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Rechtsstellung des Erben. Nachlaßbeteiligte.
c) daß sich der Beklagte den Besitz, welchen der Erblasser dereinst
hatte und welcher noch offen, d. h. von den Erben noch nicht tatsächlich
ergriffen war, aneignete.
[Die Rechtsnachfolge in den Besitz bewirkt ferner, daß der Erbe
den Besitz erlangt, den der Erblasser hatte, also gutgläubigen oder
schlechtgläubigen, fehlerhaften oder fehlerfreien, Eigenbesitz oder Fremdbesitz.) ¬
III. Beanspruchen Mehrere, welche Erben zu sein behaupten, den
Besitz der Nachlaßsachen, so kann eine Regelung des tatsächlichen Besitzes
durch den Richter notwendig werden.
Das frühere Recht kannte für diesen Fall besondere Rechtsmittel.s
Namentlich bestanden solche zugunsten desjenigen, für welchen eine äußerlich ¬
fehlerfreie Testamentsurkunde sprach. Das BGB kennt derartige
besondere Rechtsmittel nicht. Der tatsächliche Besitz kann aber gemäß ¬
§940 ZPO durch einstweilige Verfügung zugewiesen werden, wenn
dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, welche dem Antragsteller erwachsen ¬
können, oder zur Verhinderung drohender Gewalt, oder aus
anderen Gründen notwendig erscheint.
§ 152. Nachlaßbeteiligte.1
I. Neben den Erben sind für begrenzte Zeit als „Nachlaßbeteiligte“ ¬
anzusehen die schwangere Mutter eines künftigen Erben
und die hausangehörigen Familienmitglieder des Erblassers.
II. Einen Anspruch auf Unterhalt während ihrer Schwangerschaft
hat nach § 1963 die schwangere Mutter, wenn das von ihr geborene
Kind zur Erbschaft berufen sein kann.
Nach römischem Rechte konnte die schwangere Mutter in solchem
Fall Einweisung in die Erbschaft erlangen, um aus ihr Alimente zu
beziehen — missio ventris nomine.2 Von solcher Einweisung spricht
das BGB nicht. In der Sache ist der Unterschied aber nicht allzu groß,
wie sich ergeben wird. Hervorzuheben ist:
3) Gemeinrechtlich das sog. remedium ex lege ultima de edicto divi
Hadriani tollendo zugunsten des durch ein anscheinend gültiges Testament
legitimierten Testamentserben. ALR I, 12 §§ 244ff.
1) Schiffner, Gesetzliche Vermächtnisse S. 98, Pflichtteil, Erbenausgleichung ¬
S. 151; Binder, Rechtsstellung des Erben I S. 204.
2) Dernburg, Pand. Bd. 3 § 159 Ziff. 2 b.