Allgemeine Lehren.
wird sein Besitz.“ Auch der Übergang der Verbindlichkeiten des Erblassers
ist Folge der Universalsukzession.“ Sie werden ohne weiteres auch die
jenigen des Erben."
Weitere Folge der Universalsukzession ist, daß dem Erben die Ord
nung der Nachlaßverhältnisse und die Liquidation des Nachlasses ob
liegt, soweit sie erforderlich ist. Gegen den Erben richten sich die Klag
ansprüche, welchen der Erblasser bisher unterlag.
III. Zwar ruht das Erbrecht des BGB grundsätzlich auf der
Idee der Gesamtnachfolge. Aber es ragen doch aus altem deutschen
Recht Institutionen in das neue Recht hinein, welche mit der römischen
Auffassung der Erbenstellung nicht im Einklang stehen.
Dahin gehört es, daß an Stelle der Erben häufig Nachlaßpfleger
treten, welche den Nachlaß sichern und für ihn sorgen, insbesondere
Nachlaßverwalter, welchen die Befriedigung der Nachlaßgläubiger obliegt,
ferner daß Ernennung von Testamentsvollstreckern zulässig ist, welche
den Nachlaß verwalten und über die Nachlaßgegenstände verfügen.
Außerdem kennt das heutige Recht Bestandteile des Vermögens,
welche aus dem Nachlasse des bisherigen Herrn ausscheiden. Dies gilt
für das Gesamtgut im Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,“ ebenso
nach den vorbehaltenen Landesrechten für Familienfideikommisse, Lehen
und Stammgüter.
IV. In mehreren Beziehungen hat dagegen das BGB den Ge
danken der Gesamtnachfolge strenger durchgeführt, als dies in Rom der
Fall war. Steigerungen der römischen Sätze liegen im folgenden:
Nach BGB findet jeder Deutsche, mag er in guten Ver
hältnissen oder nicht sein, einen Erben. Dies unabhängig davon,
daß jemand Erbe sein will, denn wenn kein anderer die Erbschaft will,
3) [Ein Erbrecht an einem Bestandteile des Nachlasses gibt es heute
nicht mehr, es ist daher auch keine Verfügung über ein solches Erbrecht
möglich, RG in der Jur. Wochenschrift 1905, 437.
4) Ob die Nachlaßverbindlichkeiten als Bestandteile des Vermögens zu
erachten sind, oder ob ihr übergang auf den Erben nur sekundäre Folge des
überganges des Vermögens ist, ist eine wissenschaftliche Streitfrage. Die
letztere Auffassung ist oben Bd. 1 § 103 VI, 2 verteidigt; die entgegengesetzte
vertritt namentlich Strohal S. 14. Paul Meyer S. 3 Anm. 4. Für sie legt
man Gewicht auf die Wortfassung des § 1922 Abs. 1, meines Ermessens ist sie
nicht entscheidend.
5) Ein Zwangsvollstreckungstitel muß freilich für und gegen die Erben
umgeschrieben werden, sofern nicht die Zwangsvollstreckung zur Zeit des Todes
des Erblassers bereits begonnen hatte, §§ 749, 779 ZPO.
6) Vgl. oben Bd. 4 § 60.