Volltext : Wechselrecht (1)

§  44.  Die  einzelnen  wesentlichen  Erfordernisse.  4.  b.  Der  Datowechsel.  365
Ob  ein  Wechsel,  der  nach  einer  gewissen  Zeitfrist  zahlbar  lautet,
ohne  Angabe,  von  wann  an  diese  Frist  zu  laufen  habe,  ein  Datowechsel
sei,  ist  streitig3.  Für  die  Ungültigkeit  spricht  der  Umstand,  dass  es
zweifelhaft  ist,  ob  der  Tag  der  Vorlegung  des  Wechsels  zur  Acceptation ¬
  oder  der  Tag  der  Ausstellung  des  gezogenen  Wechsels
malsgebend,  ob  der  Wechsel  ein  Zeitsichtwechsel  oder  ein  Datowechsel
sein  soll,  dafs  also  die  Zahlungszeit  undeutlich  ist.  Bei  eigenen
Wechseln  ist  diese  Unbestimmtheit  allerdings  geringer.  Allein  wenn
die  Formel  bei  dem  gezogenen  Wechsel  unzulässig  ist,  so  muss  sie
auch  beim  eigenen  Wechsel  unzulässig  sein,  da  das  Erfordernis  bei
beiden  Arten  von  Wechseln  identisch  ist.  Auch  der  Umstand,  dass
der  Wechsel  schon  am  Tage  der  Ausstellung  mit  dem  Accepte  versehen ¬
  war,  kommt  nicht  in  Betracht,  da  die  wesentlichen  Erfordernisse
des  Wechsels  aus  der  Urkunde  selbst  hervorgehen  müssen,  hier  aber
der  Zweifel,  ob  ein  Zeitsicht-  oder  Datowechsel  vorliege,  durch  den
Wechsel  selbst  nicht  behoben  wäre.  Allein  es  sprechen  überwiegende
Gründe  für  die  Gültigkeit  des  Wechsels,  da  nach  dem  allgemeinen,
bei  Urkunden  üblichen  Sprachgebrauche  die  Zahlungsfrist  vom  Ausstellungstage ¬
  der  Urkunde  an  zu  laufen  hat,  so  dass  also  stets
zu  ergänzen  ist:  „nach  heute“,  „a  dato“  *,  daher  auch,  sobald  der
Trassant  einen  anderen  Ausgangspunkt  für  die  Berechnung  der  Frist,
einen  anderen  terminus  a  quo,  nicht  angegeben  hat,  im  Einklange
mit  dem  Verkehrsgebrauche  bei  anderen  Urkunden  anzunehmen  ist,
dals  er  die  gegenwärtige  Zeit  der  Ausstellung  der  Urkunde  im  Sinne
gehabt  habe,  dals  also  ein  Datowechsel  vorliege,  eine  Annahme,  die
umsomehr  gerechtfertigt  ist,  als  Zeitsichtwechsel  überhaupt  ungewöhnlicher ¬
  sind  als  Datowechsel.
Der  Verfalltag  beim  Datowechsel.  Die  Berechnung  des
Verfalltags  bei  dem  Datowechsel  erfolgt!  nach  folgenden  Grundsätzen: ¬

In  die  nach  Tagen  bestimmte  Frist  ist  der  Tag  der  Ausstellung
3  Z.  B.  in  4  Wochen  zahlen  Sie  oder  14  Tage  hernach,  oder  nach  (in)  3  Monaten ¬
  oder  nach  (in)  einem  Jahre.  Für  die  Ungültigkeit  Borchardt  Zus.  106
(Ob.Trib.  Berlin;  Ob.Trib.  Stuttgart;  Obg.  Wolffenbüttel;  A.G.  Nürnberg);  öst.  obst.
Ghf.  1876  Czelechowsky  Nr.  154;  anders  Nr.  141  Renaud  §  16  S.  67;
Wächter  S.  222;  Hoffmann  S.  195;  Hartmann  S.  160;  Volkmar  u.  Löwy
S.  35.  Für  die  Gültigkeit  R.O.H.G.  II  S.  148,  XIX  S.  329;  Brauer  Arch.  X
S.  2;  Lehmann  §  97  S.  368;  Thöl  §  43  S.  188  (jedoch  nur  mit  Rücksicht  auf
die  Entscheidung  des  R.O.H.G.);  Cohn  Z.  f.  vgl.  R.  IV  S.  83.
Die  ungarische  W.O.  §  30  bestimmt  dies  ausdrücklich.
            
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