Rechtsstellung des Erben. Nachlaßbeteiligte.
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§ 153. Klagerechte des Erben.“
I. Der Erbe hat zur Wahrung seines Erbrechts zwei Arten
von Klagerechten, nämlich:
1. Klage auf Feststellung seines Erbrechts, und
2. den Erbschaftsanspruch auf Herausgabe des Nachlasses
die hereditatis petitio.
Beide Klagen können verbunden sein. Sind die Voraussetzungen
beider vorhanden, so wird die Verbindung das regelmäßige sein.
Nebeneinander stellt auch 3P0 §27 die Klage auf Feststellung
des Erbrechts und die auf Herausgabe des Nachlasses gegen den Erbschaftsbesitzer, ¬
indem er für beide Klagen das Gericht des letzten allgemeinen ¬
Gerichtsstandes des Erblassers als zuständig erklärt.
II. Die Klage auf Feststellung des Erbrechts beruht auf 3P0
§ 256. Sie setzt voraus, daß der Kläger Erbe ist und ein rechtliches
Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Erbrechts durch richterliche ¬
Entscheidung hat.
Diese Klage fordert keineswegs, daß der Beklagte Erbschaftsbesitzer
ist: der Kläger kann im Besitze der Erbschaft sein und gleichwohl ein
Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Erbrechts haben, um
Ansprüchen, die der Beklagte auf die Erbschaft erhebt, zu begegnen. Insbesondere ¬
kann ferner der Nacherbe auch vor Eintritt des Falles der Nacherbfolge ¬
seine Erbberechtigung durch Feststellungsklage zu rechtskräftiger
Anerkennung bringen, um daraufhin die Eintragung seiner Rechtsstellung
im Grundbuch gegen den Widerstand des Erben durchzusetzen.2
Kläger muß selbstverständlich bei dieser Klage nicht bloß dartun,
daß er Erbe ist, sondern nicht minder diejenigen Umstände, aus welchen
sich sein rechtliches Interesse ergibt, dem Beklagten gegenüber als solcher
alsbald anerkannt zu werden.
III. Der Erbschaftsanspruch ist dem Eigentumsanspruch
verwandt. Er bildet wie dieser eine Vindikation.
Er schließt, wie der Eigentumsanspruch, nicht bloß dingliche, son1) ¬
über das römische Recht vgl. Francke, Kommentar über den Pandektentitel ¬
D. de hereditatis petitione 1864; Pfersche, Privatrechtliche Abhandlungen ¬
1886; Lammfromm, Beiträge zur Geschichte der Erbschaftsklage
1887. über das Recht des Erben nach BGB Rudolf Leonhard, Erbschaftsbesitz ¬
1899; Cosack, BR Bd. 2 § 399; Rüger im Sächs. Archiv Bd. 9 S. 493:
Strohal II §§ 93 ff. und Binder, Rechtsstellung des Erben III, wo S. 356 ff.
der Schutz des Erben behandelt wird.
2) Vgl. RG Bd. 8 S. 243.