Volltext : Madihn, Ludwig Gottfried: Institutionen des in den preuß. Staaten geltenden Privatrechts zum Gebrauch seiner Vorlesungen

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nicht  2  Jahr  alt  ist,  entkräftet  die  Beweiskraft  derselben  dergestalt, =
  daß  der  Gläubiger  auf  eine  andere  Art  das  Daseyn
des  Darlehns  erweisen  muß.  2)  Daß  diese  Handschrift  zwei
Jahr  alt  seyn  muß,  indem  nach  zwei  Jahren  keine  Ausrede
des  nicht  gezahlten  Geldes  mehr  zugelassen  wird.  So  bald
dieses  noch  in  Deutschland  geschieht,  so  ist  auch  alsdann  kein
Litteralcontract  mehr  vorhanden,  und  das  ist  der  Fall  des
A.  Pr.  Ldr.  nach  welchem  l.  11.  732.  der  Schuldschein  die
Vermuthung  für  die  Richtigkeit  alles  dessen,  was  darin  enthalten =
  ist,  begründet,  so  lange  das  Gegentheil  nicht  ausgemittelt =
  worden,  es  mögen  zwei  oder  mehrere  Jahre  nach
dessen  Ausstellung  verflossen  seyn  oder  nicht.
a)  Zu  unterscheiden  sind  Chirographum,  synchraphum,  apocha.
§.  165.
Gleichergestalt  wälzt  zuweilen  die  exceptio  non  numeratae -
  pecuniae,  welche  einer  Quittung  entgegengestellt  wird,
die  Beweislast  auf  den  Jnhaber  der  Quittung,  nämlich  ist
die  Quittung
1)  uͤber  erhaltene  Zahlung  ausgestellt,
a)  einen  Monat  alt,  so  fällt  sie  gänzlich  weg  a),
b)  noch  nicht  1  Monat  alt,  muß  der  Jnhaber  derselben =
  noch  Zahlung  erweisen,
2)  über  erhaltenen  Brautschatz  b),
a)  ist  die  Ehe  getrennt  nach  10  Jahr  fällt  sie  gänzlich
hinweg,
b)  nach  2  Jahren  —  kann  sie  noch  binnen  3  Monaten
entgegen  gestellt  werden,
c)  vor  Ablauf  der  2  Jahr  —  binnen  1  Jahr,
3)  uͤber
            
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