fullscreen : ¬Das österreichische Concursrecht (1)

Zweites  Hauptstück.  Rechtsverhältnis  während  des  Concurses.
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Ist  die  auszusondernde  Sache  nach  Eröffnung  des  Concurses  veräußert ¬
  worden,  so  tritt  gemäß  §.  26  C.  O.  das  erzielte  Entgelt  an  die
Stelle  der  veräußerten  Sache.  Dem  Rückfordernden  steht  das  Recht  zu,
das  Entgelt  aus  der  Masse,  wenn  es  derselben  bereits  geleistet  wurde,  oder
von  demjenigen  zu  fordern,  der  es  noch  schuldet.
Nach  §.  35  der  deutschen  Concursordnung  bestimmen  sich  die  Ansprüche ¬
  auf  Aussonderung  eines  dem  Gemeinschuldner  gehörigen  Gegenstandes ¬
  aus  der  Concursmasse  auf  Grund  eines  dinglichen  oder  persönlichen ¬
  Rechtes  nach  den  außerhalb  des  Concursverfahrens  geltenden  Gesetzen. ¬
  Dieser  Grundsatz  der  deutschen  Concursordnung  entspricht  somit
unserem  Concursrechte.
Gemäß  §.  36  der  deutschen  Concursordnung  kann  der  Verkäufer
oder  Einkaufscommissionär  Waaren,  welche  von  einem  Orte  an  den  Gemeinschuldner ¬
  abgesendet  und  von  dem  Gemeinschuldner  noch  nicht  vollständig ¬
  bezahlt  sind,  zurückfordern,  insoferne  nicht  dieselben  schon  vor  der
Concurseröffnung  an  dem  Orte  der  Ablieferung  angekommen  und  in  den
Gewahrsam  des  Gemeinschuldners  oder  einer  anderen  Person  für  ihn
gelangt  sind.
Bei  uns  ist  eine  ähnliche  Bestimmung  nicht  getroffen.  Bei  uns  ist
also  maßgebend  der  Zeitpunkt  des  Eigenthumsüberganges  an  den  Cridar
bezüglich  der  gekauften  Sachen  (§§.  1053  und  905  a.  b.  G.  B.,  Art.  342,
402,  405  und  416  H.  G.  B.).
Nach  §.  37  der  deutschen  Concursordnung  kann  die  Ehefrau  des
Cridars  Gegenstände,  welche  sie  während  der  Ehe  erworben  hat,  nur
dann  in  Anspruch  nehmen,  wenn  sie  beweist,  dass  dieselben  nicht  mit
Mitteln  des  Gemeinschuldners  erworben  sind.  Diese  Bestimmung  bezieht
sich  nur  auf  Sachen,  die  die  Ehefrau  von  Dritten,  nicht  auf  solche,  die
sie  von  dem  Manne  erworben  hat.
Bei  uns  kann  in  dieser  Richtung  Mangels  einer  anderen  Norm  nur
die  Bestimmung  des  §.  1237  a.  b.  G.  B.,  dass  im  Zweifel  vermuthet  wird
dass  der  Erwerb  vom  Manne  herrührt,  maßgebend  sein.
Das  Gesetz  vom  25.  Juli  1871,  Nr.  76  R.  G.  B.,  dann  §§.  49
und  50  C.  O.,  sowie  §.  16  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche ¬
  regeln  bei  uns  das  Concursverhältnis  der  Ehefrau  betreffs  des
vom  Manne  herrührenden  Erwerbes.
b)  in  Bezug  auf  die  absonderungsberechtigten  Personen.
§.  71.  a)  Voraussetzung  des  Absonderungsanspruches.
Absonderungsberechtigten  (Separatisten  ex  jure  crediti)  unterDie ¬

sich  von  den  Aussonderungsberechtigten  (Separatisten  ex  jure
scheiden
dominii)
dadurch,  dass  die  Absonderung  die  dem  Gemeinschuldner  gehörigen ¬
  Vermögensobjecte  betrifft,  während  die  Aussonderung  sich  auf
die  dem  Gemeinschuldner  nicht  gehörigen  Vermögensstücke  bezieht.  Die
*)  Kohler  §§.  33  und  34,  Endemann  §§.  61—65,  Wilmowski  §§.  3,  39—45,
Völderndorff  §§.3,  39—45,  Sarwey  §§.3,  39—45,  Fitting  §§.4  und  20,  Fuchs  §.12.
Schwarz,  Concursrecht.  I.
            
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