Metadata : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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nicht  beschränken,  daher  auch  dem  gleichen  Rechte  der
Erben  der  Ehefrau  keinen  Eintrag  thun.  Rh.  Arch.
30.  1.  114.
2.  Nach  der  Wortfassung  des  Artikels  ist  die  Anfechtung ¬
  nur  der  Ehefrau,  dem  Ehemanne  und  deren
Erben  gestattet.  Gegen  die  Ausdehnung  derselben  auf
besondere  Rechtsnachfolger  (ayants  cause)  spricht  der  Grund
des  Gesetzes,  welches  die  Autorisation  nur  in  Rücksicht
auf  die  ehemännlichen  Rechte  fordert.  Zur  Wahrung  dieser
können  aber  nicht  dritte  Personen  berufen  sein.  Entsch.
d.  R.=G.  XIV.  314.
Sechster  Titel.
Von  der  Ehescheidung.
(Art.  229—311.)
Bem.  Hierzu  sind  im  Allgemeinen  die  §§  568  ff.  der  Civ.=Proz.=Ord.,
auch  Allg.  Verfügg.  des  Justizministers  vom  27.  Aug.  1879  betr.  die  seelsorg.
Thätigkeit  der  Geistlichen  in  Eheproz.  zu  berücksichtigen.
Art.  229.
1.  Ein  Ehemann  kann  gegen  seine  Frau,  welche
während  des  Bestehens  der  ehelichen  Verbindung  eine
anderweitige  Ehe  eingegangen  ist,  nicht  schon  aus  dem
Grunde  allein  unter  allen  Umständen  wegen  Ehebruchs
auf  Scheidung  klagen,  da  hier  in  verschiedener  Richtung ¬
  ein  Irrthum  inmitten  liegen  kann.  Rh.  Arch.
3.  1.  192.
2.  Die  Behauptung  einer  stattgehabten  Aussöhnung
kann  durch  die  Frau  nicht  mit  der  Thatsache  der  Geburt
eines  Kindes  dargethan  werden,  denn  die  gesetzliche  Vermuthung ¬
  der  Vaterschaft  (Art.  312)  ist  nur  im  Interesse
des  Kindes  und  als  Beweis  seiner  Legitimität  aufgestellt
und  kann  nicht  von  der  Ehefrau  zum  Beweise  der  ehelichen ¬
  Beiwohnung  angerufen  werden.  Uebrigens  würde
auch  aus  dieser  allein  ein  Schluß  auf  die  Aussöhnung
nicht  gezogen  werden  können,  wenn  es  an  sonstigen,  dieser
            
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