20
nicht beschränken, daher auch dem gleichen Rechte der
Erben der Ehefrau keinen Eintrag thun. Rh. Arch.
30. 1. 114.
2. Nach der Wortfassung des Artikels ist die Anfechtung ¬
nur der Ehefrau, dem Ehemanne und deren
Erben gestattet. Gegen die Ausdehnung derselben auf
besondere Rechtsnachfolger (ayants cause) spricht der Grund
des Gesetzes, welches die Autorisation nur in Rücksicht
auf die ehemännlichen Rechte fordert. Zur Wahrung dieser
können aber nicht dritte Personen berufen sein. Entsch.
d. R.=G. XIV. 314.
Sechster Titel.
Von der Ehescheidung.
(Art. 229—311.)
Bem. Hierzu sind im Allgemeinen die §§ 568 ff. der Civ.=Proz.=Ord.,
auch Allg. Verfügg. des Justizministers vom 27. Aug. 1879 betr. die seelsorg.
Thätigkeit der Geistlichen in Eheproz. zu berücksichtigen.
Art. 229.
1. Ein Ehemann kann gegen seine Frau, welche
während des Bestehens der ehelichen Verbindung eine
anderweitige Ehe eingegangen ist, nicht schon aus dem
Grunde allein unter allen Umständen wegen Ehebruchs
auf Scheidung klagen, da hier in verschiedener Richtung ¬
ein Irrthum inmitten liegen kann. Rh. Arch.
3. 1. 192.
2. Die Behauptung einer stattgehabten Aussöhnung
kann durch die Frau nicht mit der Thatsache der Geburt
eines Kindes dargethan werden, denn die gesetzliche Vermuthung ¬
der Vaterschaft (Art. 312) ist nur im Interesse
des Kindes und als Beweis seiner Legitimität aufgestellt
und kann nicht von der Ehefrau zum Beweise der ehelichen ¬
Beiwohnung angerufen werden. Uebrigens würde
auch aus dieser allein ein Schluß auf die Aussöhnung
nicht gezogen werden können, wenn es an sonstigen, dieser