Erwerb und Ausschlagung der Erbschaft.
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e) auf gesetzlicher Erbfolge, jedoch auf verschiedenen, das Erbrecht
begründenden Tatbeständen, z. B. mehrfacher Verwandtschaft, oder Heirat
und Verwandtschaft.
Nach § 1951 Abs. 2 Satz 2 beruht die Berufung selbst dann auf
demselben Grunde, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder
mittels Vertragsbestimmungen in Erbverträgen zwischen denselben Per
sonen angeordnet ist.
b) Im Falle seiner Berufung zu mehreren Erbteilen aus ver
schiedenen Gründen kann der Erbe einen Erbteil annehmen, den
anderen ausschlagen, § 1951 Abs. 1.
c) Ist man zu mehreren Erbteilen aus demselben Grunde be
rufen, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch
für den anderen, selbst wenn dieser erst später anfällt, § 1951 Abs. 2.
Es kann aber der Erblasser dem Erben auch in diesem Falle durch
Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen
und den anderen auszuschlagen, § 1951 Abs. 3.
d) Zweckmäßigerweise bestimmt noch § 1949, daß eine Aus
schlagung sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe erstreckt, die
dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt waren.
Dies trifft gewiß die Meinung des Erklärenden.
II. Die Annahme kann in Handlungen liegen, aus welchen
sich nach der Regel des Lebens der Schluß ergibt, daß der Berufene
beabsichtigt habe, Erbe zu sein" [und wenn die Handlungen so beschaffen
sind, daß sie zur Kenntnis der Beteiligten gelangen können, den Zweck,
Gewißheit über die Annahme zu verschaffen, also erreichen können).
Diesen Schluß wird eine rationelle Rechtswissenschaft auch dann
machen, wenn nur die Wahl zwischen der Annahme bleibt, daß der Han
7) Vgl. Binder a. a. O. S.105. Dahin gehört unter anderem der
Erlaß einer Nachlaßforderung durch die Erben, die Schenkung einer Nach
laßsache. Zweifelhafter ist die Frage bei Verwaltungsakten bezüglich des
Nachlasses. Sie kann in der Absicht, für den folgenden Berufenen zu han
deln, geschehen sein. Die Umstände müssen dann über die Absicht entscheiden.
[Eine Annahme liegt nicht in dem Antrag auf Anordnung der Nachlaßber
waltung; der Erbe kann daher auch nach der auf seinen Antrag erfolgten
Anordnung der Nachlaßverwaltung die Erbschaft noch ausschlagen, KG Jahrb.
31 A 73, RJA 7, 102, ZBl. f. freiw. Gerichtsb. 7, 134, Zeitschr. d. Dtsch.
Notarver. 06, 475, Recht 06, 960. Derselben Ansicht Binder II 21 Anm. 8.
Dagegen Staudinger Anm. II A1 zu § 1981, Planck Anm. 4 a zu § 1981,
Strohal § 79 A 1. Beispiele für das eine oder andere: Hanseat. Gerichtsztg.
06. Beibl. 114, OL6 Hamburg; OL6 16, 40 (KG); [Seuff. Arch. 62, 110
(Hamburg); Motive V, 497. RG im Recht 13, Nr. 2808, DIZ 09, 1329.
Seuff. Arch. 64, 317, Recht 13 Nr. 2433 (Königsberg).]