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Umstände Rücksicht zu nehmen, welche die.Straft
barkeit dieses Diebstahl vergrößern und verkleinern
dürften, und giebt Beyspielsweise eine nähere An»
Weisung, auf welche Nebenumstände er zu diesem
Behufs aufmerksam seyn soll. Aber sie befiehlt
zum Beyspiel nicht geradezu, daß wenn auch der
Bestohlne dadurch nicht verarmt wäre, sondern auch
nachhin noch ein wohlhabender Mann geblieben;
oder er völlig entschädiget worden wäre: sodann und
in ähnlichen Fällen der Dieb nur am Leibe, nicht
aber am Leben gestraft werden solle. Zieht man
nun in Erwägung, daß der Jnquisit in dem Zeikr
raume vom i6ten July 1798. bis zum raten Der.
,799. das Pferdestehlen als einen Erwerbzweig
getrieben, mit andern Pferdedieben, Hehlern und
Begünstigern in einer vertraulichen Bekanntschaft
gelebt, hierdurch den Bewohnern des platten Landes
sich als einen äußerst gefährlichen Menschen gezeigt
hat, daß, wenn auch von den 25 von ihm gestuhlnen
Pferden rz Stück ihren Eigentümern wiederaus-
geliefert worden sind, immer noch r 2 Stück unersetzk
geblieben sind, deren Werth nach der eigenen nie-
drigsten Schatzung des Jnquisiken 148 Rkhlr. 24.
ßl. und nach der niedrigsten Taxe, welche die
Damnifikaten davon gemacht haben, 363 Rchlr.
zsßl.