Full text : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

Drittes  Hauptstück.  §.  140  d.  b.  G.  B.
356
dern  verbindlichen  Form  zu  übergeben,  in  welchem  Falle  sie  bey
den  pfarrlichen  Schriften  aufzubewahren,  und  am  Orte  des  eingetragenen ¬
  Tauf=Actes  sich  darauf  zu  berufen  ist).
Kinder,  welche  in  der  katholischen  Religion  getauft  sind,  dürsen ¬
  nicht  bey  Akatholiken  in  Kost,  Wohnung  und  Unterricht  untergebracht, ¬
  und  überhaupt  die  Erziehung  eines  Katholiken  einem
Akatholiken  nicht  überlassen  werden  *).  Dieß  gilt  insbesondere  auch
von  Findlingen
Das  Unterscheidungsjahr  für  jene  katholischen  Kinder,  welche
zu  einem  akatholischen  Glaubensbekenntnisse  übertreten  wollen,
wurde  auf  das  vollendete  achtzehnte  Jahr  festgesetzt  *).  Dieses  gilt
auch,  wenn  die  Aeltern  eines  in  der  katholischen  Religion  getauften
Kindes  in  der  Folge  zu  einer  anderen  Religion  übergetreten  sind
Eben  dieses  Alter  wurde  als  dasjenige  bestimmt,  in  welchem  ein  Akatholik =
  ohne  vorläufige  Genehmigung  der  Landesstelle  zur  Ablegung
des  katholischen  Glaubensbekenntnisses  zugelassen  werden  darf
Was  insbesondere  in  Ansehung  jüdischer  Kinder,  deren  Aelzur ¬
  christlichen  Religion  übertreten,  zu  beobachten  ist,  bestimtern ¬

men  die  Hofdecrete  vom  6.  August  1808  und  29.  December  1810  *)
Wenn  sich  beyde  Aeltern  zu  einer  akatholischen  Religion,  aber
zu  verschiedenen  Confessionen  bekennen,  so  ist  es  ihrem  Uebereinkommen ¬
  überlassen,  in  welcher  Religion  sie  ihre  Kinder  erziehen
wollen,  da  eine  ausdrückliche  Verordnung  hierüber  nicht  besteht,
und  unter  den  erlaubten  Confessionen  weiter  kein  Unterschied  gemacht ¬
  wird.  Ohne  eine  solche  Uebereinkunft  scheint  das  Natürlichste ¬
  zu  seyn,  daß  die  Söhne  in  der  Religion  des  Vaters,  die  Töchter =
  aber  in  dem  Glaubensbekenntnisse  der  Mutter  erzogen  werden.
*)  Hofkanzleydecret  vom  24.  December  1829,  s.  mein  Handb.  1.  Th.
180.  S.
Hofdecret  vom  24.  April  1830,  eben  da.
Hofkanzleydecret  vom  27.  Junius  1831,  eben  da;  S.  181.
4)  Hofdecret  vom  2.  October  1816,  eben  da,  S.  179.
5)  Hofkanzleydecret  vom  22.  März  1834,  s.  die  Nachträge  zu  meinem
Handbuche.  S.  16.
8)  Hofkanzleydecret  vom  7.  Julius  1835,  eben  da,  S.  17.
2)  S.  mein  Handbuch  1.  B.  S.  181.
            
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