von Beusts Erklär. des Post=Regals.
nen bey den Posten zu Wasser und zu Land,
es mögen selbige Ordinaire oder Extra-Posten, -
fahrend=oder reitende Posten, Couriers -
oder Staffetten seyn, weitläufftig gehandelt. -
Nechst diesen werden sowohl einige -
zu geschwinder Beförderung des Post |=Cours -
dienliche Mittel, als auch andere denen -
Posten gefährliche, nachtheilige und
hinderliche Dinge, wie auch zugleich an
Hand gegeben, welche Arten der Post=Bestellung -
und Fuhrwercke mit den ordentliche -
geschwinden Posten gar keine, oder nur
einige Verwandschafft haben, ingleichen in
wie ferne die Bestellung der Privat=Boten
zugelassen, die Anordnung ordentlicher geschwinder -
Posten unzuläßig, endlich aber r
das Post=Recht gar verlohren gehen kön =ne. -
Diesen ist ein general Conspect aller -
Chur=Sächsischen vom Jahr 1608. biß
1740. ins Land ergangenen Post=Verordnungen -
und Mandate beygefügt.
Jn dem zweyten Abschnitte werden so= 143.
247.
wohl die allgemeine Rechte und Vorzüge
als auch die sonderbare Privilegien und
Freyheiten der heutigen Posten zergliedert.
Unter die allgemeinen Rechte und Vorzüge
der privilegirten Posten rechnet man die
öffentliche Sicherheit derselben, die Befugniß, -
daß selbigen alle andere Wagen ausweichen -
müssen, die Oefnung der Thore
und Schlagbäume, ingleichen deren Uber=Die -
befondere
fahrung über die Flüsse.
Frey=3 -
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Haall
Stadtbibliothek Weberbach
europäische Rechtsgeschichte
DF