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Vertrag. Abschluß. §. 309.
dürfen nicht verwechselt werden öffentliche Ankündigungen, durch
welche zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes auf gewisse Bedingungen
hin eingeladen wirds; sie sind nicht verbindlichs. Auch die Auslobung ¬
selbst ist es nicht, wenn in derselben erkennbar hervortritt,
daß ihr ein wirklicher Verpflichtungswille nicht zu Grunde liegt10. —
Ferner kann hierher gehören
Die Versteigerung gehört dann
b) die Versteigerung"
hierher, wenn sie in dem Sinne erfolgt, daß der Versteigerer
durch jedes erfolgende Gebot gebunden sein will. In diesem
Fall ist sie ein Vertragsanerbieten an denjenigen, welcher die
besten Bedingungen stellen wird, den Meistbietenden oder Wenigstfordernden. ¬
Durch jedes Gebot kommt ein Vertrag mit dem Versteigerer ¬
zu Stande*2, aber ein Vertrag unter der, im Zweifel
8 Ankündigungen von Waaren oder Büchern zu gewissen Preisen, Ankündigungen ¬
von Eisenbahn= oder Dampfschifffahrten ec.
9 Der Ankündigende macht hier kein Vertragsanerbieten, sondern fordert
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zum Machen eines Vertragsanerbietens auf. Schütze S. 42-44, Ihering
S. 95—97, Bekker Jahrb. d. gem. R. II S. 356. HGB. Art. 337. „Das
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erbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere
Al
ng von Preislisten, Waarenverzeichnissen, Proben und Mustern
durch Mitthei
geschieht...... ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf“. Seuff. Arch.
XVII. 20.
10 Dieser Satz ist im Princip ebenso feststehend, als seine Anwendung
a
im einzelnen Fall schwierig ist. Aber man denke an die Marktschreiereien
womit oft bedeutende Belohnungen demjenigen versprochen werden, welcher
die Ungenügendheit irgend einer Waare nachweisen werde. Jedenfalls jedoch
eht Schütze (S. 46 fg.) zu weit, wenn er die Behauptung aufstellt, daß
in allen Fällen die Auslobung als nicht ernstlich gemeint anzusehen sei, in
welchen der Auslobende an der Erfüllung der gestellten Bedingung kein Interesse
habe (dawider Ihering S. 99), oder in welchen die gestellte Bedingung von
mehreren Personen nacheinander erfüllt werden könne. S. auch Kuntze a.
a. O. S. 301—302.
11 E. A. Seuffert de auctione (Habilitationsschrift, 1854) Kindervater
Jahrb. f. Dogm. VII. 1 (1863); dazu Ihering das. Nr. 4; Antwort
Kindervater's Nr. 7; Replik Ihering's Nr. 8. Unterholzner I S.
54, Puchta §. 252 u. Vorl. dazu, Arndts §. 231 Anm. 4, Sintenis II
S. 252—257, Keller S. 443. 444.
ter erklärt durch die Versteigerung, daß er den Meist12 ¬
Der Versteig
bietenden 2c., also zunächst jeden Bietenden, als Gläubiger annehmen wolle.
Durch jedes Gebot wird dieser Wille acceptirt. — Ihering a. a. O. leugnet
die juristische Möglichkeit des Zustandekommens eines Vertrages in dieser