Objekt : Vermischte Abhandlungen meistens über Gegenstände des Rechts und der Rechtspolizei ([1])

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1.
Wer  für  ein  unter  Hannoverscher  Flagge  fahrendes  Schiff
einen  Seepaß  zu  erhalten  wünscht,  muß  Hannoverscher  Unterthan ¬
  sein  und  zugleich  nachweisen,  daß  er  Eigenthümer  des
Schiffes,  daß  das  Schiff  gehörig  vermessen  und  die  in  den
§§.  1,  2  und  7  des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1845  vorgeschriebene ¬
  Qualification  der  Schiffer  und  Steuerleute  vorhanden ¬
  ist.
2.
Ueber  diese  Erfordernisse  ist  ein  obrigkeitliches  Certificat
beizubringen,  welches  von  der  Obrigkeit  des  Heimathshafens
auszustellen  ist,  und  worin  nicht  nur
1)  der  Name  und  Heimathshafen  des  Schiffes,  dessen  Eigenschaft ¬
  und  Größe  nach  Commerzlasten  zu  6000  Pfund,
2)  Name  und  Wohnort  des  oder  der  Eigenthümer,
3)  Name  und  Wohnort  des  Schiffers  (Capitains),
4)  Name  und  Wohnort  des  Steuermanns,
5)  Reisebestimmung  des  Schiffes  und
6)  die  Nummer  des  Meßbriefes
anzugeben  sein  wird,  sondern  auch  das  von  dem  Nachsuchenden
behauptete  Eigenthumsverhältniß  der  Rheder  oder  Schiffer,  so
wie  deren  Eigenschaft  als  Hannoversche  Unterthanen  nachgewiesen ¬
  über  die  bereits  erfolgte  oder  noch  nachzuholende  Aufnahme ¬
  der  Musterrolle  das  Nöthige  bemerkt  und  die  obengedachte
Befähigung  des  Schiffers  und  des  Steuermanns  bescheinigt
sein  muß.
3.
Die  Ausfertigung  der  Seepässe  erfolgt  nur  durch  die  Landdrostei, ¬
  und  vom  15.  April  1852  an  wird  nur  auf  den  Grund
eines  Certificats  der  bezeichneten  Art  ein  Seepaß  ertheilt  werden,
weshalb  die  Paßnachsuchenden  sich  mit  ihren  Anträgen  an  die
betreffenden  Obrigkeiten  zu  wenden  und  durch  deren  Vermittelung ¬
  die  Ausfertigung  des  Passes  zu  erwirken  haben  werden.
In  der  Regel  wird  der  Seepaß  nur  für  ein  Jahr  ertheilt;
aus  besonderen  Gründen  kann  ein  solcher  jedoch  auch  für  zwei,
höchstens  drei  Jahre  ausgestellt  werden.
            
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