II. Von der Garantie ¬
(10).
III. Besondere Vorrechte ¬
der Posten
(20).
Edikt v. 28. Oct. 1810.
Gewerbe=Ordnung vom
17. Januar 1845.
518 —
Die Garantie der Postverwaltung wird dadurch bedingt,
daß der Verlust nicht auf einer ausländischen Postanstalt, auch
weder durch außergewöhnliche Naturereignisse, noch durch die
— ferner
Fahrlässigkeit des Absenders herbeigeführt worden,
auch dadurch ausgeschlossen, daß die Emballage bei der Auslieferung ¬
unverletzt und das bei der Einlieferung ausgemittelte
Gewicht übereinstimmend befunden wird. Unter diesen Voraussetzungen ¬
wird bei Packeten pro Pfd. 10 Sgr., bei Passagiergütern ¬
pro Pfd. 1 Rthlr., für einen verloren gegangenen
recommandirten Brief 14 Rthlr., im Falle einer Werthdeclaration ¬
der declarirte Geldbetrag vergütet. Bei Geldsendungen ¬
und Sendungen mit Werthsdeclaration bleibt der Postverwaltung ¬
überlassen, den geringeren, gemeinen Werth der
Sendung nachzuweisen.
Jeder Entschädigungsanspruch muß
vor Ablauf von sechs Monaten bei der competenten Oberpostdirection ¬
oder im Wege der Klage geltend gemacht werden.
Alle Transportmittel der Posten sind von Zahlung aller
Arten von Communicationsabgaben befreit und — ebenso wie
die Postinventarien — keinerlei Pfändungen und Arresten unor ¬
Urworfen. Werden die Posten unterweges von einem Unfall
betroffen, so müssen die Anwohner der Straße auf Verlangen
Hülfe leisten, können aber volle Entschädigung fordern. Jeder
Reisende und jedes Fuhrwerk muß den Posten ausweichen und
jeder Thor= und Barrièrebeamte auf das übliche Signal die
Thore und Barrièren öffnen.
Rückständige Portogefälle und Gebühren können die Postbehörden ¬
ohne Weiteres durch Requisition der Verwaltungsbehörden ¬
executivisch beitreiben lassen.
Fünfter Abschnitt.
Von der Mühlengerechtigkeit.
(§§. 229-247.)
Wer an einem öffentlichen oder Privatflusse eine Mühle
anlegen will, muß dazu die Genehmigung der Landespolizeibehörde ¬
nachsuchen. Diese erläßt eine öffentliche Aufforderung
an alle diejenigen, welche gegen die neue Anlage Widerspruch
erheben wollen. Geht innerhalb der gesetzlichen Präclusivfrist