Vorbereit. u. allg. Theil.
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gene, die Gründe ergebende Aufforderung des Gerichts der
Hauptsache, zur Rechtshülfe verpflichtet-42), so weit sie dieselbe, ¬
ohne Verletzung der eigenen Rechte und Pflichten,
leisten kann; wobei es ihr aber nicht zusteht, diejenige Prüfung ¬
vorzunehmen, welche nach Lage der Sache lediglich dem
auffordernden Gerichte gebührt"43). Ob die Aufforderung
in den Formen eines Berichtes, eines Rescriptes, oder eines
Requisitions=Schreibens (mit der Einkleidung einer Ersuchung
zur Huͤlfe Rechtens, unter dem Gegenerbieten zu dieser,) geschehen ¬
müsse, hängt von dem Verhältnisse der unteren und
oberen, oder gleichstehenden Gerichte ab, daneben aber auch
von dem Herkommen und von particulären Einrichtungen.
§. 33. Die Art (Qualität) der gerichtlichen
Thätigkeit.
Gerade die Hauptgrundsätze über die Art und Weise,
wie der eigentliche Richter thätig sein müsse 244), können begreiflicher ¬
Weise, nach dem ganzen Zusammenhange eines
Rechtszustandes, gar wohl ohne eigentliche Legislation, gebildet ¬
werden. Daher auch in den gemeinrechtlichen Quellen
hierüber nur einzelne, zum Theil erst spät vorkommende Andeutungen! ¬
— Beschränkt ist jene Thätigkeit insofern, daß
der Richter dem Partheien=Interesse nur eine erbetene
242) Nov. 134. cap. 5. gibt eine Analogie; Cap. 1. §. 5. de for.
comp. in 60 (S. oben Anm. 175.) enthält einen directen Beleg.
243) Die sehr natürliche Ausbildung dieses Grundsatzes liegt schon
indirect in L. 6. 8. C. de executione rei iudicatae, u. die
rect in Cap. 28. §. 5. X. de aff. et pot. iud. del. Cap. 5.
X. de sentent. et re iud.
244) S. oben den Anfang des §. 17.