Rechtsstellung des Erben. Nachlaßbeteiligte.
442
zugeben, was er aus Erbschaftsmitteln für seinen persönlichen Gebrauch
angeschafft hatte, z. B. Kleidungsstücke für sich oder seine Kinder.
verbleiben ihm andererseits Gegenstände, welche er für den Nachlaß er
warb, z. B. Juventarstücke für ein Nachlaßgrundstück, wenn sie nicht
mit Mitteln des Nachlasses angeschafft waren.
b) Ferner entscheidet § 2020, daß der Erbschaftsbesitzer alle aus
dem Nachlasse gezogenen Nutzungen herauszugeben habe. Es gilt dies
insbesondere auch für die Früchte, deren Eigentum er als gutgläubiger
Eigenbesitzer der fruchttragenden Sache erworben hat. §§ 955, 988.
3. Das an Stelle von Nachlaßgegenständen durch den Erbschafts
besitzer Erworbene geht von Rechts wegen auf den Erben über, ohne
daß eine Genehmigung der Anschaffung seitens des Erben gefordert wird.
Es tritt also eine sog. dingliche Surrogation ein, die namentlich
um deswillen wichtig ist, weil sie den Erben im Falle des Konkurses des
Erbschaftsbesitzers durch das aus ihr folgende Aussonderungsrecht allein
genügend schützt.
Die dingliche Surrogation tritt selbst an dem ein, was der Erb
schaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses für sich
erworben hat.
Der übergang von Rechts wegen ergreift auch eine vom Erbschafts
besitzer erworbene Forderung. Doch hat der Schuldner der Forderung
diesen übergang erst von der Zeit an gegen sich gelten zu lassen, zu
welcher er von ihm Kenntnis erlangt, § 2019 Abs. 2. [Bis dahin also
kann er mit befreiender Wirkung an den Erbschaftsbesitzer zahlen und
mit Wirkung gegen den Erben seine gegen den Erbschaftsbesitzer gerichtete
Forderung aufrechnen.
Hinsichtlich der vom Erbschaftsbesitzer erworbenen Nutzungen wird
keine dingliche Surrogation, vielmehr nur Verpflichtung zur Erstattung
angenommen." [Insoweit also hat die Erbschaftsklage obligatorischen
Charakter.
4. Der Erbschaftsbesitzer kann sich gegenüber dem Erben nicht auf
die Ersitzung von Sachen berufen, die er als zum Nachlaß gehörend
gutgläubig im Besitz hat, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt
ist, § 2026.
6) Strohal II § 95 3.5. Anderer Ansicht Leonhard a. a. O. S. 10, 15
swelcher einen Schwebezustand annimmt, bis der Erbe von seinem Rechte
Gebrauch macht. Vgl. Hellwig, Anspruch u. Klagerecht S. 49; Herzfelder
Staudinger zu § 2019 Anm. 1].
7) Prot. Bd. 5 S. 714.