Objekt : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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II.  Die  einzelnen  Bestandteile  des  ehelichen  Vermögens. ¬

A.  Das  Sondergut.
1)  Das  Vorbehaltsgut.  Nach  württembergischem  Recht
können  beide  Ehegatten  ein  Vorbehaltsgut  haben;  nach  dem
B.G.B.  kann  dies  nur  die  Frau  und  zwar  tritt  dies  in  den
Fällen  ein,  wenn  und  so  weit  es  im  Ehevertrag  bestimmt  wurde
oder  es  Bedingung  des  Erwerbs  ist.  Dieses  verwaltet  die  Frau
ganz  selbständig  ohne  der  Zustimmung  des  Mannes  zu  bedürfen,
mit  Ausnahme  des  Betriebs  eines  Erwerbsgeschäfts  durch  die
Frau,  in  welchem  Fall  das  schon  bei  der  A.G.G.  §  112  unter
IV  2)  Abs.  2  Gesagte  auch  hier  gilt.
Das  Sondergut  im  engeren  Sinne  (nach  dem  Sprachgebrauch ¬
  des  B.G.  B.  eingebrachtes  Gut).
a)  Umfang  desselben.  In  dieser  Beziehung  ist  das
bisherige  Recht  und  das  des  B.G.B.  nicht  wesentlich  verschieden. ¬

Rechte  an  demselben:
aa)  Jeder  der  Ehegatten  bleibt  Eigentümer  seines  Sondergutes ¬
  und  trägt  die  zufällige  Wertsverminderung;  ist  aber
das  Sondergut  durch  den  Gebrauch  für  die  gemeinschaftliche
Haushaltung  im  Wert  vermindert  oder  verbraucht  worden,  so
kann  er  Ersatz  hiefür  aus  dem  Gesamtgut  ansprechen  und
nach  beiden  Rechten  spricht  im  letzteren  Fall  sogar  eine
Vermutung  dafür,  daß  der  Verbrauch  zu  Gunsten  des  Gesamtgutes ¬
  erfolgt  und  dieses  bereichert  sei.
bb)  Die  Frau  ist  in  der  Verwaltung  ihres  Vermögens  beschränkt ¬
  durch  das  Recht  des  Ehemanns  auf  Besitz  und
Verwaltung  desselben.
Nach  württembergischem  Recht  ist  der  Ehemann ¬
  hiebei  nur  bei  Veräußerungen  von  Liegenschaften
oder  Belastung  derselben  mit  dinglichen  Rechten  an  die
Zustimmung  der  Ehefrau  gebunden:  nimmt  sie  selbst  ohne
Zustimmung  des  Mannes  eine  Veräußerung  vor  oder
kontrahiert  sie  Schulden,  so  ist  dies  ungültig.
Nach  dem  B.G.B.  gilt  hierüber  das  beim  gesetzlichen
Güterrecht  (§  109  unter  2b  und  3a)  Ausgeführte  und  ist
hier  nur  besonders  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß
die  Schulden  der  Frau  ohne  Zustimmung  des  Mannes
nicht  mehr  ungültig  sind.
Nach  beiden  Rechten  haftet  der  Ehemann  der  Frau  für
getreue  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes.
Sicherstellung  des  eingebrachten  Guts  und  des  Beweises ¬
  hiefür.
Nach  württembergischem  Recht  ist  die  Errichtung  eines
Beibringensinventars  obligatorisch;  nach  dem
B.G.B.  kann  ein  jeder  der  Ehegatten  verlangen,  daß  der

aa)
            
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