Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

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Vertrag.  Abschluß.  §.  309.
dürfen  nicht  verwechselt  werden  öffentliche  Ankündigungen,  durch
welche  zum  Abschluß  eines  Rechtsgeschäftes  auf  gewisse  Bedingungen
hin  eingeladen  wirds;  sie  sind  nicht  verbindlichs.  Auch  die  Auslobung ¬
  selbst  ist  es  nicht,  wenn  in  derselben  erkennbar  hervortritt,
daß  ihr  ein  wirklicher  Verpflichtungswille  nicht  zu  Grunde  liegt10.  —
Ferner  kann  hierher  gehören
Die  Versteigerung  gehört  dann
b)  die  Versteigerung"
hierher,  wenn  sie  in  dem  Sinne  erfolgt,  daß  der  Versteigerer
durch  jedes  erfolgende  Gebot  gebunden  sein  will.  In  diesem
Fall  ist  sie  ein  Vertragsanerbieten  an  denjenigen,  welcher  die
besten  Bedingungen  stellen  wird,  den  Meistbietenden  oder  Wenigstfordernden. ¬
  Durch  jedes  Gebot  kommt  ein  Vertrag  mit  dem  Versteigerer ¬
  zu  Stande*2,  aber  ein  Vertrag  unter  der,  im  Zweifel
8  Ankündigungen  von  Waaren  oder  Büchern  zu  gewissen  Preisen,  Ankündigungen ¬
  von  Eisenbahn=  oder  Dampfschifffahrten  ec.
9  Der  Ankündigende  macht  hier  kein  Vertragsanerbieten,  sondern  fordert
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zum  Machen  eines  Vertragsanerbietens  auf.  Schütze  S.  42-44,  Ihering
S.  95—97,  Bekker  Jahrb.  d.  gem.  R.  II  S.  356.  HGB.  Art.  337.  „Das
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erbieten  zum  Verkauf,  welches  erkennbar  für  mehrere  Personen,  insbesondere
Al
ng  von  Preislisten,  Waarenverzeichnissen,  Proben  und  Mustern
durch  Mitthei
geschieht......  ist  kein  verbindlicher  Antrag  zum  Kauf“.  Seuff.  Arch.
XVII.  20.
10  Dieser  Satz  ist  im  Princip  ebenso  feststehend,  als  seine  Anwendung
a
im  einzelnen  Fall  schwierig  ist.  Aber  man  denke  an  die  Marktschreiereien
womit  oft  bedeutende  Belohnungen  demjenigen  versprochen  werden,  welcher
die  Ungenügendheit  irgend  einer  Waare  nachweisen  werde.  Jedenfalls  jedoch
eht  Schütze  (S.  46  fg.)  zu  weit,  wenn  er  die  Behauptung  aufstellt,  daß
in  allen  Fällen  die  Auslobung  als  nicht  ernstlich  gemeint  anzusehen  sei,  in
welchen  der  Auslobende  an  der  Erfüllung  der  gestellten  Bedingung  kein  Interesse
habe  (dawider  Ihering  S.  99),  oder  in  welchen  die  gestellte  Bedingung  von
mehreren  Personen  nacheinander  erfüllt  werden  könne.  S.  auch  Kuntze  a.
a.  O.  S.  301—302.
11  E.  A.  Seuffert  de  auctione  (Habilitationsschrift,  1854)  Kindervater
Jahrb.  f.  Dogm.  VII.  1  (1863);  dazu  Ihering  das.  Nr.  4;  Antwort
Kindervater's  Nr.  7;  Replik  Ihering's  Nr.  8.  Unterholzner  I  S.
54,  Puchta  §.  252  u.  Vorl.  dazu,  Arndts  §.  231  Anm.  4,  Sintenis  II
S.  252—257,  Keller  S.  443.  444.
ter  erklärt  durch  die  Versteigerung,  daß  er  den  Meist12 ¬
  Der  Versteig
bietenden  2c.,  also  zunächst  jeden  Bietenden,  als  Gläubiger  annehmen  wolle.
Durch  jedes  Gebot  wird  dieser  Wille  acceptirt.  —  Ihering  a.  a.  O.  leugnet
die  juristische  Möglichkeit  des  Zustandekommens  eines  Vertrages  in  dieser
            
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