Object : Meischeider, Emil: ¬Die letztwilligen Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Einsetzung  eines  Nacherben.
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die  Herausgabe  der  noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände  durch  Zahlung
des  Wertes  abwenden.
§  78.  2.  Fortsetzung.
Kann  der  Erbe  gegen  die  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  auch
das
schwebende  Aufgebotsverfahren  nicht  mehr  geltend  machen,  so  hat  er
sich  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  entscheiden,  ob  er  nunmehr
Stellung  zum  Nachlasse  in  der  Art  nehmen  will,  daß  er  die  Nachlaßgläubiger, ¬
  die  sich  melden,  aus  dem  Nachlasse  befriedigt  auf  die  Gefahr
hin,  daß  der  Nachlaß  zu  Aller  Befriedigung  nicht  ausreicht,  oder  ob  er
noch  ein  weiteres  Mittel  anwenden  will,  sich  dagegen  zu  sichern,  daß  er
über  die  Kräfte  des  Nachlasses  hinaus  zur  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger ¬
  herangezogen  wird.  Als  nächstliegendes  Mittel  bietet  dem
Erben,  der  weder  genügenden  Grund  hat,  den  Nachlaß  für  ausreichend
zur  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  anzusehen,  noch  auch  in  der  Lage
ist,  ihn  für  überschuldet  zu  erachten,  das  Gesetzbuch,  wenn  er  seine
Haftung  auf  den  Nachlaß  beschränken  will,  noch  das  Mittel,  bei  dem
Nachlaßgericht  auf  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  anzutragen.
Den  Antrag  kann  neben  dem  Erben  selbst  auch  ein  Nachlaßgläubiger
stellen.  Auf  den  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  ist  die  Nachlaßverwaltung ¬
  anzuordnen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  die
Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  aus  dem  Nachlasse  durch  das  Verhalten ¬
  oder  durch  die  Vermögenslage  des  Erben  gefährdet  werde.?  Der
Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Jahren  nach  der  Annahme  der  Erbschaft
macht  den  Antrag  auf  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  unzulässig.
Dies  gilt  sowohl  von  dem  Antrage  eines  Nachlaßgläubigers  als  auch
von  dem  des  Erben,  und  zwar  von  dem  eines  jeden  Erben,  auch  eines
Nacherben,  wenn  der  Fall  der  Nacherbfolge  eingetreten  ist  und  der  Nacherbe ¬
  die  Erbschaft  angenommen  hat.
Die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  verschafft  dem  Nachlasse  die
Bedeutung  eines  selbständigen  Vermögens  gegenüber  der  Person  des
Erben,  und  zwar  mit  rückwirkender  Kraft.  Die  Rechtsverhältnisse,  welche,
wenn  ein  Vorerbe  in  Frage  steht,  infolge  des  Erbfalles,  wenn  es  sich
um  einen  Nacherben  handelt,  infolge  des  Erbewerdens  des  Nacherben
durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und
Belastung  erloschen  sind,  gelten  nunmehr  als  nicht  erloschen."  Aufrechnungen, ¬
  die  vor  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  ein  Nachlaß37 ¬
  B.G.B.  §  1973  Abs.  2  Satz  1  u.  2.
1  B.G.B.  §§  1975,  1981  Abs.  1,
2  B.G.B.  §  1981  Abs.  2  Satz  1.
3  B.G.B.  §  1981  Abs.  2  Satz  2.
4  B.G.B.  §  1976.
            
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