Full text : Deutsches Erbrecht (500)

II.  Von  der  Garantie ¬
  (10).
III.  Besondere  Vorrechte ¬
  der  Posten
(20).
Edikt  v.  28.  Oct.  1810.
Gewerbe=Ordnung  vom
17.  Januar  1845.

518  —
Die  Garantie  der  Postverwaltung  wird  dadurch  bedingt,
daß  der  Verlust  nicht  auf  einer  ausländischen  Postanstalt,  auch
weder  durch  außergewöhnliche  Naturereignisse,  noch  durch  die
—  ferner
Fahrlässigkeit  des  Absenders  herbeigeführt  worden,
auch  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Emballage  bei  der  Auslieferung ¬
  unverletzt  und  das  bei  der  Einlieferung  ausgemittelte
Gewicht  übereinstimmend  befunden  wird.  Unter  diesen  Voraussetzungen ¬
  wird  bei  Packeten  pro  Pfd.  10  Sgr.,  bei  Passagiergütern ¬
  pro  Pfd.  1  Rthlr.,  für  einen  verloren  gegangenen
recommandirten  Brief  14  Rthlr.,  im  Falle  einer  Werthdeclaration ¬
  der  declarirte  Geldbetrag  vergütet.  Bei  Geldsendungen ¬
  und  Sendungen  mit  Werthsdeclaration  bleibt  der  Postverwaltung ¬
  überlassen,  den  geringeren,  gemeinen  Werth  der
Sendung  nachzuweisen.
Jeder  Entschädigungsanspruch  muß
vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  bei  der  competenten  Oberpostdirection ¬
  oder  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht  werden.
Alle  Transportmittel  der  Posten  sind  von  Zahlung  aller
Arten  von  Communicationsabgaben  befreit  und  —  ebenso  wie
die  Postinventarien  —  keinerlei  Pfändungen  und  Arresten  unor ¬

Urworfen.  Werden  die  Posten  unterweges  von  einem  Unfall
betroffen,  so  müssen  die  Anwohner  der  Straße  auf  Verlangen
Hülfe  leisten,  können  aber  volle  Entschädigung  fordern.  Jeder
Reisende  und  jedes  Fuhrwerk  muß  den  Posten  ausweichen  und
jeder  Thor=  und  Barrièrebeamte  auf  das  übliche  Signal  die
Thore  und  Barrièren  öffnen.
Rückständige  Portogefälle  und  Gebühren  können  die  Postbehörden ¬
  ohne  Weiteres  durch  Requisition  der  Verwaltungsbehörden ¬
  executivisch  beitreiben  lassen.
Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Mühlengerechtigkeit.
(§§.  229-247.)
Wer  an  einem  öffentlichen  oder  Privatflusse  eine  Mühle
anlegen  will,  muß  dazu  die  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde ¬
  nachsuchen.  Diese  erläßt  eine  öffentliche  Aufforderung
an  alle  diejenigen,  welche  gegen  die  neue  Anlage  Widerspruch
erheben  wollen.  Geht  innerhalb  der  gesetzlichen  Präclusivfrist
            
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