Inhaltsverzeichnis : Schad, Karl: Gesetz, betreffend das Nachlaßwesen vom 9. August 1902

80  3.  Amtl.  Vermittelung  d.  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses.
der  Nachlaßgläubiger  vorzunehmen.  Allerdings  verfolgt  die  vom  Gesetzbuche
getroffene  Regelung,  daß  die  Schulden  nicht  eo  ipso  geteilt  sind,  den  Zweck,
die  Befriedigung  der  Gläubiger  aus  dem  noch  ungeteilten,  den  Miterben  zur
gesamten  Hand  zustehenden  Nachlasse  zu  erwirken.  Aber  der  Gesetzgeber
hat  sich  gescheut,  eine  Vorschrift  zu  treffen,  welche  die  Erben  zwingt,  mit
der  Auseinandersetzung  bis  zur  Schuldenregulierung  zu  warten.  Eine  solche
Vorschrift  könnte  in  zahlreichen  Fällen  als  drückende  Fessel  empfunden  werden,
indem  bei  durchaus  solventem  Nachlaß  die  Gläubiger  ein  besonderes  Interesse
an  der  Hinausschiebung  der  Auseinandersetzung  nicht  haben.
Siehe  ferner  Endemann,  Lehrbuch  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  Bd.  III
S.  490:  „Einen  Zwang  auf  die  Entschließung  der  einzelnen  Beteiligten  kann
das  Nachlaßgericht  ebensowenig  ausüben,  wie  eine  materielle  Entscheidung
über  ihre  Rechte  treffen.
Die  Rechtsstellung  des  Nachlaßgerichts  ist  m.  E.  mit  den  letzteren
Kommentatoren  so  aufzufassen,  daß  das  Nachlaßgericht  wohl  die  Erbbeteiligten
auf  die  Bestimmung  des  §  2046  und  die  Folgen  bei  Nichtberücksichtigung
dieser  Vorschriften  hinweisen  kann,  daß  aber  das  Nachlaßgericht  kein  Mittel
hat,  die  Erben  zur  Beobachtung  dieser  Vorschriften  zu  zwingen,  insbesondere
nicht  die  Beurkundung  und  Bestätigung  von  diese  Vorschriften  nicht  berücksichtigenden ¬
  Vereinbarungen  verweigern  darf.
Die  Verhandlungen  selbst  hat  der  Richter  zu  leiten,  hiebei  als  vermittelndes ¬
  und  beratendes  Organ  die  Einigung  der  Beteiligten  zu  versuchen,
die  tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  festzustellen,  die  Vereinbarungen
zu  beurkunden  und  zu  bestätigen,  den  Auseinandersetzungsplan  aufzustellen
und  die  Auseinandersetzung  zu  bestätigen.  Hiedurch  wird  der  Auseinandersetzung ¬
  eine  über  die  Wirkung  des  außeramtlichen  Erbauseinandersetzungsvertrags ¬
  hinausgehende  Kraft  verliehen.  (Keidel,  Bl.  f.  Rechtsanwendung
Bd.  64  S.  145.)
Darin,  daß  für  die  Beteiligten  ein  gewisser  Zwang  besteht,  im  Termin
zu  erscheinen,  weil  das  Nichterscheinen  Versäumnisfolgen  nach  sich  zieht,  und
dadurch,  daß  den  vorgängigen  Vereinbarungen  bzw.  der  Auseinandersetzung
durch  die  Bestätigung  Rechtskraft  verliehen  wird,  liegt  eines  der  Hauptmerkmale ¬
  des  Auseinandersetzungsverfahrens.
Ist  einmal  der  Antrag,  gegen  den  als  solchen  ein  Widerspruchsrecht
den  Erben  nicht  zusteht,  gestellt  und  derselbe  nicht  abgelehnt  worden,  so  hat
das  Gericht  von  Amts  wegen  vorzugehen  und  dadurch  das  weitere  Verfahren, ¬
  welches  man  in  4  Abschnitte  —  Antrag,  Ladung,  Verhandlung  mit
Beurkundung,  Bestätigung  —  teilen  kann,  in  Gang  zu  bringen.  Insbesondere
kann  es  von  Amts  wegen  die  erforderlichen  Vermittelungen  veranstalten
und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufnehmen  (§  12  FGG.).  Dieses
vom  Gericht  eingeleitete  Verfahren  kann  aber  in  jedem  Stadium  desselben
wieder  zum  Stillstand  kommen,  wenn  die  sämtlichen  Beteiligten  erklären,
daß  sie  sich  nunmehr  außeramtlich  oder  überhaupt  nicht  mehr  auseinandersetzen ¬
  wollen.  Ebenso  Birkenbihl  S.  292  f.
Der  Zweck  des  Verfahrens  gipfelt  in  der  Feststellung,  ob  und  wie  geteilt ¬
  werden  soll.  Hiebei  obliegt  dem  Gericht  nur  die  Vermittelung,  nicht
            
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