Volltext : ¬Das Rheinische Grundbuchrecht

XLV
Der  Richter.
sei  es
besondere  Hülfsbedürftigkeit  einzelner  Partheien,
an  sich,  oder  in  dem  Verhältnisse  zu  einem  bedenklichen
Gegner,  die  Benutzung  eines  anderen  Beistandes,  also
auch  nach  Umständen  das  Hinzutreten  eigentlicher  Sachführer =
  wünschenswerth  erscheinen  lassen  können.
Bei  der  Auffassung  der  Gesichtspuncte  des  gemeinen
Rechts,  ergibt  sich  für  den  Richter,  bei  der  Sammlung ¬
  des  Stoffes,  ein  anderes  Verhältniß,  als  bei
dem  Sachführer.  Für  den  Richter  besteht  keine  Regel,
nach  welcher  im  Anfange  der  Verhandlung  sofort  der
ganze  Stoff  für  eine  Feststellung  der  endlichen  Ansicht
herbeizuschaffen  wäre;  denn  die  einzelnen  Streitigkeiten,
in  welchen  etwa  durch  eine  mündliche  Erörterung  sogleich
das  ganze  Verhältniß  klar  wird,  sind  für  die  Rechtsidee
nur  zufällige  Ausnahmen;  und  die  Möglichkeit,  daß  auf
den  ersten  einseitigen  Antrag  eines  Klagers,  Mandate
und  ähnliche  Verfügungen  erfolgen  können,  bietet  doch
selbst  in  diesen  Fällen  im  Allgemeinen  nicht  soviel  dar,
daß  man  in  dem  Augenblicke  sagen  dürfe,  das  Ganze
sel  zur  definitiven  Ansicht  bereits  klar  geworden.  Der
Richter  darf  ferner  den  einseitigen  Angaben  der  Partheien
während  der  Verhandlung  nicht  in  der  Maße  Glauben
beimessen,  wie  der  Sachfuhrer,  welcher  unstreitig  in  der
Lage  ist,  Das,  was  er  nach  den  Versicherungen  seines
Clienten,  oder  nach  seinen  anderweiren  Erforschungen,
als  wahr  und  erweislich  betrachtet,  auch  vor  der  Führung
des  Beweises  im  Gerichte,  als  eine  Grundlage  seiner
Maßregeln  und  seiner  Darstellungen  benutzen  zu  können.
.
*
4  Soweit  nun  die  Proceßleitung  in  der  Hand  des
Richteks  liegt,  muß  er,  bei  seinen  Verfügungen  vor  der
endlichen  Entscheidung,  seine  unpartheiische  und  umsichtige ¬
  Aufmerksamkeit  auf  das  Interesse  der  streitenden
            
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