fullscreen : Puchta, Wolfgang Heinrich: Über die Grenzen des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen

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gen;  eine  zweckmäßigere  oder  minder  zweckmäßige
Klage  anstellen,  (eine  ganz  inepte  gehört  in  die
Categorie  ad  IV.);  ob  sie  petitorisch  klagen  will,
wo  sie  possessorisch  klagen  könnte;  ob  sie  bejahend
oder  verneinend  litem  contestiren  will  (nur  eines ¬
  von  beiden  muß  sie  nach  dem  Grundsatz
ad  IV.);  ob  sie  dilatorische  Einwendungen  (mit
Ausnahme  derjenigen,  welche  die  Competenz  des
Richters,  und  wie  die  exc.  deficientis  legitimationis, ¬
  die  Gesetzmäßigkeit  des  Verfahrens
angehen,  also  nach  IV.  von  Amtswegen  zu  ergänzen =
  sind)  vorschützen,  von  peremtorischen  Einwendungen =
  Gebrauch  machen  will  oder  nicht  u.
s.  w.:  das  alles  hängt  von  ihr  ab,  und  der  Richter, ¬
  der  weder  Vormund  noch  Sachwalter  der
Partei  ist,  hat  sich  hierbei  lediglich  leidend  zu
verhalten.
Indessen  kann  die  Partei  auch  in  Ansehung  der
bloß  nützlichen  Mittel  zum  Zwecke  beschränkt,  und
dem  Richter  ausser  der  Ordnung  eine  ausgedehntere
Befugniß  auch  dießfalls  eingeräumt  seyn,  und  zwar
sowohl  aus  subjektiven,  in  dem  betheiligten  Individuum ¬
  liegenden,  als  aus  objektiven  Gründen.
Hieraus  folgt:
VI)  Wenn  es  der  Partei  an  der  erforderlichen
Fähigkeit  fehlt,  ihre  Willkühr  in  Ansehung  der
nützlichen  Mittel  für  ihren  Zweck  mit  Zuverlässigkeit ¬
  zu  äussern  (ob  imperitiam  et  rusticitatem),
so  tritt  nach  besondern  gesetzlichen  Bestimmungen
ausser  der  Ordnung  eine  positive  Thätigkeit  des
Richters  ein.  Man  rechnet  hieher  die  erweiterte
richterliche  Gewalt  zum  Besten  einer  Partei  in
Sachen  1)  des  Heirathsguts,  2)  der  Pupillen,
3)  der  mitleidswürdigen  Personen  überhaupt,
            
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