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II. Die einzelnen Bestandteile des ehelichen Vermögens. ¬
A. Das Sondergut.
1) Das Vorbehaltsgut. Nach württembergischem Recht
können beide Ehegatten ein Vorbehaltsgut haben; nach dem
B.G.B. kann dies nur die Frau und zwar tritt dies in den
Fällen ein, wenn und so weit es im Ehevertrag bestimmt wurde
oder es Bedingung des Erwerbs ist. Dieses verwaltet die Frau
ganz selbständig ohne der Zustimmung des Mannes zu bedürfen,
mit Ausnahme des Betriebs eines Erwerbsgeschäfts durch die
Frau, in welchem Fall das schon bei der A.G.G. § 112 unter
IV 2) Abs. 2 Gesagte auch hier gilt.
Das Sondergut im engeren Sinne (nach dem Sprachgebrauch ¬
des B.G. B. eingebrachtes Gut).
a) Umfang desselben. In dieser Beziehung ist das
bisherige Recht und das des B.G.B. nicht wesentlich verschieden. ¬
Rechte an demselben:
aa) Jeder der Ehegatten bleibt Eigentümer seines Sondergutes ¬
und trägt die zufällige Wertsverminderung; ist aber
das Sondergut durch den Gebrauch für die gemeinschaftliche
Haushaltung im Wert vermindert oder verbraucht worden, so
kann er Ersatz hiefür aus dem Gesamtgut ansprechen und
nach beiden Rechten spricht im letzteren Fall sogar eine
Vermutung dafür, daß der Verbrauch zu Gunsten des Gesamtgutes ¬
erfolgt und dieses bereichert sei.
bb) Die Frau ist in der Verwaltung ihres Vermögens beschränkt ¬
durch das Recht des Ehemanns auf Besitz und
Verwaltung desselben.
Nach württembergischem Recht ist der Ehemann ¬
hiebei nur bei Veräußerungen von Liegenschaften
oder Belastung derselben mit dinglichen Rechten an die
Zustimmung der Ehefrau gebunden: nimmt sie selbst ohne
Zustimmung des Mannes eine Veräußerung vor oder
kontrahiert sie Schulden, so ist dies ungültig.
Nach dem B.G.B. gilt hierüber das beim gesetzlichen
Güterrecht (§ 109 unter 2b und 3a) Ausgeführte und ist
hier nur besonders darauf aufmerksam zu machen, daß
die Schulden der Frau ohne Zustimmung des Mannes
nicht mehr ungültig sind.
Nach beiden Rechten haftet der Ehemann der Frau für
getreue Verwaltung des eingebrachten Gutes.
Sicherstellung des eingebrachten Guts und des Beweises ¬
hiefür.
Nach württembergischem Recht ist die Errichtung eines
Beibringensinventars obligatorisch; nach dem
B.G.B. kann ein jeder der Ehegatten verlangen, daß der
aa)