XLV
Der Richter.
sei es
besondere Hülfsbedürftigkeit einzelner Partheien,
an sich, oder in dem Verhältnisse zu einem bedenklichen
Gegner, die Benutzung eines anderen Beistandes, also
auch nach Umständen das Hinzutreten eigentlicher Sachführer =
wünschenswerth erscheinen lassen können.
Bei der Auffassung der Gesichtspuncte des gemeinen
Rechts, ergibt sich für den Richter, bei der Sammlung ¬
des Stoffes, ein anderes Verhältniß, als bei
dem Sachführer. Für den Richter besteht keine Regel,
nach welcher im Anfange der Verhandlung sofort der
ganze Stoff für eine Feststellung der endlichen Ansicht
herbeizuschaffen wäre; denn die einzelnen Streitigkeiten,
in welchen etwa durch eine mündliche Erörterung sogleich
das ganze Verhältniß klar wird, sind für die Rechtsidee
nur zufällige Ausnahmen; und die Möglichkeit, daß auf
den ersten einseitigen Antrag eines Klagers, Mandate
und ähnliche Verfügungen erfolgen können, bietet doch
selbst in diesen Fällen im Allgemeinen nicht soviel dar,
daß man in dem Augenblicke sagen dürfe, das Ganze
sel zur definitiven Ansicht bereits klar geworden. Der
Richter darf ferner den einseitigen Angaben der Partheien
während der Verhandlung nicht in der Maße Glauben
beimessen, wie der Sachfuhrer, welcher unstreitig in der
Lage ist, Das, was er nach den Versicherungen seines
Clienten, oder nach seinen anderweiren Erforschungen,
als wahr und erweislich betrachtet, auch vor der Führung
des Beweises im Gerichte, als eine Grundlage seiner
Maßregeln und seiner Darstellungen benutzen zu können.
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4 Soweit nun die Proceßleitung in der Hand des
Richteks liegt, muß er, bei seinen Verfügungen vor der
endlichen Entscheidung, seine unpartheiische und umsichtige ¬
Aufmerksamkeit auf das Interesse der streitenden