Metadaten : ¬Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und Begründung (2)

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Theil  1.  Die  eheliche  Gütergemeinschaft.
halten  haben,  und  nur  falsche  Begriffe,  Erklärungen  und  Beziehungen ¬
  untergeschoben  worden  sind,  auch  Zusätze  und  Analogten,
die  noch  überall  kenntlich  hervorspringen,  das  Wesen  der  alten
Institutionen  getrübt  und  ihre  Erklärung  verdunkelt  haben,  so  ist
man  neuerlich  wieder,  das  System  zu  reinigen,  und  auf  geschichtlichem ¬
  Wege  die  wahren  erklärenden  Grundsätze  zu  finden,  mit
Eifer  und  Glück  bemüht  gewesen.  So  viel  nun  auch  geschehen
ist,  so  bleibt  es  doch  noch  immer  erfolgreich,  auf  dieser  Bahn  die
Untersuchungen  fortzusetzen,  und  wir  können  die  Verbesserung  der
Gesetzgebung  nur  dann  erwarten,  wenn  wir  aus  den  berichtigten
Grundbegriffen  die  unrichtigen  Folgerungen  zeigen,  und  nicht  blos
Resultate  durch  Analogien  zu  verbessern  streben.
7)  Die  neueren  historisch  basirten  theoretischen  Bemühungen ¬
  haben  auf  dem  ältern  System  fortgebaut,  weil  dieses  ein  mal
in  der  Praxis  sich  überall  mehr  oder  minder  Anerkennung  verschafft ¬
  hatte;  sie  haben  mehr  für  die  Berichtigung  offenbarer  Irrthümer, ¬
  und  für  die  geschichtliche  Entwickelung  des  Instituts,  rückwärts ¬
  nach  seinen  verschiedenen  Bildungsstufen,  gethan,  als  die
Natur  der  zum  Grunde  liegenden,  und  in  der  positiven  Anwendung ¬
  als  Norm  anzunehmenden  Rechtsprincipien  zusagend,  klar
und  befriedigend  erlautert  und  berichtigt.
Der  Gesichtskreis  muß  sich  erst  noch  mehr  erweitern,  um  alle
Verhältnisse  in  ihren  verborgenen  Beziehungen  zu  durchschauen.
Wir  wollen  die  gefundenen  Rechtssätze  im  folgenden  §.  zu  prüfen
versuchen.
§.  15.  Darstellung  und  Kritik  der  neuesten  theoretischen
Sätze  zur  Erklärung  des  Rechtsverhältnisses  der
ehelichen  Gütergemeinschaft.
1)  Abgesehen  von  den  heterogenen  Bestandtheilen,  aus  welchen
hier  und  da  sich  das  Institut  gebildet  hat,  nimmt  man  doch  allgemein ¬
  an,  daß  die  Rechte  beider  Gatten  völlig  gleich  sind,  und
aus  einer  Gemeinschaft  herrühren,  die  das  Vermögen  ohne
ideelle  Theile,  zu  einer  Gesammtmasse  verschmelzen,  folglich  auf
einem  Gesammt-  oder  Miteigenthum  aller  Güter  (oder  eines
Theils  derselben)  beruht.  Hiergegen  läßt  sich  Manches  einwenden:
a)  Die  Statuten  haben  nirgend  ein  Gesammteigenthum*),
sondern  nur  die  Juristen.  Es  war  ein  falscher  Schluß,  bei  den
*)  Wir  können  in  dem  Cölnischen  Stadtrecht  von  1437  nicht  mit  Eichhorn
(St.  und  R.  G.  III.  §.  451.  Note  e.)  deutlich  den  Ursprung  der  Idee
eines  Gesammteigenthums  erkennen.  Das  Gesetz  redet  blos  von  den  Formen ¬
  der  Testamente  und  wechselseitigen  Erbeinsetzungen.  Die  gesammte
            
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