Full text: Deutsches Erbrecht

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§ 148. Ausschlagung der Erbschaft. 
§§ 186 ff. Auf den Lauf der Frist sind auch §§ 203 und 206 anwendbar, 
§ 1944 Abs. 2 am Schluß. 
II. Die Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten bedarf einer 
öffentlich beglaubigten Vollmacht, welche der Erklärung beizufügen oder 
innerhalb der Ausschlagungsfrist nachzubringen ist, § 1945 Abs. 2. 
Eine besondere, auf die Ausschlagung gerichtete Vollmacht ist nicht 
erforderlich. Ob eine allgemeine Vollmacht — eine sog. Generalvoll 
macht — genügt, ist vielmehr Frage der Auslegung im Einzelfalle. 
III. Hat der Erbe einen gesetzlichen Vertreter, so entscheidet über 
den Beginn der Frist nur dessen Aufenthaltsort und Kenntnis.“ Hat 
der Erbe einen Vertreter zur Ausschlagung bevollmächtigt, so entsteht 
die Frage, ob für den Beginn der Frist die Kenntnis und der Aufent 
haltsort des Erben oder des Vertreters entscheidet? Unseres Erachtens 
kommt es hier nur auf die Person des Erben an. Der Erbe kann sich 
sicherlich seiner gesetzlichen Pflicht, sich zu erklären, nicht durch die Er 
nennung eines im Auslande lebenden und den Erbfall nicht kennenden 
Vertreters entschlagen oder die Erklärung hinausziehen. Daher müssen 
wir annehmen, daß es auf den Aufenthaltsort und die Kenntnis des 
Vertreters in unserer Frage nicht ankommt. Der in Paris sich auf 
haltende Erbe verliert das Recht, eine ihm in Berlin eröffnete Erbschaft 
binnen sechs Monaten auszuschlagen, nicht dadurch, daß er einen in Berlin 
sich aufhaltenden Bevollmächtigten ernennt. Dies würde dem Zwecke der 
Bestimmung des § 1944 Abs. 3 nicht entsprechen, wonach der im Aus 
lande sich aufhaltende Erbe eine längere Frist zur Prüfung haben soll. 10. 11 
IV. Das Nachlaßgericht soll die Ausschlagung der Erbschaft dem 
jenigen mitteilen, welchem die Erschaft infolge der Ausschlagung an 
9) [über die Ausschlagung des Inhabers der elterlichen Gewalt für 
den von ihm vertretenen Minderjährigen siehe Recht 13 Nr. 2807 (Kolmar). 
10) Planck § 1944 nimmt mit Unrecht an, daß sowohl die Kenntnis des 
Erben als auch diejenige des Bevollmächtigten den Beginn der 
Ausschlagungsfrist veranlasse, daß also auch wohl der Aufenthaltsort des 
Erben und des Vertreters in Betracht kommen, je nachdem hierdurch die 
kürzere Frist zu gewinnen ist. Dagegen ist Planck zuzustimmen, daß § 166 
nicht eingreift, denn die allgemeinen Sätze des allgemeinen Teils sind für 
spezielle Bestimmungen des Erbrechts nicht maßgebend. Die Mot. Bd.5 
S. 500 lassen die Frage offen 
11) [Ausschlagung einer Erbschaft durch den Kirchenvorstand einer 
katholischen Kirchengemeinde, § 19 Preuß. Ges. v. 20. 6. 1875, Unterschrift 
des Vorsitzenden und zweier Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Bei 
drückung des Amtssiegels, OLG 12, 357, RJA 7, 97, Ib. d. KG 31 A 59, 
Zentralbl. f. freiw. Gerichtsb. 7, 130, Zeitschr. d. Dtsch. Not.=Ver. 06, 472, 
Recht 06, 959 (KG).
	        
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