Zweites Hauptstück. Rechtsverhältnis während des Concurses.
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Ist die auszusondernde Sache nach Eröffnung des Concurses veräußert ¬
worden, so tritt gemäß §. 26 C. O. das erzielte Entgelt an die
Stelle der veräußerten Sache. Dem Rückfordernden steht das Recht zu,
das Entgelt aus der Masse, wenn es derselben bereits geleistet wurde, oder
von demjenigen zu fordern, der es noch schuldet.
Nach §. 35 der deutschen Concursordnung bestimmen sich die Ansprüche ¬
auf Aussonderung eines dem Gemeinschuldner gehörigen Gegenstandes ¬
aus der Concursmasse auf Grund eines dinglichen oder persönlichen ¬
Rechtes nach den außerhalb des Concursverfahrens geltenden Gesetzen. ¬
Dieser Grundsatz der deutschen Concursordnung entspricht somit
unserem Concursrechte.
Gemäß §. 36 der deutschen Concursordnung kann der Verkäufer
oder Einkaufscommissionär Waaren, welche von einem Orte an den Gemeinschuldner ¬
abgesendet und von dem Gemeinschuldner noch nicht vollständig ¬
bezahlt sind, zurückfordern, insoferne nicht dieselben schon vor der
Concurseröffnung an dem Orte der Ablieferung angekommen und in den
Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn
gelangt sind.
Bei uns ist eine ähnliche Bestimmung nicht getroffen. Bei uns ist
also maßgebend der Zeitpunkt des Eigenthumsüberganges an den Cridar
bezüglich der gekauften Sachen (§§. 1053 und 905 a. b. G. B., Art. 342,
402, 405 und 416 H. G. B.).
Nach §. 37 der deutschen Concursordnung kann die Ehefrau des
Cridars Gegenstände, welche sie während der Ehe erworben hat, nur
dann in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, dass dieselben nicht mit
Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind. Diese Bestimmung bezieht
sich nur auf Sachen, die die Ehefrau von Dritten, nicht auf solche, die
sie von dem Manne erworben hat.
Bei uns kann in dieser Richtung Mangels einer anderen Norm nur
die Bestimmung des §. 1237 a. b. G. B., dass im Zweifel vermuthet wird
dass der Erwerb vom Manne herrührt, maßgebend sein.
Das Gesetz vom 25. Juli 1871, Nr. 76 R. G. B., dann §§. 49
und 50 C. O., sowie §. 16 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche ¬
regeln bei uns das Concursverhältnis der Ehefrau betreffs des
vom Manne herrührenden Erwerbes.
b) in Bezug auf die absonderungsberechtigten Personen.
§. 71. a) Voraussetzung des Absonderungsanspruches.
Absonderungsberechtigten (Separatisten ex jure crediti) unterDie ¬
sich von den Aussonderungsberechtigten (Separatisten ex jure
scheiden
dominii)
dadurch, dass die Absonderung die dem Gemeinschuldner gehörigen ¬
Vermögensobjecte betrifft, während die Aussonderung sich auf
die dem Gemeinschuldner nicht gehörigen Vermögensstücke bezieht. Die
*) Kohler §§. 33 und 34, Endemann §§. 61—65, Wilmowski §§. 3, 39—45,
Völderndorff §§.3, 39—45, Sarwey §§.3, 39—45, Fitting §§.4 und 20, Fuchs §.12.
Schwarz, Concursrecht. I.