80 3. Amtl. Vermittelung d. Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses.
der Nachlaßgläubiger vorzunehmen. Allerdings verfolgt die vom Gesetzbuche
getroffene Regelung, daß die Schulden nicht eo ipso geteilt sind, den Zweck,
die Befriedigung der Gläubiger aus dem noch ungeteilten, den Miterben zur
gesamten Hand zustehenden Nachlasse zu erwirken. Aber der Gesetzgeber
hat sich gescheut, eine Vorschrift zu treffen, welche die Erben zwingt, mit
der Auseinandersetzung bis zur Schuldenregulierung zu warten. Eine solche
Vorschrift könnte in zahlreichen Fällen als drückende Fessel empfunden werden,
indem bei durchaus solventem Nachlaß die Gläubiger ein besonderes Interesse
an der Hinausschiebung der Auseinandersetzung nicht haben.
Siehe ferner Endemann, Lehrbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. III
S. 490: „Einen Zwang auf die Entschließung der einzelnen Beteiligten kann
das Nachlaßgericht ebensowenig ausüben, wie eine materielle Entscheidung
über ihre Rechte treffen.
Die Rechtsstellung des Nachlaßgerichts ist m. E. mit den letzteren
Kommentatoren so aufzufassen, daß das Nachlaßgericht wohl die Erbbeteiligten
auf die Bestimmung des § 2046 und die Folgen bei Nichtberücksichtigung
dieser Vorschriften hinweisen kann, daß aber das Nachlaßgericht kein Mittel
hat, die Erben zur Beobachtung dieser Vorschriften zu zwingen, insbesondere
nicht die Beurkundung und Bestätigung von diese Vorschriften nicht berücksichtigenden ¬
Vereinbarungen verweigern darf.
Die Verhandlungen selbst hat der Richter zu leiten, hiebei als vermittelndes ¬
und beratendes Organ die Einigung der Beteiligten zu versuchen,
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die Vereinbarungen
zu beurkunden und zu bestätigen, den Auseinandersetzungsplan aufzustellen
und die Auseinandersetzung zu bestätigen. Hiedurch wird der Auseinandersetzung ¬
eine über die Wirkung des außeramtlichen Erbauseinandersetzungsvertrags ¬
hinausgehende Kraft verliehen. (Keidel, Bl. f. Rechtsanwendung
Bd. 64 S. 145.)
Darin, daß für die Beteiligten ein gewisser Zwang besteht, im Termin
zu erscheinen, weil das Nichterscheinen Versäumnisfolgen nach sich zieht, und
dadurch, daß den vorgängigen Vereinbarungen bzw. der Auseinandersetzung
durch die Bestätigung Rechtskraft verliehen wird, liegt eines der Hauptmerkmale ¬
des Auseinandersetzungsverfahrens.
Ist einmal der Antrag, gegen den als solchen ein Widerspruchsrecht
den Erben nicht zusteht, gestellt und derselbe nicht abgelehnt worden, so hat
das Gericht von Amts wegen vorzugehen und dadurch das weitere Verfahren, ¬
welches man in 4 Abschnitte — Antrag, Ladung, Verhandlung mit
Beurkundung, Bestätigung — teilen kann, in Gang zu bringen. Insbesondere
kann es von Amts wegen die erforderlichen Vermittelungen veranstalten
und die geeignet erscheinenden Beweise aufnehmen (§ 12 FGG.). Dieses
vom Gericht eingeleitete Verfahren kann aber in jedem Stadium desselben
wieder zum Stillstand kommen, wenn die sämtlichen Beteiligten erklären,
daß sie sich nunmehr außeramtlich oder überhaupt nicht mehr auseinandersetzen ¬
wollen. Ebenso Birkenbihl S. 292 f.
Der Zweck des Verfahrens gipfelt in der Feststellung, ob und wie geteilt ¬
werden soll. Hiebei obliegt dem Gericht nur die Vermittelung, nicht