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§ 148. Ausschlagung der Erbschaft.
§§ 186 ff. Auf den Lauf der Frist sind auch §§ 203 und 206 anwendbar,
§ 1944 Abs. 2 am Schluß.
II. Die Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten bedarf einer
öffentlich beglaubigten Vollmacht, welche der Erklärung beizufügen oder
innerhalb der Ausschlagungsfrist nachzubringen ist, § 1945 Abs. 2.
Eine besondere, auf die Ausschlagung gerichtete Vollmacht ist nicht
erforderlich. Ob eine allgemeine Vollmacht — eine sog. Generalvoll
macht — genügt, ist vielmehr Frage der Auslegung im Einzelfalle.
III. Hat der Erbe einen gesetzlichen Vertreter, so entscheidet über
den Beginn der Frist nur dessen Aufenthaltsort und Kenntnis.“ Hat
der Erbe einen Vertreter zur Ausschlagung bevollmächtigt, so entsteht
die Frage, ob für den Beginn der Frist die Kenntnis und der Aufent
haltsort des Erben oder des Vertreters entscheidet? Unseres Erachtens
kommt es hier nur auf die Person des Erben an. Der Erbe kann sich
sicherlich seiner gesetzlichen Pflicht, sich zu erklären, nicht durch die Er
nennung eines im Auslande lebenden und den Erbfall nicht kennenden
Vertreters entschlagen oder die Erklärung hinausziehen. Daher müssen
wir annehmen, daß es auf den Aufenthaltsort und die Kenntnis des
Vertreters in unserer Frage nicht ankommt. Der in Paris sich auf
haltende Erbe verliert das Recht, eine ihm in Berlin eröffnete Erbschaft
binnen sechs Monaten auszuschlagen, nicht dadurch, daß er einen in Berlin
sich aufhaltenden Bevollmächtigten ernennt. Dies würde dem Zwecke der
Bestimmung des § 1944 Abs. 3 nicht entsprechen, wonach der im Aus
lande sich aufhaltende Erbe eine längere Frist zur Prüfung haben soll. 10. 11
IV. Das Nachlaßgericht soll die Ausschlagung der Erbschaft dem
jenigen mitteilen, welchem die Erschaft infolge der Ausschlagung an
9) [über die Ausschlagung des Inhabers der elterlichen Gewalt für
den von ihm vertretenen Minderjährigen siehe Recht 13 Nr. 2807 (Kolmar).
10) Planck § 1944 nimmt mit Unrecht an, daß sowohl die Kenntnis des
Erben als auch diejenige des Bevollmächtigten den Beginn der
Ausschlagungsfrist veranlasse, daß also auch wohl der Aufenthaltsort des
Erben und des Vertreters in Betracht kommen, je nachdem hierdurch die
kürzere Frist zu gewinnen ist. Dagegen ist Planck zuzustimmen, daß § 166
nicht eingreift, denn die allgemeinen Sätze des allgemeinen Teils sind für
spezielle Bestimmungen des Erbrechts nicht maßgebend. Die Mot. Bd.5
S. 500 lassen die Frage offen
11) [Ausschlagung einer Erbschaft durch den Kirchenvorstand einer
katholischen Kirchengemeinde, § 19 Preuß. Ges. v. 20. 6. 1875, Unterschrift
des Vorsitzenden und zweier Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Bei
drückung des Amtssiegels, OLG 12, 357, RJA 7, 97, Ib. d. KG 31 A 59,
Zentralbl. f. freiw. Gerichtsb. 7, 130, Zeitschr. d. Dtsch. Not.=Ver. 06, 472,
Recht 06, 959 (KG).