Metadaten : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

3  Jahre

Musterschutz.
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werke,  sondern
mittelbar  nach  einer  Nachbildung  desselben ¬
  geschaffen  ist.
§  5  leg.  cit.
Als  verbotene  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen:
1.  die  Einzelkopie  eines  Musters  oder  Modells,
sofern  dieselbe ¬
  ohne  die  Absicht  der  gewerbsmäßigen  Verbreitung
oder  Verwertung  angefertigt  wird:
2.  die  Nachbildung  von  Mustern,  welche  für  Flächenerzeugnisse ¬
  bestimmt  sind,  durch  plastische  Erzeugnisse  und  umgekehrt; ¬

3.
die  Aufnahme  von  Nachbildungen  einzelner  Muster  oder
Modelle  in  ein  Schriftwerk.
§  6  leg.  cit.
Die  Bestimmungen  in  den  §§  18—36,  38  des  Gesetzes
vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken ¬
  ec.  finden  auch  auf  das  Urheberrecht  an  Mustern  und
Modellen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die
vorrätigen  Nachbildungen  und  die  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung ¬
  bestimmten  Vorrichtungen  nicht  vernichtet,  sondern  auf
Kosten  des  Eigentümers  und  nach  Wahl  desselben  entweder
ihrer  gefährdenden  Form  entkleidet,  oder  bis  zum  Ablauf  der
Schutzfrist  amtlich  aufbewahrt  werden.
Die  Sachverständigen=Vereine,  welche  nach  §  31  des  genannten ¬
  Gesetzes  Gutachten  über  die  Nachbildung  von  Mustern
oder  Modellen  abzugeben  haben,  sollen  aus  Künstlern,  aus
Gewerbetreibenden  verschiedener  Gewerbszweige  und  aus  sonstigen
Personen,  welche  mit  dem  Muster=  und  Modellwesen  vertraut
sind,  zusammengesetzt  werden.
§  14  leg.  cit.
Die  Strafverfolgung  des  Nachdrucks  und  die  Klage  auf
Entschädigung  wegen  Nachdrucks,  einschließlich  der  Klage  wegen
Bereicherung,  verjähren  in  drei  Jahren,
Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an
welchem  die  Verbreitung  der  Nachdrucks=Exemplare  zuerst  stattgefunden ¬
  hat.
§  33  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betr.  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken, ¬
  Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen
Werken.
            
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