den  Nachlaß  beschränkte  übergeht,  daß  sich  der
Erbe  die  Beschränkbarkeit  seiner  Haftung  auf  den  Nachlaß,  auch  ehe  sie
eingetreten  ist,  vorbehalten  kann,  daß  hiernach  für  das  praktische  Leben
in  den  meisten  Fällen,  in  welchen  sie  dem  Erben  wichtig  wird,  die  Ausnahme ¬
  zur  Regel  wird.  In  diesem  Sinne  mag  die  Bemerkung  der  Denkschrift ¬
  des  Bundesrats  S.  384  zutreffen:  daß  die  Bestimmungen,  wonach
der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  haftet,  zunächst  nur  eine  Haftung ¬
  mit  dem  Nachlaß  im  Auge  haben,  daß  es  übrigens  seine  Sache  sei,
diese  Beschränkung  geltend  zu  machen.
III.  Die  Einsicht  in  die  Grundgedanken  des  BGB  bezüglich  der
Erbenhaftung  wird  erschwert  durch  eine  nicht  ausreichende  Gliederung
dieses  Rechtsstoffs  im  Gesetzbuch  und  durch  seine  nicht  zutreffende  Wortanwendung. ¬

Das  BGB  gliedert  den  zweiten  Titel  „Haftung  des  Erben  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten,,  in  I.  „Nachlaßverbindlichkeiten",  II.  „Aufgebot ¬
  der  Nachlaßgläubiger“,  III.  „Beschränkung  der  Haftung  des  Erben“,
IV.  „Inventarerrichtung  —  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben“,  V.  „Aufschiebende ¬
  Einreden“.  Aber  das  Aufgebot,  welches  unter  II.  behandelt
wird,  führt  doch  zweifelsohne  eine  Beschränkung  der  Haftung  gegenüber ¬
  ausgeschlossenen  Forderungen  herbei,  während  die  Beschränkung  der
Haftung  nach  der  Überschrift  erst  unter  III.  geregelt  werden  soll.  Ferner
ist  die  Bezeichnung  IV.  „Unbeschränkte  Haftung“,  die  sich  an  die  Verstöße ¬
  gegen  die  Inventarpflicht  knüpft,  nach  dem  Inhalte  der  Vorschriften
vielmehr  eine  „unbeschränkbare“  oder  „schlechthin  unbeschränkte“
Haftung.“  Die  überschrift  ist  um  deswillen  bedenklich,  weil  sie  die
Vorstellung  zu  erwecken  geeignet  ist,  als  ob  die  Haftung  nur  in  den
Fällen  unter  IV.  eine  unbeschränkte,  in  allen  anderen  Fällen  aber  eine
beschränkte,  also  namentlich  auch  schon  unmittelbar  nach  dem  Erbfall
eine  beschränkte  wäre,  was,  wie  gesagt,  keineswegs  der  Fall  ist.
Das  BGB  behandelt  bei  der  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  nur  diejenige  des  „Alleinerben“.  Die  Haftung  der  Miterben ¬
  regelt  es  erst  im  vierten  Titel  „Von  der  Mehrheit  der  Erben“.
Wir  müssen  uns  dem  im  wesentlichen  in  unserer  Darstellung  anschließen.
Doch  dürfen  wir  uns  dadurch  den  Blick  auf  die  innere  Zusammengehörigkeit ¬
  der  Vorschriften  nicht  verdunkeln  lassen.
9)  So  auch  Cosack  Bd.  2  §  380  I  Anm.;  Strohal  2.  Aufl.  S.  412.  Dagegen ¬
  freilich  Binder  II  S.  67.
            
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