Inhaltsverzeichnis : ¬Das Colonatsrecht (1)

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ger  in  andere  Gegenden  des  fränkischen  Reichs?)  verpflanzt
war,  dem  Könige  zu,  der  mit  den  Höfen  der  frühern  Besitzer ¬
  wie  mit  den  noch  ungetheilten  Waldungen  wiederum
entweder  die  Kirchen  und  Klöster  beschenkte  und  seinen  Hofund ¬
  Staatsbeamten  Beneficien  d.  i.  Diensteinkünfte  stiftete,
oder  königliche  Meiereien  und  Bannforstens)  daraus  bildete.
In  ähnlicher  Weise  wie  die  Könige  selbst  ließen  nun
aber  auch  wiederum  die  Bischöfe  und  Abte  die  ihnen  von  jenen
oder  andern  Besitzern  (S.  53.)  geschenkten  Grundbesitzungen
durch  Meier  bewirthschaften.  Derartige  Villicationen  des
Bisthums  Paderborn  in  unserm  Lande  waren  die  obengenannten ¬
  Haupt=  oder  Meierhöfe  zu  Barkhausen  und  Bexten  mit
den  dazu  gehörigen  Vorwerken,  und  der  ursprünglich  den  Grafen ¬
  zu  Schwalenberg  gehörende  Meierhof  zu  Stapellage  mit
seinen  Nebenhöfen  war  eine  Villication  des  reichen  Klosters
Marienfeld.  Heiligenkirchens  mit  seinen  Vorwerken  Oldendorf ¬
  und  Bärentrup  ist  ebenfalls  bereits  oben  als  eines  zum
Stifte  Busdorf  bei  Paderborn  gehörigen  Haupthofes  gedacht
worden.  Ein  königliches  Kammergut  an  der  südlichen
Grenze  unseres  Landes  war  aber  Sannanabiki  (Sandebeck),
welches  zufolge  einer  bei  Schaten  I.  c.  Tom  1.  p.  481.
und  Falke  l.  c.  p.  527.  abgedruckten  Urkunde  v.  J.  1033
Kaiser  Konrad  11.  mit  den  Dörfern  (villis)  Hornan
Horn),  Frodinitorp  (?),  Vinesbiki  (Vinsbeck),  Raffen  (?),
Knechtahusen  (?),  Buckinhusen  (?),  Bennanhusen  (?),  Scum  (?)
Berchem  (Bergheim),  Homan  (?),  Holthusen  (Holzhausen)9
7)  Sachsenhausen,  Sachsenburg,  Sachsenheim  u.  s.  w.  sind  dergl.  Colonien =
  im  Frankenlande.
8)  Die  Benutzung  dieser  königlichen  Waldungen,  namentlich  auch  die
Erlegung  des  Wildes  in  denselben  war  bei  Königsbann  (S.  49.  Anm.  4.)
verboten,  und  dies  ist  der  Ursprung  der  Regalität  des  Forstund ¬
  Wildbanns.
9)  Man  sieht  hier  zugleich,  welch'  eine  Menge  von  Dörfern  in  der
spätern  Fehdezeit  untergegangen  ist.
            
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