Full text: Deutsches Erbrecht

Der Erbschein. 
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vernünftigen Grunde angenommen hat, daß er die ihm vom Gesetz zu 
gewiesenen Aufgaben ohne den Erbschein oft nicht ordnungsmäßig durch 
führen könnte.! 
5. Freiwillige Bevollmächtigte sind gleichfalls berechtigt, den Erb 
schein für ihre Vollmachtgeber zu beanspruchen. Dies entspricht der 
älteren preußischen Praxis vor 1900 und dem praktischen Bedürfnis. 
6. Gläubiger des Erben sind keineswegs ohne weiteres befügt, 
die Erteilung eines Erbscheins für den Schuldner zu verlangen. Doch 
sind sie hierzu zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den 
Erben, ZPO § 792, sowie dann berechtigt, wenn sie auf Grund eines 
Urteils, das den Erben zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, 
eine Eintragung in ein öffentliches Buch betreiben wollen, 390 § 896.“ 
7. Wer sonst ein berechtigtes Interesse hierbei hat, kann die Ein 
sicht eines dem Erben erteilten Erbscheins und eine beglaubigte Ab 
schrift davon vom Nachlaßgericht fordern, FGG § 78; ein selbständiges 
Recht auf Erteilung eines Erbscheins ist damit nicht gegeben. 
8. Man nimmt allgemein an, daß auf Ersuchen von Behörden, 
z. B. von Auseinandersetzungsbehörden, ein Erbschein nicht zu erteilen 
ist. Es ist dies aber eine Frage des öffentlichen Rechts und untersteht 
dem Landesrecht. 15. 16 
VI. Der Antrag auf den Erbschein unterliegt keiner besonderen 
Form. Er kann daher schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Nach 
laßgericht oder durch Vermittlung einer sonstigen, zur Aufnahme von 
rechtlichen Erklärungen zuständigen Behörde, insbesondere eines Richters, 
nicht nur desjenigen des Nachlaßgerichts 
Notars, Gerichtsschreibers — 
gestellt werden. 
VII. Der Gefahr, daß die Nachlaßbehörde den Erbschein auf 
Grund oberflächlicher Prüfung erteilt, sucht das Gesetz dadurch zu be 
gegnen, daß es die zur Begründung des Antrags erforderlichen tatsäch 
13) KG Jahrb. Bd. 22 A S. 56; OLG Bd. 4 S. 124; Münchmeyer S. 50. 
Doch ist dies bestritten. 
14) Der Gläubiger, der den Anspruch seines Schuldners auf Nachlaß 
teilung hat pfänden lassen, kann die Erteilung des Erbscheins an Stelle des 
Schuldners verlangen, OLG Bd. 1 S. 298 (KG) 
15) Art. 14 Preuß. AG z. GBO bestimmt ausdrücklich, daß die Aus 
einandersetzungsbehörde den Beteiligten zur Beibringung seiner Legitimation 
anzuhalten hat, OLG (KG) Bd. 4 S. 397. 
16) über die Erteilung des Erbscheins im Wege der Rechtshilfe OLG 
(Jena) 1 S. 194.
	        
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