358 Recht der Schuldverhältnisse. Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse.
wie beim Kauf, nicht anstatt, sondern nach Wahl neben den Rechten der Wandlung
und Minderung zu, s. über das Verhältniß Bem. zu § 463.
3. Die Haftung des Unternehmers für Verschulden seiner Gehilfen bestimmt
sich nach § 278, der gerade in Bezug auf den Werkvertrag bekanntlich schon im geltenden
Gem.R. — wenigstens nach der herrschenden Lehre — s. l. 25 § 7 D. 19, 2, Dernburg ¬
II § 38 No. 8 — und Landrecht seine Vorbilder hat.
4. Eine besondere Frage ist die, ob der Unternehmer eine Pflicht zur Prüfung
des ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoffes habe, deren Nichterfüllung
ihn dann nach Nr. 1 haftbar machen würde. Im Allgemeinen wird man eine solche
nicht anzunehmen haben, das ergiebt sich sowohl aus allgemeinen Erwägungen
wie speciell aus § 645, der die Folgen einer solchen Mangelhaftigkeit in der Regel
auf den Besteller schiebt. Anders, wenn der Unternehmer bez. des Stoffes gerade
als besonderer Sachverständiger erscheint, und eine solche Prüfung den erkennbaren
Intentionen der Parteien entspricht, so etwa, wenn ich dem Schneider Stoff zur
Anfertigung eines Anzuges gebe — anders, wenn der Fabrikant seinen Arbeitern
das zu verarbeitende Material aushändigt. S. dazu die sorgfältige Abgrenzung in
den Mot. S. 486.
Die von ihm erkannten Fehler wird dagegen der Unternehmer dem Besteller
unterschiedslos anzuzeigen haben, selbst wenn sie möglicherweise diesem auch schon
bekannt sind; das ergiebt sich ohne weiteres aus der demselben obliegenden vertrags
mäßigen Sorgfalt. Mot. a. a. O.
§ 636.
Wird das Werk ganz
oder zum Theil nicht rechtzeitig hergestellt, so
geltenden Vorschriften des § 634 Abs. 1 bis
finden die für die Wandelun,
an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung
3 entsprechende Anwendung;
tritt das Recht des Bestellers
nach § 327 von dem Vertrage zurückzutreten.
Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte
bleiben unberührt.
Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts,
weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die Beweislast.
E. I 5694, E. II 574, R.V. 626. — Mot. S. 483-5, Prot. II S. 309—11.
I. Allgemeines: Während die §§ 633--5 den Fall einer zwar rechtzeitigen,
aber mangelhaften Ausführung des Werkes behandelten, befaßt sich § 636 mit dem
einer nicht rechtzeitigen Herstellung. Auch hier bleibt das B.G.B. in der Intensität
der Wirkungen hinter dem scharfen Standpunkt des Landrechts zurück, das dem
Besteller ohne weiteres ein Rücktrittsrecht giebt (I, 11, § 938). Das B.G.B. dagegen ¬
gewährt nur folgendes
a) Nach allgemeinen Sätzen eine Klage auf Lieferung und Einrede des nicht
erfüllten Vertrages gegen die Klage des Gegners (§ 320 fg.)
b) des Weiteren kann der Besteller dem Unternehmer eine Nachfrist stellen;
es finden ihretwegen die Vorschriften des § 634, s. Bem. 2 a dazu, entsprechende
Anwendung
c) erst nach Ablauf der Frist erwirbt der Unternehmer ein Rücktrittsrecht
das hier an die Stelle des in § 634 gegebenen Wandlungsrechtes tritt; aber nicht
auch daneben, wie nach § 634, nach Wahl ein Minderungsrecht. Wegen der ausnahmsweisen ¬
Unstatthaftigkeit des ersteren s. Bem. 4 zu § 634.
d) der Friststellung bedarf es ausnahmsweise auch hier nicht in den drei in
§ 634 aufgestellten Ausnahmefällen (s. Bem. 2 b dazu). Ebensowenig natürlich bei
einem vertragsmäßigen Rücktrittsrecht und in dem diesem nach § 361 geichgestellten
Falle eines Fixgeschäftes.
2. Von einem Verschulden des Werkmeisters oder dem Eintritt des Verzuges
macht das B.G.B. die Rechte der Nr. 1 dagegen nicht abhängig; selbst höhere Gewalt,
die eine rechtzeitige Gestaltung hindert, begründet keine Ausnahmen. Es geht insofern
über das Landrecht hinaus, das den Rücktritt nur bei einer durch Schuld des Werkmeisters ¬
oder durch einen sich in dessen Person ereignenden Zufall herbeigeführten
Nichtlieferung gestattet. Jedoch verschärft eintretender Verzug die Rechte des Bestellers,