Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Der  Testamentsvollstrecker.
ständig  verwaltenden  Testamentsvollstrecker.  Er  schuldet  daher,  wie
unten  näher  nachgewiesen  werden  wird,  dem  Erben  Treue  und  billige
Rücksicht.“
Es  besteht  eine  Zeitgrenze  für  eine  solche  Testamentsvollstreckung
nach  §2210.  Sie  wird  unwirksam,  wenn  seit  dem  Erbfalle  30  Jahre
verstrichen  sind.  Ausnahmsweise  kann  der  Erblasser  diese  Frist  verlängern ¬
  durch  die  Anordnung,  daß  die  Verwaltung  bis  zum  Tode  des
Erben  oder  des  Testamentsvollstreckers  oder  bis  zum  Eintritt  eines  andern
Bei  juriEreignisses -
  in  der  Person  eines  von  ihnen  fortdauern  soll.
stischen  Personen  bewendet  es  bei  der  Frist  von  30  Jahren,  §  2210.
§  143.  Verpflichtungen  des  Testamentsvollstreckers  gegenüber
den  Erben  und  anderen  Nachlaßbeteiligten.
I.  Je  selbständiger  der  Testamentsvollstrecker  nach  BGB  gestellt
ist,  je  umfassender  die  Machtbefugnisse  sind,  welche  ihm  das  Gesetz  einräumt, ¬
  desto  energischer  ist  hervorzuheben,  daß  der  Testamentsvollstrecker
verpflichtet  ist,  seines  Amtes  mit  Treue  zu  walten  und  sich  des
Vertrauens  würdig  zu  erweisen,  welches  ihm  der  Erblasser  schenkt.  Dies
liegt  im  Geiste  des  Instituts,  in  den  Zwecken,  zu  welchen  es  geschaffen
und  ausgebildet  ist.  Wenn  das  Gesetz  diesen  Grundsatz  für  die  Testamentsvollstreckung ¬
  nicht  besonders  ausspricht,  so  ist  er  doch  aus  ihm  herzuleiten. ¬

Besonders  bestimmt  §  2216  Abs.  1,  daß  der  Testamentsvollstrecker
„zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  Nachlasses"  verpflichtet  ist,
§  2220,  daß  diese  Pflicht  vom  Erblasser  nicht  erlassen  werden  kann.
Dies  ist  nicht  nur  nach  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  objektiv  zu  bemessen, ¬
  auch  die  Verhältnisse  der  Familie  sind  in  Betracht  zu  ziehen.
Der  Testamentsvollstrecker  z.  B.,  welcher  das  Vermögen  eines  vornehmen ¬
  und  reichen  Erblassers  zu  verwalten  hat,  würde  seiner  Aufgabe ¬
  nicht  ordnungsmäßig  nachkommen,  wenn  er  die  zum  Nachlasse  gehörenden ¬
  Forsten  und  Paläste  zerstören  wollte,  um  an  deren  Stelle  einträglichere ¬
  Fabriken  und  Bergwerke  zu  errichten.
Treu  und  Glaube  fordert,  bei  der  Verwaltung  namentlich  auf  die
standesmäßigen  Bedürfnisse  des  Erben  tunlich  Rücksicht  zu  nehmen.
Zulässig  wäre  es  also  nicht,  wenn  der  Testamentsvollstrecker,  welcher  den
Nachlaß  nach  §  2209  zu  verwalten  hat,  die  Reinerträge  sämtlich  kapitali6) ¬
  Vgl.  unten  §  143.
            
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