Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Rechtsstellung  des  Erben.  Nachlaßbeteiligte.
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zugeben,  was  er  aus  Erbschaftsmitteln  für  seinen  persönlichen  Gebrauch
angeschafft  hatte,  z.  B.  Kleidungsstücke  für  sich  oder  seine  Kinder.
verbleiben  ihm  andererseits  Gegenstände,  welche  er  für  den  Nachlaß  erwarb, ¬
  z.  B.  Juventarstücke  für  ein  Nachlaßgrundstück,  wenn  sie  nicht
mit  Mitteln  des  Nachlasses  angeschafft  waren.
b)  Ferner  entscheidet  §  2020,  daß  der  Erbschaftsbesitzer  alle  aus
dem  Nachlasse  gezogenen  Nutzungen  herauszugeben  habe.  Es  gilt  dies
insbesondere  auch  für  die  Früchte,  deren  Eigentum  er  als  gutgläubiger
Eigenbesitzer  der  fruchttragenden  Sache  erworben  hat.  §§  955,  988.
3.  Das  an  Stelle  von  Nachlaßgegenständen  durch  den  Erbschaftsbesitzer ¬
  Erworbene  geht  von  Rechts  wegen  auf  den  Erben  über,  ohne
daß  eine  Genehmigung  der  Anschaffung  seitens  des  Erben  gefordert  wird.
Es  tritt  also  eine  sog.  dingliche  Surrogation  ein,  die  namentlich
um  deswillen  wichtig  ist,  weil  sie  den  Erben  im  Falle  des  Konkurses  des
Erbschaftsbesitzers  durch  das  aus  ihr  folgende  Aussonderungsrecht  allein
genügend  schützt.
Die  dingliche  Surrogation  tritt  selbst  an  dem  ein,  was  der  Erbschaftsbesitzer ¬
  durch  Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  des  Nachlasses  für  sich
erworben  hat.
Der  übergang  von  Rechts  wegen  ergreift  auch  eine  vom  Erbschaftsbesitzer ¬
  erworbene  Forderung.  Doch  hat  der  Schuldner  der  Forderung
diesen  übergang  erst  von  der  Zeit  an  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  zu
welcher  er  von  ihm  Kenntnis  erlangt,  §  2019  Abs.  2.  [Bis  dahin  also
kann  er  mit  befreiender  Wirkung  an  den  Erbschaftsbesitzer  zahlen  und
mit  Wirkung  gegen  den  Erben  seine  gegen  den  Erbschaftsbesitzer  gerichtete
Forderung  aufrechnen.
Hinsichtlich  der  vom  Erbschaftsbesitzer  erworbenen  Nutzungen  wird
keine  dingliche  Surrogation,  vielmehr  nur  Verpflichtung  zur  Erstattung
angenommen."  [Insoweit  also  hat  die  Erbschaftsklage  obligatorischen
Charakter.
4.  Der  Erbschaftsbesitzer  kann  sich  gegenüber  dem  Erben  nicht  auf
die  Ersitzung  von  Sachen  berufen,  die  er  als  zum  Nachlaß  gehörend
gutgläubig  im  Besitz  hat,  solange  der  Erbschaftsanspruch  nicht  verjährt
ist,  §  2026.
6)  Strohal  II  §  95  3.5.  Anderer  Ansicht  Leonhard  a.  a.  O.  S.  10,  15
swelcher  einen  Schwebezustand  annimmt,  bis  der  Erbe  von  seinem  Rechte
Gebrauch  macht.  Vgl.  Hellwig,  Anspruch  u.  Klagerecht  S.  49;  HerzfelderStaudinger ¬
  zu  §  2019  Anm.  1].
7)  Prot.  Bd.  5  S.  714.
            
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