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Der Testamentsvollstrecker.
ständig verwaltenden Testamentsvollstrecker. Er schuldet daher, wie
unten näher nachgewiesen werden wird, dem Erben Treue und billige
Rücksicht.“
Es besteht eine Zeitgrenze für eine solche Testamentsvollstreckung
nach §2210. Sie wird unwirksam, wenn seit dem Erbfalle 30 Jahre
verstrichen sind. Ausnahmsweise kann der Erblasser diese Frist verlängern ¬
durch die Anordnung, daß die Verwaltung bis zum Tode des
Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines andern
Bei juriEreignisses -
in der Person eines von ihnen fortdauern soll.
stischen Personen bewendet es bei der Frist von 30 Jahren, § 2210.
§ 143. Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers gegenüber
den Erben und anderen Nachlaßbeteiligten.
I. Je selbständiger der Testamentsvollstrecker nach BGB gestellt
ist, je umfassender die Machtbefugnisse sind, welche ihm das Gesetz einräumt, ¬
desto energischer ist hervorzuheben, daß der Testamentsvollstrecker
verpflichtet ist, seines Amtes mit Treue zu walten und sich des
Vertrauens würdig zu erweisen, welches ihm der Erblasser schenkt. Dies
liegt im Geiste des Instituts, in den Zwecken, zu welchen es geschaffen
und ausgebildet ist. Wenn das Gesetz diesen Grundsatz für die Testamentsvollstreckung ¬
nicht besonders ausspricht, so ist er doch aus ihm herzuleiten. ¬
Besonders bestimmt § 2216 Abs. 1, daß der Testamentsvollstrecker
„zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses" verpflichtet ist,
§ 2220, daß diese Pflicht vom Erblasser nicht erlassen werden kann.
Dies ist nicht nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten objektiv zu bemessen, ¬
auch die Verhältnisse der Familie sind in Betracht zu ziehen.
Der Testamentsvollstrecker z. B., welcher das Vermögen eines vornehmen ¬
und reichen Erblassers zu verwalten hat, würde seiner Aufgabe ¬
nicht ordnungsmäßig nachkommen, wenn er die zum Nachlasse gehörenden ¬
Forsten und Paläste zerstören wollte, um an deren Stelle einträglichere ¬
Fabriken und Bergwerke zu errichten.
Treu und Glaube fordert, bei der Verwaltung namentlich auf die
standesmäßigen Bedürfnisse des Erben tunlich Rücksicht zu nehmen.
Zulässig wäre es also nicht, wenn der Testamentsvollstrecker, welcher den
Nachlaß nach § 2209 zu verwalten hat, die Reinerträge sämtlich kapitali6) ¬
Vgl. unten § 143.