Metadata : Bergmann, Friedrich Christian: Grundriss einer Theorie des deutschen Zivilprozesses

Vorbereit.  u.  allg.  Theil.
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gene,  die  Gründe  ergebende  Aufforderung  des  Gerichts  der
Hauptsache,  zur  Rechtshülfe  verpflichtet-42),  so  weit  sie  dieselbe, ¬
  ohne  Verletzung  der  eigenen  Rechte  und  Pflichten,
leisten  kann;  wobei  es  ihr  aber  nicht  zusteht,  diejenige  Prüfung ¬
  vorzunehmen,  welche  nach  Lage  der  Sache  lediglich  dem
auffordernden  Gerichte  gebührt"43).  Ob  die  Aufforderung
in  den  Formen  eines  Berichtes,  eines  Rescriptes,  oder  eines
Requisitions=Schreibens  (mit  der  Einkleidung  einer  Ersuchung
zur  Huͤlfe  Rechtens,  unter  dem  Gegenerbieten  zu  dieser,)  geschehen ¬
  müsse,  hängt  von  dem  Verhältnisse  der  unteren  und
oberen,  oder  gleichstehenden  Gerichte  ab,  daneben  aber  auch
von  dem  Herkommen  und  von  particulären  Einrichtungen.
§.  33.  Die  Art  (Qualität)  der  gerichtlichen
Thätigkeit.
Gerade  die  Hauptgrundsätze  über  die  Art  und  Weise,
wie  der  eigentliche  Richter  thätig  sein  müsse  244),  können  begreiflicher ¬
  Weise,  nach  dem  ganzen  Zusammenhange  eines
Rechtszustandes,  gar  wohl  ohne  eigentliche  Legislation,  gebildet ¬
  werden.  Daher  auch  in  den  gemeinrechtlichen  Quellen
hierüber  nur  einzelne,  zum  Theil  erst  spät  vorkommende  Andeutungen! ¬
  —  Beschränkt  ist  jene  Thätigkeit  insofern,  daß
der  Richter  dem  Partheien=Interesse  nur  eine  erbetene
242)  Nov.  134.  cap.  5.  gibt  eine  Analogie;  Cap.  1.  §.  5.  de  for.
comp.  in  60  (S.  oben  Anm.  175.)  enthält  einen  directen  Beleg.
243)  Die  sehr  natürliche  Ausbildung  dieses  Grundsatzes  liegt  schon
indirect  in  L.  6.  8.  C.  de  executione  rei  iudicatae,  u.  die
rect  in  Cap.  28.  §.  5.  X.  de  aff.  et  pot.  iud.  del.  Cap.  5.
X.  de  sentent.  et  re  iud.
244)  S.  oben  den  Anfang  des  §.  17.
            
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