Full text: Deutsches Erbrecht

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§ 141. Regelmäßige Testamentsvollstreckung. 
des BGB anzunehmen.“ Hierin ist jedoch nicht das Recht inbegriffen, 
eine klare Testamentsbestimmung willkürlich zu mißdeuten. Es 
muß ein Zweifel möglich sein.“ Ob die Grenze eingehalten ist, hat im 
Streitfalle der Prozeßrichter zu entscheiden.“ 
Richtiger Ansicht nach steht nichts im Wege, den Testamentsvoll 
strecker letztwillig für Streitigkeiten unter den Beteiligten zum Schieds 
richter zu machen. 
III. Der Testamentsvollstrecker hat ferner die Auseinander 
setzung von Miterben zu bewirken.“ Nach billigem Ermessen 
darf er hierbei aber nur verfahren, wenn ihm dies der Erblasser besonders 
verstattet hat. In der Regel hat er sich vielmehr an die Auseinander 
setzungsregeln des Gesetzes zu halten,° § 2204 Abs. 1. Hiernach fehlt ihm 
unter anderem die Befugnis, Nachlaßgegenstände, die eine Naturalteilung 
nicht gestatten, einem Miterben auf dessen Erbteil zuzuweisen. Er 
muß diese Gegenstände vielmehr, falls sich die Erben nicht über ein 
anderes Verfahren einigen, nach § 753 in Geld umsetzen.“ 
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, welchem die Auseinander 
setzung der Miterben nicht letztwillig entzogen ist, so steht dem Nachlaß 
gerichte nicht die Befugnis zu, die Auseinandersetzung zu vermitteln (§86 
FGG), selbst wenn der Vollstrecker und alle Beteiligten die gerichtliche 
Auseinandersetzung verlangen sollten. 
Der Testamentsvollstrecker hat nicht, wie das Nachlaßgericht, bloß 
4) Dies nimmt auch Planck § 2203 Ziff. 5 an. [Vgl. RG 66, 103 und 
Recht 13 Nr. 1899 (RG). 
5) RG Bd. 14 S. 194 
6) Kisch a. a. O. S. 415 und dort Angef. 
Zur Entscheidung über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung 
kann dieser Schiedsrichter nicht berufen werden; vgl. § 2065 BGB. 
Vgl. hierzu besonders RG in der Jur. Wochenschr. 10, 846. 
OLG (Rostock) Bd. 5 S. 233. 
10) Cosack a. a. O. Bd. 2 § 395 Anm. 16 fährt fort: „Die Knappheit, 
mit der diese Frage, die zum täglichen Brot der erbrechtlichen Praxis ge 
hört, vom Gesetz behandelt wird, ist geradezu peinlich. So ist z. B. die 
Frage zweifelhaft, ob der Testamentsvollstrecker zum Zweck der Auseinander 
setzung Nachlaßsachen freihändig verkaufen darf, oder ob er den Erben 
gegenüber an die Formen der Zwangsversteigerung oder des Pfandverkaufs 
gebunden ist. Für ersteres spricht BGB § 2205, für letzteres BGB § 2204 
(§ 2042 Abs. 2, insbesondere § 753). Ich entscheide mich für das erstere, 
gebe aber zu, daß die entgegengesetzte Entscheidung nach dem Gesetzeswortlaut 
gerade ebensoviel für sich hat, wie die meinige. 
Man darf sich Cosack an 
schließen, da seine Entscheidung jedenfalls die bei weitem zweckmäßigere ist. 
[über die Auflassung eines Nachlaßgrundstücks an einen der Miterben durch 
den Testamentsvollstrecker zum Zwecke der Auseinandersetzung vgl. Jahrb. 
d. KG 31 A 299 (KG). 
Dernburg, Bürgerl. Recht. V. Bd. 3. Aufl.
	        
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