Metadaten : Näf, N.: ¬Das Recht der Liegenschaftsvollstreckung im Großherzogtum Baden

Kosten.  Rechtshistorisches.
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Der  §  75  Abs.  1  ist  entnommen  dem  Art.  5  Abs.  1
des  Gesetzes  v.  5.  Juni  1860  mit  den  durch  das  bad.  E.-G.
zu  den  R.-J.=G.  erforderlich  gewordenen  Fassungsänderungen.
Der  §  75  Abs.  2  entspricht  der  Vorschrift  des  §  29  der
Vollzugsverord.  v.  31.  Januar  1874.
Der  §  76  ist  eine  Zusammenfassung  der  §§  47  und  48
des  bad.  E.=G.
Der  §  77  enthält  im  Wesentlichen  die  Wiedergabe  des
Art.  1  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1860.
Veranlassung  zu  weitern  Bemerkungen  geben  diese  Bestimmungen ¬
  nicht.
25.
Kosten  der  Vollstreckung.
Nach  L.=R.=S.  2101  Ziff.  1  und  L.=R.=S.  2104  hatten
die  „Gantkosten"  (im  Urtext  frais  de  justice)  ein  Vorzugsrecht ¬
  zunächst  auf  die  Fahrnisse  des  Schuldners  (L.=R.S. ¬
  2105),  eventuell  auf  die  Liegenschaften.
Bis  1.  Okt.  1879  bestand  daher  das  Recht  der  Staatskasse ¬
  darin,  daß  im  Gantverfahren  die  Gerichtskosten,  also
auch  diejenigen,  die  durch  die  Liegenschaftsvollstreckung  entstanden ¬
  sind,  zunächst  aus  dem  Fahrniserlös  und  bei  der
Deficienz  eines  solchen,  oder  seiner  Insufficienz  aus  dem
Liegenschaftserlös  vor  allen  andern  Vorzugs-  und  Unterpfandsgläubigern ¬
  gedeckt  wurden.
Im  Verfahren  außer  dem  Konkurs  meldete  die  Staatskasse ¬
  die  Gerichtskosten  für  die  Liegenschaftsversteigerung  bei
dem  Vollstreckungsbeamten  an  und  wurde,  sofern  keine  Erinnerung ¬
  von  andern  Gläubigern  gemacht  wurde,  auch  vor
allen  Pfandgläubigern  verwiesen.  Der  Gläubiger,  der  da¬
            
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