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gen; eine zweckmäßigere oder minder zweckmäßige
Klage anstellen, (eine ganz inepte gehört in die
Categorie ad IV.); ob sie petitorisch klagen will,
wo sie possessorisch klagen könnte; ob sie bejahend
oder verneinend litem contestiren will (nur eines ¬
von beiden muß sie nach dem Grundsatz
ad IV.); ob sie dilatorische Einwendungen (mit
Ausnahme derjenigen, welche die Competenz des
Richters, und wie die exc. deficientis legitimationis, ¬
die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens
angehen, also nach IV. von Amtswegen zu ergänzen =
sind) vorschützen, von peremtorischen Einwendungen =
Gebrauch machen will oder nicht u.
s. w.: das alles hängt von ihr ab, und der Richter, ¬
der weder Vormund noch Sachwalter der
Partei ist, hat sich hierbei lediglich leidend zu
verhalten.
Indessen kann die Partei auch in Ansehung der
bloß nützlichen Mittel zum Zwecke beschränkt, und
dem Richter ausser der Ordnung eine ausgedehntere
Befugniß auch dießfalls eingeräumt seyn, und zwar
sowohl aus subjektiven, in dem betheiligten Individuum ¬
liegenden, als aus objektiven Gründen.
Hieraus folgt:
VI) Wenn es der Partei an der erforderlichen
Fähigkeit fehlt, ihre Willkühr in Ansehung der
nützlichen Mittel für ihren Zweck mit Zuverlässigkeit ¬
zu äussern (ob imperitiam et rusticitatem),
so tritt nach besondern gesetzlichen Bestimmungen
ausser der Ordnung eine positive Thätigkeit des
Richters ein. Man rechnet hieher die erweiterte
richterliche Gewalt zum Besten einer Partei in
Sachen 1) des Heirathsguts, 2) der Pupillen,
3) der mitleidswürdigen Personen überhaupt,