Full text: Deutsches Erbrecht

§ 155. Gegenstand der Erbschaftsklage. Verwendungen. 
443 
II. Das römische S. C. Juventianum erkannte Unterschiede 
zwischen der Verpflichtung des redlichen und des unredlichen Erbschafts 
besitzers bezüglich der Herausgabepflicht an.“ Auch hierin folgt das 
BGB. 
1. Der redliche Besitzer ist zur Herausgabe nur nach dem Maße 
seiner ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, § 2021. 
Er ist also namentlich nicht zur Erstattung dessen, was nicht mehr bei 
ihm vorhanden ist — ohne Unterschied, ob es zufällig unterging oder 
durch Verschulden oder durch Veräußerung dem Nachlaß entfremdet wurde 
verbunden, soweit er nicht bereichert ist, § 818 Abs. 3. 
2. Von der Rechtshängigkeit an steigert sich die Verpflichtung 
des Erbschaftsbesitzers, §2023. Zwar haftet er auch dann nicht schlecht 
hin wegen untergegangener oder sonst entfremdeter Sachen, wohl aber 
für Schadensersatz, wenn ihm Verschulden zur Last fiel, § 989. Nicht 
minder haftet er, wenn er infolge Verschuldens Nutzungen nicht zog, die 
er nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaft seit der Rechtshängigkeit 
ziehen konnte, § 987 Abs. 2, § 2023 Abs. 2. 
3. War der Erbschaftsbesitzer bei Beginn des Erbschaftsbesitzes 
nicht in gutem Glauben, kannte er also den Mangel seines Rechts, 
oder beruhte seine Nichtkenntnis auf grober Fahrlässigkeit, so haftet er 
dem Erben, wie wenn der Anspruch damals rechtshängig geworden 
ware, also für jedes Verschulden bezüglich der Nachlaßsachen. Er 
fahrt der Erbschaftsbesitzer nach der Erlangung von Nachlaßbestand 
teilen sein Nichtrecht, so ist er in gleicher Weise fortan verantwortlich. 
Er haftet aber nicht in gesteigerter Weise, wenn ihm sein Nichtrecht 
nach Erlangung von Nachlaßgegenständen infolge grober Fahrlässigkeit 
unbekannt blieb, § 2024. 
4. Weiter verschärft sich die Haftung des redlichen wie des unred 
lichen Erbschaftsbesitzers, wenn er einen Erbschaftsgegenstand durch eine 
strafbare Handlung oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch 
verbotene Eigenmacht" erlangt hat. Dann sind die Vorschriften 
8) Dies auf Grund einer Oratio von Hadrian im Jahre 129 erlassene 
Senatuskonsult pflegt man S. C. Juventianum zu nennen, weil P. Juventius 
Celsus zu den Konsuln des Jahres gehörte. 
9) Es ist noch besonders bestimmt, daß ein gutgläubiger Erbschafts 
besitzer wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur haftet. 
wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte, 
§ 2025 Satz 2, Kom. Prot. Bd.5 S. 721. [Erworben hat er den Besitz nach 
§ 857 mit dem Erbfall.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer