Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Erwerb  und  Ausschlagung  der  Erbschaft.
III.  Nach  altem  germanischen  Recht  galt  der  Spruch:  „le
mortsaisit  le  vif“  oder  „der  Tote  erbt  den  Lebendigen“,  d.  h.  der  Tote
bekleidet  seinen  Erben  unmittelbar  mit  der  Erbschaft.?  Das  Erbewerden
beruhte  also  auf  der  festen  Familienordnung;  an  ihr  konnte  ursprünglich
keine  Privatwillkür  etwas  ändern.
Im  germanischen  Fürstenrechte  lebte  das  alte  Recht  fort;  daher  der
Ruf:  „le  roi  est  mort,  vive  le  roi“.
Im  gemeinen  deutschen  Privatrecht  wurde  dagegen  das  alte  deutsche
durch  das  römische  System  verdrängt.
Aber  in  Landesrechten  erhielt  es  sich  auch  für  das  Privatrecht.
Insbesondere  ist  dies  im  französischen  Rechte  der  Fall;3  ferner  innerhalb
des  deutschen  Reichsgebiets,  namentlich  in  den  Ländern  des  sächsischen
Rechts,“  so  auch  in  der  Mark  Brandenburg.
Immerhin  beruhen  diese  Landesrechte  auf  einer  Vermittlung,  denn
der  Erbe  hatte,  wie  sich  dies  auch  schon  im  germanischen  Recht  frühzeitig ¬
  eingebürgert  hatte,  das  Recht,  die  angefallene  Erbschaft  durch  seine
Willenserklärung  innerhalb  gewisser  Fristen  auszuschlagen.
IV.  Das  preußische  ALR  I  9  §  367  schloß  sich  an  das  märkische
Recht  an.“  Der  Berufene  wurde  mit  dem  Tode  des  Erblassers  dessen
Erbe  ohne  Willensentschluß,  jedoch  mit  dem  Rechte  der  Ausschlagung.
Daher  übertrug  sich  fortan  die  dem  Berufenen  angefallene  Erbschaft  auf
dessen  Erben.
Von  der  Kenntnis  des  Anfalls  an  lief  dem  Erben  eine  Überlegungsfrist, ¬
  innerhalb  deren  er  entweder  die  Annahme  der  Erbschaft  unter  Vorbehalt ¬
  des  Inventars  oder  ohne  solchen  Vorbehalt,  oder  die  Entsagung
der  Erbschaft  erklären  konnte.
Die  Überlegungsfrist  betrug  6  Wochen.  Wenn  aber  der  Aufenthalt ¬
  des  Erben  über  40  Meilen  von  dem  letzten  Wohnsitze  des  Erblassers ¬
  entfernt  war,  3  Monate  seit  erlangter  Wissenschaft  des  Erbanfalls. ¬

Wer  sich  innerhalb  der  Überlegungsfrist  nicht  erklärte,  wurde  Erbe
unter  Vorbehalt  des  Inventars.  Aber  der  Erbe  ging  des  Vorbehalts
oder  Ausschlagung  der  Erbschaft  nicht  abgegeben  hatte.  Diese  besondere  Bestimmung ¬
  Justinians  beruhte  auf  dessen  Abneigung  gegen  das  Erbitten  einer
überlegungsfrist  durch  den  Erben.  Nach  früherem  Recht  galt  die  Versäumnis
der  Frist  als  Ausschlagung,  Dernburg,  Pand.  Bd.  3  §  164.
Heusler,  Institutionen  des  deutschen  PR  Bd.  2  S.  570.
Code  civil  art.  724;  Crome-Zachariä  Bd.  4  S.  71.
Haubold,  Sächs.  PR  §  349.
5)  Dernburg,  Preuß.  PR  Bd.  3  §§  217  ff.
            
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