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§ 164. Die Grundsätze der Erbenhaftung nach BGB.
Nachlasse vorzugsweise entsprochen hätte. Sie war im Mittelalter das
gewöhnliche; vielfach, insbesondere aber nach dem Sachsenspiegel haftete
der Erbe nur mit dem Mobiliarnachlaß für die Erbschaftsschulden.
Das gemeine Recht Deutschlands erkannte zwar das justinianische
Recht als maßgebend an; trotzdem wirkte die deutsche Auffassung wenigstens ¬
insoweit ein, daß man überwiegend annahm, der Inventarerbe
hafte für die Nachlaßschulden nur mit dem Nachlaß — cum viribus
hereditatis —, nicht mit dem eigenen Vermögen auf den Betrag des
Nachlasses — pro viribus hereditatis.“ Zu dem Nachlasse gehören aber
die Schulden des Erben an den Nachlaß, namentlich auch die, die dadurch
entstehen, daß Nachlaßwerte in das eigene Vermögen des Erben fließen.
IV. Das ALR gründete sich im wesentlichen auf die deutsch-rechtliche ¬
Auffassung. Der Erbe galt in der Regel als sog. Vorbehaltserbe, ¬
welcher nur mit dem Nachlaß haftete. Es trat aber persönliche ¬
Haftung des Erben für die Nachlaßschulden ein, wenn er nicht
innerhalb der gesetzlichen Fristen ein vollständiges Inventar über den
Nachlaß aufnahm und gerichtlich niederlegte."
§ 164. Die Grundsätze der Erbenhaftung nach BGB.
1. Die Regelung der Erbenhaftung im BGB ist nur mühsam zustande ¬
gekommen.
Der erste Entwurf verpflichtete den Erben grundsätzlich persönlich,
§ 20511, gab ihm aber das sog. Inventarrecht, §§ 2092 ff., wonach
er wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten aus dem eigenen
Vermögen verweigern
konnte. Es hatte hiernach der Erbe, falls Konkurs über den Nachlaß
eröffnet war, nach Verteilung der Konkursmasse den noch unbefriedigten
Nachlaßgläubigern nur den ihm etwa verbliebenen Überschuß des Nachlasses ¬
zu leisten, § 2118; wenn aber der Nachlaßkonkurs nicht eröffnet
werde, sollte er befugt sein, den Nachlaßgläubigern auf ihre Forderungen
8) Vgl. RG 1 S. 98; Dernburg, Pand. Bd. 3 § 171. Dies war auch
die Auffassung der Naturrechtslehrer des 18. Jahrhunderts, vgl. Daries inst,
jurispr. nat. edit. 3. Jen. 1748 § 495 cor. III: In foro itaque naturali successio
illa ultra vires hereditatis extendenda non est ... rigor ergo juris romani, quo
heres in omnes defuncti obligationes succedit est juris positivi. Vgl. auch weitere
Schriftsteller bei Gruchot, Erbrecht Bd. 1 S. 139 Anm. 3.
9) Vgl. oben § 145 IV.
1) Vgl. Motive Bd. 5 S. 670. übrigens faßt Binder II S. 53 auch das
System des ersten Entwurfs als ein solches mit „beschränkter Haftung“ auf.