II. 3. DAS BEWUSSTSEIN.
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der
endlich, welche das Recht dem Willen in seiner.
Rechtswelt, zuerteilt, wird in Kap. III des Näheren die
Rede sein.
3. DAS BEWUSSTSEIN.
Keine Frage der gesammten Psychologie darf schwieriger
genannt werden, als die, was das Bewusstsein sei, und
Manche sind schon zu dem unumwundenen Bekenntniss ge71) ¬
drängt worden: „was Bewusstsein ist, das wissen wir nicht
Unentschuldbar wäre gewiss die Prätension, eine vollständige
Lösung dieser Frage hier geben zu wollen. Und doch operirt
das Leben und in Folge dessen die Jurisprudenz immerfort ¬
mit jenem Begriff und verwendet ihn bei den wichtigsten
Bestimmungen. Der Jurist darf sich deshalb der Anforderung ¬
nicht entziehen, wenigstens nach irgend welchen
Merkmalen sich klar zu machen, was Bewusstsein sei, damit
er im concreten Fall bestimmen könne, ob das Erforderniss
des Bewusstseins vorliege oder nicht. Es scheint hierbei,
als sei ein grosser Teil der Differenzen bezüglich des Bewusstseinsbegriffs ¬
nur terminologischer Art; es verbirgt sich
nämlich in dem einen Wort „Bewusstsein“ eine ganze Reihe
von Bedeutungen, und deshalb soll der Versuch gemacht
werden, die Hauptbedeutungen des Worts hier zusammenzustellen ¬
*2).
a. Oft wird das Bewusstsein als das psychische Wesen,
die psychische Substanz genommen, welche bewusst ist. In
diesem Sinne ist mit Bewusstsein in der That dasselbe ge—-— ¬
71) HUXLEYS Worte, Physiologie S. 199.
72) Vgl. zum Folgenden die gründlichen, jedoch erheblich abweichenden ¬
Ausführungen von K. FOETLAGE, System der Psychologie. 1855.
Bd. I § 6 ff., besonders S. 57. 77 ff.
Zitelmann, Irrtum.