Metadaten : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

358  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Siebenter  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhältnisse.
wie  beim  Kauf,  nicht  anstatt,  sondern  nach  Wahl  neben  den  Rechten  der  Wandlung
und  Minderung  zu,  s.  über  das  Verhältniß  Bem.  zu  §  463.
3.  Die  Haftung  des  Unternehmers  für  Verschulden  seiner  Gehilfen  bestimmt
sich  nach  §  278,  der  gerade  in  Bezug  auf  den  Werkvertrag  bekanntlich  schon  im  geltenden
Gem.R.  —  wenigstens  nach  der  herrschenden  Lehre  —  s.  l.  25  §  7  D.  19,  2,  Dernburg ¬
  II  §  38  No.  8  —  und  Landrecht  seine  Vorbilder  hat.
4.  Eine  besondere  Frage  ist  die,  ob  der  Unternehmer  eine  Pflicht  zur  Prüfung
des  ihm  vom  Besteller  zur  Verfügung  gestellten  Stoffes  habe,  deren  Nichterfüllung
ihn  dann  nach  Nr.  1  haftbar  machen  würde.  Im  Allgemeinen  wird  man  eine  solche
nicht  anzunehmen  haben,  das  ergiebt  sich  sowohl  aus  allgemeinen  Erwägungen
wie  speciell  aus  §  645,  der  die  Folgen  einer  solchen  Mangelhaftigkeit  in  der  Regel
auf  den  Besteller  schiebt.  Anders,  wenn  der  Unternehmer  bez.  des  Stoffes  gerade
als  besonderer  Sachverständiger  erscheint,  und  eine  solche  Prüfung  den  erkennbaren
Intentionen  der  Parteien  entspricht,  so  etwa,  wenn  ich  dem  Schneider  Stoff  zur
Anfertigung  eines  Anzuges  gebe  —  anders,  wenn  der  Fabrikant  seinen  Arbeitern
das  zu  verarbeitende  Material  aushändigt.  S.  dazu  die  sorgfältige  Abgrenzung  in
den  Mot.  S.  486.
Die  von  ihm  erkannten  Fehler  wird  dagegen  der  Unternehmer  dem  Besteller
unterschiedslos  anzuzeigen  haben,  selbst  wenn  sie  möglicherweise  diesem  auch  schon
bekannt  sind;  das  ergiebt  sich  ohne  weiteres  aus  der  demselben  obliegenden  vertrags
mäßigen  Sorgfalt.  Mot.  a.  a.  O.
§  636.
Wird  das  Werk  ganz
oder  zum  Theil  nicht  rechtzeitig  hergestellt,  so
geltenden  Vorschriften  des  §  634  Abs.  1  bis
finden  die  für  die  Wandelun,
an  die  Stelle  des  Anspruchs  auf  Wandelung
3  entsprechende  Anwendung;
tritt  das  Recht  des  Bestellers
nach  §  327  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.
Die  im  Falle  des  Verzugs  des  Unternehmers  dem  Besteller  zustehenden  Rechte
bleiben  unberührt.
Bestreitet  der  Unternehmer  die  Zulässigkeit  des  erklärten  Rücktritts,
weil  er  das  Werk  rechtzeitig  hergestellt  habe,  so  trifft  ihn  die  Beweislast.
E.  I  5694,  E.  II  574,  R.V.  626.  —  Mot.  S.  483-5,  Prot.  II  S.  309—11.
I.  Allgemeines:  Während  die  §§  633--5  den  Fall  einer  zwar  rechtzeitigen,
aber  mangelhaften  Ausführung  des  Werkes  behandelten,  befaßt  sich  §  636  mit  dem
einer  nicht  rechtzeitigen  Herstellung.  Auch  hier  bleibt  das  B.G.B.  in  der  Intensität
der  Wirkungen  hinter  dem  scharfen  Standpunkt  des  Landrechts  zurück,  das  dem
Besteller  ohne  weiteres  ein  Rücktrittsrecht  giebt  (I,  11,  §  938).  Das  B.G.B.  dagegen ¬
  gewährt  nur  folgendes
a)  Nach  allgemeinen  Sätzen  eine  Klage  auf  Lieferung  und  Einrede  des  nicht
erfüllten  Vertrages  gegen  die  Klage  des  Gegners  (§  320  fg.)
b)  des  Weiteren  kann  der  Besteller  dem  Unternehmer  eine  Nachfrist  stellen;
es  finden  ihretwegen  die  Vorschriften  des  §  634,  s.  Bem.  2  a  dazu,  entsprechende
Anwendung
c)  erst  nach  Ablauf  der  Frist  erwirbt  der  Unternehmer  ein  Rücktrittsrecht
das  hier  an  die  Stelle  des  in  §  634  gegebenen  Wandlungsrechtes  tritt;  aber  nicht
auch  daneben,  wie  nach  §  634,  nach  Wahl  ein  Minderungsrecht.  Wegen  der  ausnahmsweisen ¬
  Unstatthaftigkeit  des  ersteren  s.  Bem.  4  zu  §  634.
d)  der  Friststellung  bedarf  es  ausnahmsweise  auch  hier  nicht  in  den  drei  in
§  634  aufgestellten  Ausnahmefällen  (s.  Bem.  2  b  dazu).  Ebensowenig  natürlich  bei
einem  vertragsmäßigen  Rücktrittsrecht  und  in  dem  diesem  nach  §  361  geichgestellten
Falle  eines  Fixgeschäftes.
2.  Von  einem  Verschulden  des  Werkmeisters  oder  dem  Eintritt  des  Verzuges
macht  das  B.G.B.  die  Rechte  der  Nr.  1  dagegen  nicht  abhängig;  selbst  höhere  Gewalt,
die  eine  rechtzeitige  Gestaltung  hindert,  begründet  keine  Ausnahmen.  Es  geht  insofern
über  das  Landrecht  hinaus,  das  den  Rücktritt  nur  bei  einer  durch  Schuld  des  Werkmeisters ¬
  oder  durch  einen  sich  in  dessen  Person  ereignenden  Zufall  herbeigeführten
Nichtlieferung  gestattet.  Jedoch  verschärft  eintretender  Verzug  die  Rechte  des  Bestellers,
            
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