Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  164.  Die  Grundsätze  der  Erbenhaftung  nach  BGB.
Nachlasse  vorzugsweise  entsprochen  hätte.  Sie  war  im  Mittelalter  das
gewöhnliche;  vielfach,  insbesondere  aber  nach  dem  Sachsenspiegel  haftete
der  Erbe  nur  mit  dem  Mobiliarnachlaß  für  die  Erbschaftsschulden.
Das  gemeine  Recht  Deutschlands  erkannte  zwar  das  justinianische
Recht  als  maßgebend  an;  trotzdem  wirkte  die  deutsche  Auffassung  wenigstens ¬
  insoweit  ein,  daß  man  überwiegend  annahm,  der  Inventarerbe
hafte  für  die  Nachlaßschulden  nur  mit  dem  Nachlaß  —  cum  viribus
hereditatis  —,  nicht  mit  dem  eigenen  Vermögen  auf  den  Betrag  des
Nachlasses  —  pro  viribus  hereditatis.“  Zu  dem  Nachlasse  gehören  aber
die  Schulden  des  Erben  an  den  Nachlaß,  namentlich  auch  die,  die  dadurch
entstehen,  daß  Nachlaßwerte  in  das  eigene  Vermögen  des  Erben  fließen.
IV.  Das  ALR  gründete  sich  im  wesentlichen  auf  die  deutsch-rechtliche ¬
  Auffassung.  Der  Erbe  galt  in  der  Regel  als  sog.  Vorbehaltserbe, ¬
  welcher  nur  mit  dem  Nachlaß  haftete.  Es  trat  aber  persönliche ¬
  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßschulden  ein,  wenn  er  nicht
innerhalb  der  gesetzlichen  Fristen  ein  vollständiges  Inventar  über  den
Nachlaß  aufnahm  und  gerichtlich  niederlegte."
§  164.  Die  Grundsätze  der  Erbenhaftung  nach  BGB.
1.  Die  Regelung  der  Erbenhaftung  im  BGB  ist  nur  mühsam  zustande ¬
  gekommen.
Der  erste  Entwurf  verpflichtete  den  Erben  grundsätzlich  persönlich,
§  20511,  gab  ihm  aber  das  sog.  Inventarrecht,  §§  2092  ff.,  wonach
er  wegen  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  die  Berichtigung  der
Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  eigenen
Vermögen  verweigern
konnte.  Es  hatte  hiernach  der  Erbe,  falls  Konkurs  über  den  Nachlaß
eröffnet  war,  nach  Verteilung  der  Konkursmasse  den  noch  unbefriedigten
Nachlaßgläubigern  nur  den  ihm  etwa  verbliebenen  Überschuß  des  Nachlasses ¬
  zu  leisten,  §  2118;  wenn  aber  der  Nachlaßkonkurs  nicht  eröffnet
werde,  sollte  er  befugt  sein,  den  Nachlaßgläubigern  auf  ihre  Forderungen
8)  Vgl.  RG  1  S.  98;  Dernburg,  Pand.  Bd.  3  §  171.  Dies  war  auch
die  Auffassung  der  Naturrechtslehrer  des  18.  Jahrhunderts,  vgl.  Daries  inst,
jurispr.  nat.  edit.  3.  Jen.  1748  §  495  cor.  III:  In  foro  itaque  naturali  successio
illa  ultra  vires  hereditatis  extendenda  non  est  ...  rigor  ergo  juris  romani,  quo
heres  in  omnes  defuncti  obligationes  succedit  est  juris  positivi.  Vgl.  auch  weitere
Schriftsteller  bei  Gruchot,  Erbrecht  Bd.  1  S.  139  Anm.  3.
9)  Vgl.  oben  §  145  IV.
1)  Vgl.  Motive  Bd.  5  S.  670.  übrigens  faßt  Binder  II  S.  53  auch  das
System  des  ersten  Entwurfs  als  ein  solches  mit  „beschränkter  Haftung“  auf.
            
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