Streitverfahren. §8 574--476.
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§ 574.
Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle des § 571 Abs. 2
widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung
der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß
der Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung des Eides von einer solchen
Verurtheilung Kenntniß erlangt habe.
Cpo. § 422.
§ 575.
Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann außer den Fällen des
§ 571 Abs. 2 und des § 574 nicht widerrufen werden.
Cpo. § 423.
§ 576.
Ueber eine Thatsache, welche in einer Handlung des Schwurpflichtigen besteht ¬
oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist, wird der Eid dahin
geleistet:
daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei.
Ist eine solche Thatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und
kann dem letzteren nach den Umständen des Falles nicht zugemuthet werden,
daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das Gericht
auf Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen:
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung
die Ueberzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht
wahr sei.
Ueber andere Thatsachen wird der Eid dahin geleistet:
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung
die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatsache
wahr sei.
CpO. § 424.
gesetzt, so kann auch die im § 421 als entbehrlich bezeichnete Erklärung über Annahme ¬
des zurückgeschobenen Eides nachgeholt und deshalb auch die für den Fall
der Unterlassung der Erklärung gesetzlich bestimmte Voraussetzung der Annahme des
zurückgeschobenen Eides eintreten (Allgemeine Gerichtsordnung I. 10. § 376)."
§ 574.
Wegen der stets widerruflichen Eideszuschiebung (§ 570 u. Anm. dazu) bedurfte es
einer gleichen Bestimmung nicht. — Vergl. Str. u. K. Die Anm. 1 zu § 423 und Anm
zu § 432.
Wenn der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt ist — vgl. § 584; wegen der Folgen
des Widerrufs — vgl. § 585 Abs. 2.
§ 575.
Vgl. die Anm. zu §§ 574, 570 und die §§ 584, 585 Abs. 2.
§ 576.
1) Der Abs. 1 betrifft eigene Handlungen oder Wahrnehmungen des Schwurpflichtigen,
sofern dieser die Thatsache selbst behauptet oder für sich geltend gemacht hat. In diesem
Fall ist der im Abs. 1 normirte Wahrheitseid zu leisten.