Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Streitverfahren.  §8  574--476.
306
§  574.
Die  Zurückschiebung  des  Eides  kann  außer  dem  Falle  des  §  571  Abs.  2
widerrufen  werden,  wenn  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung
der  Eidespflicht  rechtskräftig  verurtheilt  oder  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß
der  Gegner  erst  nach  erfolgter  Zurückschiebung  des  Eides  von  einer  solchen
Verurtheilung  Kenntniß  erlangt  habe.
Cpo.  §  422.
§  575.
Die  Annahme  oder  Zurückschiebung  des  Eides  kann  außer  den  Fällen  des
§  571  Abs.  2  und  des  §  574  nicht  widerrufen  werden.
Cpo.  §  423.
§  576.
Ueber  eine  Thatsache,  welche  in  einer  Handlung  des  Schwurpflichtigen  besteht ¬
  oder  Gegenstand  seiner  Wahrnehmung  gewesen  ist,  wird  der  Eid  dahin
geleistet:
daß  die  Thatsache  wahr  oder  nicht  wahr  sei.
Ist  eine  solche  Thatsache  vom  Gegner  des  Schwurpflichtigen  behauptet  und
kann  dem  letzteren  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  zugemuthet  werden,
daß  er  die  Wahrheit  oder  Nichtwahrheit  derselben  beschwöre,  so  kann  das  Gericht
auf  Antrag  die  Leistung  des  Eides  dahin  anordnen:
daß  der  Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung
die  Ueberzeugung  erlangt  habe,  daß  die  Thatsache  wahr  oder  nicht
wahr  sei.
Ueber  andere  Thatsachen  wird  der  Eid  dahin  geleistet:
daß  der  Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung
die  Ueberzeugung  erlangt  oder  nicht  erlangt  habe,  daß  die  Thatsache
wahr  sei.
CpO.  §  424.
gesetzt,  so  kann  auch  die  im  §  421  als  entbehrlich  bezeichnete  Erklärung  über  Annahme ¬
  des  zurückgeschobenen  Eides  nachgeholt  und  deshalb  auch  die  für  den  Fall
der  Unterlassung  der  Erklärung  gesetzlich  bestimmte  Voraussetzung  der  Annahme  des
zurückgeschobenen  Eides  eintreten  (Allgemeine  Gerichtsordnung  I.  10.  §  376)."
§  574.
Wegen  der  stets  widerruflichen  Eideszuschiebung  (§  570  u.  Anm.  dazu)  bedurfte  es
einer  gleichen  Bestimmung  nicht.  —  Vergl.  Str.  u.  K.  Die  Anm.  1  zu  §  423  und  Anm
zu  §  432.
Wenn  der  Eid  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt  ist  —  vgl.  §  584;  wegen  der  Folgen
des  Widerrufs  —  vgl.  §  585  Abs.  2.
§  575.
Vgl.  die  Anm.  zu  §§  574,  570  und  die  §§  584,  585  Abs.  2.
§  576.
1)  Der  Abs.  1  betrifft  eigene  Handlungen  oder  Wahrnehmungen  des  Schwurpflichtigen,
sofern  dieser  die  Thatsache  selbst  behauptet  oder  für  sich  geltend  gemacht  hat.  In  diesem
Fall  ist  der  im  Abs.  1  normirte  Wahrheitseid  zu  leisten.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer