Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Rechtsstellung  des  Erben.  Nachlaßbeteiligte.
c)  daß  sich  der  Beklagte  den  Besitz,  welchen  der  Erblasser  dereinst
hatte  und  welcher  noch  offen,  d.  h.  von  den  Erben  noch  nicht  tatsächlich
ergriffen  war,  aneignete.
[Die  Rechtsnachfolge  in  den  Besitz  bewirkt  ferner,  daß  der  Erbe
den  Besitz  erlangt,  den  der  Erblasser  hatte,  also  gutgläubigen  oder
schlechtgläubigen,  fehlerhaften  oder  fehlerfreien,  Eigenbesitz  oder  Fremdbesitz.) ¬

III.  Beanspruchen  Mehrere,  welche  Erben  zu  sein  behaupten,  den
Besitz  der  Nachlaßsachen,  so  kann  eine  Regelung  des  tatsächlichen  Besitzes
durch  den  Richter  notwendig  werden.
Das  frühere  Recht  kannte  für  diesen  Fall  besondere  Rechtsmittel.s
Namentlich  bestanden  solche  zugunsten  desjenigen,  für  welchen  eine  äußerlich ¬
  fehlerfreie  Testamentsurkunde  sprach.  Das  BGB  kennt  derartige
besondere  Rechtsmittel  nicht.  Der  tatsächliche  Besitz  kann  aber  gemäß ¬
  §940  ZPO  durch  einstweilige  Verfügung  zugewiesen  werden,  wenn
dies  zur  Abwendung  wesentlicher  Nachteile,  welche  dem  Antragsteller  erwachsen ¬
  können,  oder  zur  Verhinderung  drohender  Gewalt,  oder  aus
anderen  Gründen  notwendig  erscheint.
§  152.  Nachlaßbeteiligte.1
I.  Neben  den  Erben  sind  für  begrenzte  Zeit  als  „Nachlaßbeteiligte“ ¬
  anzusehen  die  schwangere  Mutter  eines  künftigen  Erben
und  die  hausangehörigen  Familienmitglieder  des  Erblassers.
II.  Einen  Anspruch  auf  Unterhalt  während  ihrer  Schwangerschaft
hat  nach  §  1963  die  schwangere  Mutter,  wenn  das  von  ihr  geborene
Kind  zur  Erbschaft  berufen  sein  kann.
Nach  römischem  Rechte  konnte  die  schwangere  Mutter  in  solchem
Fall  Einweisung  in  die  Erbschaft  erlangen,  um  aus  ihr  Alimente  zu
beziehen  —  missio  ventris  nomine.2  Von  solcher  Einweisung  spricht
das  BGB  nicht.  In  der  Sache  ist  der  Unterschied  aber  nicht  allzu  groß,
wie  sich  ergeben  wird.  Hervorzuheben  ist:
3)  Gemeinrechtlich  das  sog.  remedium  ex  lege  ultima  de  edicto  divi
Hadriani  tollendo  zugunsten  des  durch  ein  anscheinend  gültiges  Testament
legitimierten  Testamentserben.  ALR  I,  12  §§  244ff.
1)  Schiffner,  Gesetzliche  Vermächtnisse  S.  98,  Pflichtteil,  Erbenausgleichung ¬
  S.  151;  Binder,  Rechtsstellung  des  Erben  I  S.  204.
2)  Dernburg,  Pand.  Bd.  3  §  159  Ziff.  2  b.
            
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