3 Jahre
Musterschutz.
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werke, sondern
mittelbar nach einer Nachbildung desselben ¬
geschaffen ist.
§ 5 leg. cit.
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells,
sofern dieselbe ¬
ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung
oder Verwertung angefertigt wird:
2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse ¬
bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse und umgekehrt; ¬
3.
die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder
Modelle in ein Schriftwerk.
§ 6 leg. cit.
Die Bestimmungen in den §§ 18—36, 38 des Gesetzes
vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ¬
ec. finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und
Modellen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die
vorrätigen Nachbildungen und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ¬
bestimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, sondern auf
Kosten des Eigentümers und nach Wahl desselben entweder
ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der
Schutzfrist amtlich aufbewahrt werden.
Die Sachverständigen=Vereine, welche nach § 31 des genannten ¬
Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Mustern
oder Modellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, aus
Gewerbetreibenden verschiedener Gewerbszweige und aus sonstigen
Personen, welche mit dem Muster= und Modellwesen vertraut
sind, zusammengesetzt werden.
§ 14 leg. cit.
Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf
Entschädigung wegen Nachdrucks, einschließlich der Klage wegen
Bereicherung, verjähren in drei Jahren,
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an
welchem die Verbreitung der Nachdrucks=Exemplare zuerst stattgefunden ¬
hat.
§ 33 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, ¬
Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen
Werken.