fullscreen : Vergleichende Übersicht des heutigen römischen und preuszischen gemeinen Privatrechts (2)

Kritische  Betrachtungen.  §.  98.
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legen,  und  entweder  auf  die  beliebte  Maxime:  interim
aliquid  fit!  (kommt  der  Tag  so  bringt  der  Tag!)  rechnen, ¬
  oder  auch  auf  gar  nichts  weiter  rechnen,  als  nur
wieder  3  bis  6  Monate  Ruhe  vor  dem  lästigen  Andringen ¬
  ihrer  Gläubiger  zu  haben.  Denn  wenn  die  Zeit
verstrichen  ist,  fragt  kein  Mensch  weiter  darnach,  ob  der
Schuldner  mittlerweile  nach  einem  Käufer  sich  umgesehen. ¬
  Wie  wollte  man  auch  hinter  die  Wahrheit  kommen? ¬
  Er  braucht  sich  daher  nicht  einmal  die  Mühe  zu
geben  p),  einen  angeblichen  Käufer  vorstellig  zu  maZwar ¬
  scheint  die  Sache  bei  dieser  Bestimmung
chen.  —
in  Bayern  nicht  gerade  zu  leicht  genommen  worden  zu
seyn,  da  das  Gesetz  die  Prüfung  beider  Kammern  in
der  ersten  bayerischen  Ständeversammlung  bestanden  hat.
Allein  wenn  man  auch  darüber  keinen  Zweifel  anregt,
ob  die  Stimmen  der  Volksvertreter  immer  auch  die
Stimme  des  ganzen  Volks  und  darunter  insonderheit  aller ¬
  Einsichtigen  sind,  vornämlich  da,  wo  es  auf  Gegenstände ¬
  einer  Wissenschaft  oder  Kunst  ankommt  und  wo
das  Urtheil  eines  Einzigen,  der  auf  den  Namen  eines
Kenners  Anspruch  zu  machen  hat,  in  der  Wage  der
Prüfung  leicht  mehr  ziehen  kann,  als  die  Meinung  vieler ¬
  Anderer,  die  darin  vielleicht  nur  Dilettanten  sind:  so -
  kommt  doch  bei  dieser  Beistimmung  der  Vertreter  der
Nation  noch  mehr  in  Erwägung.  Es  ist  nämlich  billig
nicht  ausser  Acht  zu  lassen,  daß  man  mit  dem  neuen  Gesetz ¬
  keine  Radikal=Reform  der  bestehenden  Prozeßordnung ¬
  beabsichtigte,  sondern  daß  die  Absicht  der  Regierung ¬
  bloß  dahin  ging,  "  diejenigen  Gegenstände  des  Civilprozesses, ¬
  an  welchen  entweder  eine  Erneuerung  und
Schärfung  der  bestehenden  Vorschriften,  oder  Verbesserungen ¬
  und  Abänderungen  der  Bestimmungen  der  Ge12 ¬

p)  Mittermaier  Prozeßvergleichung.  Beitr.  III.  Seite  165.
            
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