§ 44. Die einzelnen wesentlichen Erfordernisse. 4. b. Der Datowechsel. 365
Ob ein Wechsel, der nach einer gewissen Zeitfrist zahlbar lautet,
ohne Angabe, von wann an diese Frist zu laufen habe, ein Datowechsel
sei, ist streitig3. Für die Ungültigkeit spricht der Umstand, dass es
zweifelhaft ist, ob der Tag der Vorlegung des Wechsels zur Acceptation ¬
oder der Tag der Ausstellung des gezogenen Wechsels
malsgebend, ob der Wechsel ein Zeitsichtwechsel oder ein Datowechsel
sein soll, dafs also die Zahlungszeit undeutlich ist. Bei eigenen
Wechseln ist diese Unbestimmtheit allerdings geringer. Allein wenn
die Formel bei dem gezogenen Wechsel unzulässig ist, so muss sie
auch beim eigenen Wechsel unzulässig sein, da das Erfordernis bei
beiden Arten von Wechseln identisch ist. Auch der Umstand, dass
der Wechsel schon am Tage der Ausstellung mit dem Accepte versehen ¬
war, kommt nicht in Betracht, da die wesentlichen Erfordernisse
des Wechsels aus der Urkunde selbst hervorgehen müssen, hier aber
der Zweifel, ob ein Zeitsicht- oder Datowechsel vorliege, durch den
Wechsel selbst nicht behoben wäre. Allein es sprechen überwiegende
Gründe für die Gültigkeit des Wechsels, da nach dem allgemeinen,
bei Urkunden üblichen Sprachgebrauche die Zahlungsfrist vom Ausstellungstage ¬
der Urkunde an zu laufen hat, so dass also stets
zu ergänzen ist: „nach heute“, „a dato“ *, daher auch, sobald der
Trassant einen anderen Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist,
einen anderen terminus a quo, nicht angegeben hat, im Einklange
mit dem Verkehrsgebrauche bei anderen Urkunden anzunehmen ist,
dals er die gegenwärtige Zeit der Ausstellung der Urkunde im Sinne
gehabt habe, dals also ein Datowechsel vorliege, eine Annahme, die
umsomehr gerechtfertigt ist, als Zeitsichtwechsel überhaupt ungewöhnlicher ¬
sind als Datowechsel.
Der Verfalltag beim Datowechsel. Die Berechnung des
Verfalltags bei dem Datowechsel erfolgt! nach folgenden Grundsätzen: ¬
In die nach Tagen bestimmte Frist ist der Tag der Ausstellung
3 Z. B. in 4 Wochen zahlen Sie oder 14 Tage hernach, oder nach (in) 3 Monaten ¬
oder nach (in) einem Jahre. Für die Ungültigkeit Borchardt Zus. 106
(Ob.Trib. Berlin; Ob.Trib. Stuttgart; Obg. Wolffenbüttel; A.G. Nürnberg); öst. obst.
Ghf. 1876 Czelechowsky Nr. 154; anders Nr. 141 Renaud § 16 S. 67;
Wächter S. 222; Hoffmann S. 195; Hartmann S. 160; Volkmar u. Löwy
S. 35. Für die Gültigkeit R.O.H.G. II S. 148, XIX S. 329; Brauer Arch. X
S. 2; Lehmann § 97 S. 368; Thöl § 43 S. 188 (jedoch nur mit Rücksicht auf
die Entscheidung des R.O.H.G.); Cohn Z. f. vgl. R. IV S. 83.
Die ungarische W.O. § 30 bestimmt dies ausdrücklich.