Drittes Hauptstück. §. 140 d. b. G. B.
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dern verbindlichen Form zu übergeben, in welchem Falle sie bey
den pfarrlichen Schriften aufzubewahren, und am Orte des eingetragenen ¬
Tauf=Actes sich darauf zu berufen ist).
Kinder, welche in der katholischen Religion getauft sind, dürsen ¬
nicht bey Akatholiken in Kost, Wohnung und Unterricht untergebracht, ¬
und überhaupt die Erziehung eines Katholiken einem
Akatholiken nicht überlassen werden *). Dieß gilt insbesondere auch
von Findlingen
Das Unterscheidungsjahr für jene katholischen Kinder, welche
zu einem akatholischen Glaubensbekenntnisse übertreten wollen,
wurde auf das vollendete achtzehnte Jahr festgesetzt *). Dieses gilt
auch, wenn die Aeltern eines in der katholischen Religion getauften
Kindes in der Folge zu einer anderen Religion übergetreten sind
Eben dieses Alter wurde als dasjenige bestimmt, in welchem ein Akatholik =
ohne vorläufige Genehmigung der Landesstelle zur Ablegung
des katholischen Glaubensbekenntnisses zugelassen werden darf
Was insbesondere in Ansehung jüdischer Kinder, deren Aelzur ¬
christlichen Religion übertreten, zu beobachten ist, bestimtern ¬
men die Hofdecrete vom 6. August 1808 und 29. December 1810 *)
Wenn sich beyde Aeltern zu einer akatholischen Religion, aber
zu verschiedenen Confessionen bekennen, so ist es ihrem Uebereinkommen ¬
überlassen, in welcher Religion sie ihre Kinder erziehen
wollen, da eine ausdrückliche Verordnung hierüber nicht besteht,
und unter den erlaubten Confessionen weiter kein Unterschied gemacht ¬
wird. Ohne eine solche Uebereinkunft scheint das Natürlichste ¬
zu seyn, daß die Söhne in der Religion des Vaters, die Töchter =
aber in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen werden.
*) Hofkanzleydecret vom 24. December 1829, s. mein Handb. 1. Th.
180. S.
Hofdecret vom 24. April 1830, eben da.
Hofkanzleydecret vom 27. Junius 1831, eben da; S. 181.
4) Hofdecret vom 2. October 1816, eben da, S. 179.
5) Hofkanzleydecret vom 22. März 1834, s. die Nachträge zu meinem
Handbuche. S. 16.
8) Hofkanzleydecret vom 7. Julius 1835, eben da, S. 17.
2) S. mein Handbuch 1. B. S. 181.