Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

§  155.  Gegenstand  der  Erbschaftsklage.  Verwendungen.
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II.  Das  römische  S.  C.  Juventianum  erkannte  Unterschiede
zwischen  der  Verpflichtung  des  redlichen  und  des  unredlichen  Erbschaftsbesitzers ¬
  bezüglich  der  Herausgabepflicht  an.“  Auch  hierin  folgt  das
BGB.
1.  Der  redliche  Besitzer  ist  zur  Herausgabe  nur  nach  dem  Maße
seiner  ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet,  §  2021.
Er  ist  also  namentlich  nicht  zur  Erstattung  dessen,  was  nicht  mehr  bei
ihm  vorhanden  ist  —  ohne  Unterschied,  ob  es  zufällig  unterging  oder
durch  Verschulden  oder  durch  Veräußerung  dem  Nachlaß  entfremdet  wurde
verbunden,  soweit  er  nicht  bereichert  ist,  §  818  Abs.  3.
2.  Von  der  Rechtshängigkeit  an  steigert  sich  die  Verpflichtung
des  Erbschaftsbesitzers,  §2023.  Zwar  haftet  er  auch  dann  nicht  schlechthin ¬
  wegen  untergegangener  oder  sonst  entfremdeter  Sachen,  wohl  aber
für  Schadensersatz,  wenn  ihm  Verschulden  zur  Last  fiel,  §  989.  Nicht
minder  haftet  er,  wenn  er  infolge  Verschuldens  Nutzungen  nicht  zog,  die
er  nach  den  Regeln  einer  ordentlichen  Wirtschaft  seit  der  Rechtshängigkeit
ziehen  konnte,  §  987  Abs.  2,  §  2023  Abs.  2.
3.  War  der  Erbschaftsbesitzer  bei  Beginn  des  Erbschaftsbesitzes
nicht  in  gutem  Glauben,  kannte  er  also  den  Mangel  seines  Rechts,
oder  beruhte  seine  Nichtkenntnis  auf  grober  Fahrlässigkeit,  so  haftet  er
dem  Erben,  wie  wenn  der  Anspruch  damals  rechtshängig  geworden
ware,  also  für  jedes  Verschulden  bezüglich  der  Nachlaßsachen.  Erfahrt ¬
  der  Erbschaftsbesitzer  nach  der  Erlangung  von  Nachlaßbestandteilen ¬
  sein  Nichtrecht,  so  ist  er  in  gleicher  Weise  fortan  verantwortlich.
Er  haftet  aber  nicht  in  gesteigerter  Weise,  wenn  ihm  sein  Nichtrecht
nach  Erlangung  von  Nachlaßgegenständen  infolge  grober  Fahrlässigkeit
unbekannt  blieb,  §  2024.
4.  Weiter  verschärft  sich  die  Haftung  des  redlichen  wie  des  unredlichen ¬
  Erbschaftsbesitzers,  wenn  er  einen  Erbschaftsgegenstand  durch  eine
strafbare  Handlung  oder  eine  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  durch
verbotene  Eigenmacht"  erlangt  hat.  Dann  sind  die  Vorschriften
8)  Dies  auf  Grund  einer  Oratio  von  Hadrian  im  Jahre  129  erlassene
Senatuskonsult  pflegt  man  S.  C.  Juventianum  zu  nennen,  weil  P.  Juventius
Celsus  zu  den  Konsuln  des  Jahres  gehörte.
9)  Es  ist  noch  besonders  bestimmt,  daß  ein  gutgläubiger  Erbschaftsbesitzer ¬
  wegen  verbotener  Eigenmacht  nach  diesen  Vorschriften  nur  haftet.
wenn  der  Erbe  den  Besitz  der  Sache  bereits  tatsächlich  ergriffen  hatte,
§  2025  Satz  2,  Kom.  Prot.  Bd.5  S.  721.  [Erworben  hat  er  den  Besitz  nach
§  857  mit  dem  Erbfall.
            
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