Kosten. Rechtshistorisches.
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Der § 75 Abs. 1 ist entnommen dem Art. 5 Abs. 1
des Gesetzes v. 5. Juni 1860 mit den durch das bad. E.-G.
zu den R.-J.=G. erforderlich gewordenen Fassungsänderungen.
Der § 75 Abs. 2 entspricht der Vorschrift des § 29 der
Vollzugsverord. v. 31. Januar 1874.
Der § 76 ist eine Zusammenfassung der §§ 47 und 48
des bad. E.=G.
Der § 77 enthält im Wesentlichen die Wiedergabe des
Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1860.
Veranlassung zu weitern Bemerkungen geben diese Bestimmungen ¬
nicht.
25.
Kosten der Vollstreckung.
Nach L.=R.=S. 2101 Ziff. 1 und L.=R.=S. 2104 hatten
die „Gantkosten" (im Urtext frais de justice) ein Vorzugsrecht ¬
zunächst auf die Fahrnisse des Schuldners (L.=R.S. ¬
2105), eventuell auf die Liegenschaften.
Bis 1. Okt. 1879 bestand daher das Recht der Staatskasse ¬
darin, daß im Gantverfahren die Gerichtskosten, also
auch diejenigen, die durch die Liegenschaftsvollstreckung entstanden ¬
sind, zunächst aus dem Fahrniserlös und bei der
Deficienz eines solchen, oder seiner Insufficienz aus dem
Liegenschaftserlös vor allen andern Vorzugs- und Unterpfandsgläubigern ¬
gedeckt wurden.
Im Verfahren außer dem Konkurs meldete die Staatskasse ¬
die Gerichtskosten für die Liegenschaftsversteigerung bei
dem Vollstreckungsbeamten an und wurde, sofern keine Erinnerung ¬
von andern Gläubigern gemacht wurde, auch vor
allen Pfandgläubigern verwiesen. Der Gläubiger, der da¬