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Theil 1. Die eheliche Gütergemeinschaft.
halten haben, und nur falsche Begriffe, Erklärungen und Beziehungen ¬
untergeschoben worden sind, auch Zusätze und Analogten,
die noch überall kenntlich hervorspringen, das Wesen der alten
Institutionen getrübt und ihre Erklärung verdunkelt haben, so ist
man neuerlich wieder, das System zu reinigen, und auf geschichtlichem ¬
Wege die wahren erklärenden Grundsätze zu finden, mit
Eifer und Glück bemüht gewesen. So viel nun auch geschehen
ist, so bleibt es doch noch immer erfolgreich, auf dieser Bahn die
Untersuchungen fortzusetzen, und wir können die Verbesserung der
Gesetzgebung nur dann erwarten, wenn wir aus den berichtigten
Grundbegriffen die unrichtigen Folgerungen zeigen, und nicht blos
Resultate durch Analogien zu verbessern streben.
7) Die neueren historisch basirten theoretischen Bemühungen ¬
haben auf dem ältern System fortgebaut, weil dieses ein mal
in der Praxis sich überall mehr oder minder Anerkennung verschafft ¬
hatte; sie haben mehr für die Berichtigung offenbarer Irrthümer, ¬
und für die geschichtliche Entwickelung des Instituts, rückwärts ¬
nach seinen verschiedenen Bildungsstufen, gethan, als die
Natur der zum Grunde liegenden, und in der positiven Anwendung ¬
als Norm anzunehmenden Rechtsprincipien zusagend, klar
und befriedigend erlautert und berichtigt.
Der Gesichtskreis muß sich erst noch mehr erweitern, um alle
Verhältnisse in ihren verborgenen Beziehungen zu durchschauen.
Wir wollen die gefundenen Rechtssätze im folgenden §. zu prüfen
versuchen.
§. 15. Darstellung und Kritik der neuesten theoretischen
Sätze zur Erklärung des Rechtsverhältnisses der
ehelichen Gütergemeinschaft.
1) Abgesehen von den heterogenen Bestandtheilen, aus welchen
hier und da sich das Institut gebildet hat, nimmt man doch allgemein ¬
an, daß die Rechte beider Gatten völlig gleich sind, und
aus einer Gemeinschaft herrühren, die das Vermögen ohne
ideelle Theile, zu einer Gesammtmasse verschmelzen, folglich auf
einem Gesammt- oder Miteigenthum aller Güter (oder eines
Theils derselben) beruht. Hiergegen läßt sich Manches einwenden:
a) Die Statuten haben nirgend ein Gesammteigenthum*),
sondern nur die Juristen. Es war ein falscher Schluß, bei den
*) Wir können in dem Cölnischen Stadtrecht von 1437 nicht mit Eichhorn
(St. und R. G. III. §. 451. Note e.) deutlich den Ursprung der Idee
eines Gesammteigenthums erkennen. Das Gesetz redet blos von den Formen ¬
der Testamente und wechselseitigen Erbeinsetzungen. Die gesammte