Full text : Deutsches Erbrecht (500)

Rechtsstellung  des  Erben.  Nachlaßbeteiligte.
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§  153.  Klagerechte  des  Erben.“
I.  Der  Erbe  hat  zur  Wahrung  seines  Erbrechts  zwei  Arten
von  Klagerechten,  nämlich:
1.  Klage  auf  Feststellung  seines  Erbrechts,  und
2.  den  Erbschaftsanspruch  auf  Herausgabe  des  Nachlasses
die  hereditatis  petitio.
Beide  Klagen  können  verbunden  sein.  Sind  die  Voraussetzungen
beider  vorhanden,  so  wird  die  Verbindung  das  regelmäßige  sein.
Nebeneinander  stellt  auch  3P0  §27  die  Klage  auf  Feststellung
des  Erbrechts  und  die  auf  Herausgabe  des  Nachlasses  gegen  den  Erbschaftsbesitzer, ¬
  indem  er  für  beide  Klagen  das  Gericht  des  letzten  allgemeinen ¬
  Gerichtsstandes  des  Erblassers  als  zuständig  erklärt.
II.  Die  Klage  auf  Feststellung  des  Erbrechts  beruht  auf  3P0
§  256.  Sie  setzt  voraus,  daß  der  Kläger  Erbe  ist  und  ein  rechtliches
Interesse  an  der  alsbaldigen  Feststellung  seines  Erbrechts  durch  richterliche ¬
  Entscheidung  hat.
Diese  Klage  fordert  keineswegs,  daß  der  Beklagte  Erbschaftsbesitzer
ist:  der  Kläger  kann  im  Besitze  der  Erbschaft  sein  und  gleichwohl  ein
Interesse  an  der  alsbaldigen  Feststellung  seines  Erbrechts  haben,  um
Ansprüchen,  die  der  Beklagte  auf  die  Erbschaft  erhebt,  zu  begegnen.  Insbesondere ¬
  kann  ferner  der  Nacherbe  auch  vor  Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge ¬
  seine  Erbberechtigung  durch  Feststellungsklage  zu  rechtskräftiger
Anerkennung  bringen,  um  daraufhin  die  Eintragung  seiner  Rechtsstellung
im  Grundbuch  gegen  den  Widerstand  des  Erben  durchzusetzen.2
Kläger  muß  selbstverständlich  bei  dieser  Klage  nicht  bloß  dartun,
daß  er  Erbe  ist,  sondern  nicht  minder  diejenigen  Umstände,  aus  welchen
sich  sein  rechtliches  Interesse  ergibt,  dem  Beklagten  gegenüber  als  solcher
alsbald  anerkannt  zu  werden.
III.  Der  Erbschaftsanspruch  ist  dem  Eigentumsanspruch
verwandt.  Er  bildet  wie  dieser  eine  Vindikation.
Er  schließt,  wie  der  Eigentumsanspruch,  nicht  bloß  dingliche,  son1) ¬
  über  das  römische  Recht  vgl.  Francke,  Kommentar  über  den  Pandektentitel ¬
  D.  de  hereditatis  petitione  1864;  Pfersche,  Privatrechtliche  Abhandlungen ¬
  1886;  Lammfromm,  Beiträge  zur  Geschichte  der  Erbschaftsklage
1887.  über  das  Recht  des  Erben  nach  BGB  Rudolf  Leonhard,  Erbschaftsbesitz ¬
  1899;  Cosack,  BR  Bd.  2  §  399;  Rüger  im  Sächs.  Archiv  Bd.  9  S.  493:
Strohal  II  §§  93  ff.  und  Binder,  Rechtsstellung  des  Erben  III,  wo  S.  356  ff.
der  Schutz  des  Erben  behandelt  wird.
2)  Vgl.  RG  Bd.  8  S.  243.
            
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