Volltext : Zitelmann, Ernst: Irrtum und Rechtsgeschäft

II.  3.  DAS  BEWUSSTSEIN.
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der
endlich,  welche  das  Recht  dem  Willen  in  seiner.
Rechtswelt,  zuerteilt,  wird  in  Kap.  III  des  Näheren  die
Rede  sein.
3.  DAS  BEWUSSTSEIN.
Keine  Frage  der  gesammten  Psychologie  darf  schwieriger
genannt  werden,  als  die,  was  das  Bewusstsein  sei,  und
Manche  sind  schon  zu  dem  unumwundenen  Bekenntniss  ge71) ¬

drängt  worden:  „was  Bewusstsein  ist,  das  wissen  wir  nicht
Unentschuldbar  wäre  gewiss  die  Prätension,  eine  vollständige
Lösung  dieser  Frage  hier  geben  zu  wollen.  Und  doch  operirt
das  Leben  und  in  Folge  dessen  die  Jurisprudenz  immerfort ¬
  mit  jenem  Begriff  und  verwendet  ihn  bei  den  wichtigsten
Bestimmungen.  Der  Jurist  darf  sich  deshalb  der  Anforderung ¬
  nicht  entziehen,  wenigstens  nach  irgend  welchen
Merkmalen  sich  klar  zu  machen,  was  Bewusstsein  sei,  damit
er  im  concreten  Fall  bestimmen  könne,  ob  das  Erforderniss
des  Bewusstseins  vorliege  oder  nicht.  Es  scheint  hierbei,
als  sei  ein  grosser  Teil  der  Differenzen  bezüglich  des  Bewusstseinsbegriffs ¬
  nur  terminologischer  Art;  es  verbirgt  sich
nämlich  in  dem  einen  Wort  „Bewusstsein“  eine  ganze  Reihe
von  Bedeutungen,  und  deshalb  soll  der  Versuch  gemacht
werden,  die  Hauptbedeutungen  des  Worts  hier  zusammenzustellen ¬
  *2).
a.  Oft  wird  das  Bewusstsein  als  das  psychische  Wesen,
die  psychische  Substanz  genommen,  welche  bewusst  ist.  In
diesem  Sinne  ist  mit  Bewusstsein  in  der  That  dasselbe  ge—-— ¬

71)  HUXLEYS  Worte,  Physiologie  S.  199.
72)  Vgl.  zum  Folgenden  die  gründlichen,  jedoch  erheblich  abweichenden ¬
  Ausführungen  von  K.  FOETLAGE,  System  der  Psychologie.  1855.
Bd.  I  §  6  ff.,  besonders  S.  57.  77  ff.
Zitelmann,  Irrtum.
            
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