Einsetzung eines Nacherben.
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die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaßgegenstände durch Zahlung
des Wertes abwenden.
§ 78. 2. Fortsetzung.
Kann der Erbe gegen die Befriedigung der Nachlaßgläubiger auch
das
schwebende Aufgebotsverfahren nicht mehr geltend machen, so hat er
sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu entscheiden, ob er nunmehr
Stellung zum Nachlasse in der Art nehmen will, daß er die Nachlaßgläubiger, ¬
die sich melden, aus dem Nachlasse befriedigt auf die Gefahr
hin, daß der Nachlaß zu Aller Befriedigung nicht ausreicht, oder ob er
noch ein weiteres Mittel anwenden will, sich dagegen zu sichern, daß er
über die Kräfte des Nachlasses hinaus zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger ¬
herangezogen wird. Als nächstliegendes Mittel bietet dem
Erben, der weder genügenden Grund hat, den Nachlaß für ausreichend
zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger anzusehen, noch auch in der Lage
ist, ihn für überschuldet zu erachten, das Gesetzbuch, wenn er seine
Haftung auf den Nachlaß beschränken will, noch das Mittel, bei dem
Nachlaßgericht auf Anordnung einer Nachlaßverwaltung anzutragen.
Den Antrag kann neben dem Erben selbst auch ein Nachlaßgläubiger
stellen. Auf den Antrag eines Nachlaßgläubigers ist die Nachlaßverwaltung ¬
anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die
Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten ¬
oder durch die Vermögenslage des Erben gefährdet werde.? Der
Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach der Annahme der Erbschaft
macht den Antrag auf Anordnung der Nachlaßverwaltung unzulässig.
Dies gilt sowohl von dem Antrage eines Nachlaßgläubigers als auch
von dem des Erben, und zwar von dem eines jeden Erben, auch eines
Nacherben, wenn der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist und der Nacherbe ¬
die Erbschaft angenommen hat.
Die Anordnung der Nachlaßverwaltung verschafft dem Nachlasse die
Bedeutung eines selbständigen Vermögens gegenüber der Person des
Erben, und zwar mit rückwirkender Kraft. Die Rechtsverhältnisse, welche,
wenn ein Vorerbe in Frage steht, infolge des Erbfalles, wenn es sich
um einen Nacherben handelt, infolge des Erbewerdens des Nacherben
durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
Belastung erloschen sind, gelten nunmehr als nicht erloschen." Aufrechnungen, ¬
die vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung ein Nachlaß37 ¬
B.G.B. § 1973 Abs. 2 Satz 1 u. 2.
1 B.G.B. §§ 1975, 1981 Abs. 1,
2 B.G.B. § 1981 Abs. 2 Satz 1.
3 B.G.B. § 1981 Abs. 2 Satz 2.
4 B.G.B. § 1976.