Full text: Deutsches Erbrecht

Rechtsstellung des Erben. Nachlaßbeteiligte. 
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zugeben, was er aus Erbschaftsmitteln für seinen persönlichen Gebrauch 
angeschafft hatte, z. B. Kleidungsstücke für sich oder seine Kinder. 
verbleiben ihm andererseits Gegenstände, welche er für den Nachlaß er 
warb, z. B. Juventarstücke für ein Nachlaßgrundstück, wenn sie nicht 
mit Mitteln des Nachlasses angeschafft waren. 
b) Ferner entscheidet § 2020, daß der Erbschaftsbesitzer alle aus 
dem Nachlasse gezogenen Nutzungen herauszugeben habe. Es gilt dies 
insbesondere auch für die Früchte, deren Eigentum er als gutgläubiger 
Eigenbesitzer der fruchttragenden Sache erworben hat. §§ 955, 988. 
3. Das an Stelle von Nachlaßgegenständen durch den Erbschafts 
besitzer Erworbene geht von Rechts wegen auf den Erben über, ohne 
daß eine Genehmigung der Anschaffung seitens des Erben gefordert wird. 
Es tritt also eine sog. dingliche Surrogation ein, die namentlich 
um deswillen wichtig ist, weil sie den Erben im Falle des Konkurses des 
Erbschaftsbesitzers durch das aus ihr folgende Aussonderungsrecht allein 
genügend schützt. 
Die dingliche Surrogation tritt selbst an dem ein, was der Erb 
schaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses für sich 
erworben hat. 
Der übergang von Rechts wegen ergreift auch eine vom Erbschafts 
besitzer erworbene Forderung. Doch hat der Schuldner der Forderung 
diesen übergang erst von der Zeit an gegen sich gelten zu lassen, zu 
welcher er von ihm Kenntnis erlangt, § 2019 Abs. 2. [Bis dahin also 
kann er mit befreiender Wirkung an den Erbschaftsbesitzer zahlen und 
mit Wirkung gegen den Erben seine gegen den Erbschaftsbesitzer gerichtete 
Forderung aufrechnen. 
Hinsichtlich der vom Erbschaftsbesitzer erworbenen Nutzungen wird 
keine dingliche Surrogation, vielmehr nur Verpflichtung zur Erstattung 
angenommen." [Insoweit also hat die Erbschaftsklage obligatorischen 
Charakter. 
4. Der Erbschaftsbesitzer kann sich gegenüber dem Erben nicht auf 
die Ersitzung von Sachen berufen, die er als zum Nachlaß gehörend 
gutgläubig im Besitz hat, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt 
ist, § 2026. 
6) Strohal II § 95 3.5. Anderer Ansicht Leonhard a. a. O. S. 10, 15 
swelcher einen Schwebezustand annimmt, bis der Erbe von seinem Rechte 
Gebrauch macht. Vgl. Hellwig, Anspruch u. Klagerecht S. 49; Herzfelder 
Staudinger zu § 2019 Anm. 1]. 
7) Prot. Bd. 5 S. 714.
	        
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