Volltext : Handbuch der allgemeinen oder josephinischen Gerichts- und Concursordnung vom 1. Mai 1781 (Theil 1)

XXV.  Cap.  Appellation  rc.  §.  255.
274
wiesenen  Ursachen  ihre  Appellationsbeschwerden  binnen
vierzehn  Tagen  nicht  einreichen  könnte,  wäre  der  Richter ¬
  erster  Instanz  berechtiget,  ihr  auf  Anlangen  eine
weitere  vierzehntägige  Frist  zu  ertheilen;  doch  soll  er
diese  erheblichen  Ursachen  sammt  dem  Beweise  derselben ¬
  in  dem  Einbegleitungsberichte  anführen.
487.  Hfd.  v.  23.  Dezember  1782  N.  109,  an  das  mähr.
Trib.
c)  Wenn  die  Partei  zur  Einreichung  der  Appellationsbeschwerden ¬
  eine  weitere  Frist  anzuverlangen  vermeine,  sei  sie
nicht  schuldig,  das  Ansuchen  um  Fristeserweiterung  mit  der
Appellationsanmeldung  zugleich  einzureichen,  wohl  aber  müsse
sie  diese  Erweiterung  immer  vor  Ausgang  der  gesetzmäßigen
Frist  ansuchen.
488.  Hfd.  v.  14.  October  1785  N.  485,  an  das  n.  öst.
A.  G.
Dem  Richter  stehet  zwar  nur  das  Recht  zu,  einer  Partei
ohne  Vernehmung  ihres  Gegentheils  zu  Einreichung  der  Appellationsbeschwerden ¬
  eine  weitere  14tägige  Frist,  aus  erheblichen
und  erwiesenen  Ursachen  zu  ertheilen;  wenn  aber  eine  weitere
Frist  hierzu  aus  gleichen  Ursachen  angesucht  würde,  welches
in  dem  Gesetze  nicht  verboten  ist,  soll  dieses  nicht  anders,
als  nach  vorläufig  ordnungsmäßiger  Einvernehmung  des  Gegentheils ¬
  verwilliget  oder  abgeschlagen  werden.
489.  Resol.  v.  31.  October  1785  N.  489,  an  das  gal.
A.  G.
mmm)  Die  zu  Einreichung  der  Appellationsbeschwerden
§.  254  bestimmte  Frist  sei  genau  zu  beobachten,  und  von  dem
Richter  die  Appellationsbeschwerden  nicht  mehr
anzunehmen,  wenn  vom  Tage  der  Zustellung  des  Urtheils
14  Tage  verflossen  sind,  und  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  keine
Fristerweiterung  erwirket  worden.
§.  255.
Ueber  die  Appellationsanmeldung  hat  der  Richter ¬
  die  Gegenpartei  mit  einer  Appellationseinrede,
            
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