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Erwerb und Ausschlagung der Erbschaft.
III. Nach altem germanischen Recht galt der Spruch: „le
mortsaisit le vif“ oder „der Tote erbt den Lebendigen“, d. h. der Tote
bekleidet seinen Erben unmittelbar mit der Erbschaft.? Das Erbewerden
beruhte also auf der festen Familienordnung; an ihr konnte ursprünglich
keine Privatwillkür etwas ändern.
Im germanischen Fürstenrechte lebte das alte Recht fort; daher der
Ruf: „le roi est mort, vive le roi“.
Im gemeinen deutschen Privatrecht wurde dagegen das alte deutsche
durch das römische System verdrängt.
Aber in Landesrechten erhielt es sich auch für das Privatrecht.
Insbesondere ist dies im französischen Rechte der Fall;3 ferner innerhalb
des deutschen Reichsgebiets, namentlich in den Ländern des sächsischen
Rechts,“ so auch in der Mark Brandenburg.
Immerhin beruhen diese Landesrechte auf einer Vermittlung, denn
der Erbe hatte, wie sich dies auch schon im germanischen Recht frühzeitig ¬
eingebürgert hatte, das Recht, die angefallene Erbschaft durch seine
Willenserklärung innerhalb gewisser Fristen auszuschlagen.
IV. Das preußische ALR I 9 § 367 schloß sich an das märkische
Recht an.“ Der Berufene wurde mit dem Tode des Erblassers dessen
Erbe ohne Willensentschluß, jedoch mit dem Rechte der Ausschlagung.
Daher übertrug sich fortan die dem Berufenen angefallene Erbschaft auf
dessen Erben.
Von der Kenntnis des Anfalls an lief dem Erben eine Überlegungsfrist, ¬
innerhalb deren er entweder die Annahme der Erbschaft unter Vorbehalt ¬
des Inventars oder ohne solchen Vorbehalt, oder die Entsagung
der Erbschaft erklären konnte.
Die Überlegungsfrist betrug 6 Wochen. Wenn aber der Aufenthalt ¬
des Erben über 40 Meilen von dem letzten Wohnsitze des Erblassers ¬
entfernt war, 3 Monate seit erlangter Wissenschaft des Erbanfalls. ¬
Wer sich innerhalb der Überlegungsfrist nicht erklärte, wurde Erbe
unter Vorbehalt des Inventars. Aber der Erbe ging des Vorbehalts
oder Ausschlagung der Erbschaft nicht abgegeben hatte. Diese besondere Bestimmung ¬
Justinians beruhte auf dessen Abneigung gegen das Erbitten einer
überlegungsfrist durch den Erben. Nach früherem Recht galt die Versäumnis
der Frist als Ausschlagung, Dernburg, Pand. Bd. 3 § 164.
Heusler, Institutionen des deutschen PR Bd. 2 S. 570.
Code civil art. 724; Crome-Zachariä Bd. 4 S. 71.
Haubold, Sächs. PR § 349.
5) Dernburg, Preuß. PR Bd. 3 §§ 217 ff.